Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_69/2009/bnm 
 
Urteil vom 17. Februar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2008 des Kantonsgerichts St. Gallen, das im Wesentlichen die Ehe der Parteien geschieden, die Kinder R.________ (geb. 1997), S.________ (geb. 1998) und T.________ (geb. 2002) der mütterlichen Sorge unterstellt, das Besuchs- und Ferienrecht geregelt, den Beschwerdeführer zu Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 570.-- (bis zum 6. Altersjahr), Fr. 690.-- (bis zum 12. Altersjahr) und Fr. 870.-- (bis zum Abschluss der Erstausbildung) sowie zu Ehegattenunterhalt von Fr. 1'600.-- (bis Ende Oktober 2012) und Fr. 700.-- (bis Ende Oktober 2018) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Zahlung von Fr. 24'244.-- aus Güterrecht auferlegt und gegenüber der Personalfürsorge des Beschwerdeführers die Überweisung von Fr. 79'484.-- Altersguthaben auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdegegnerin angeordnet hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht erwog, der Verbleib der Kinder bei der Mutter liege im Kindesinteresse, ebenso beizubehalten sei der seit längerer Zeit bestehende Rhythmus der Vater-Kinder-Kontakte, der Beschwerdeführer (Monatseinkommen von netto Fr. 8'300.--, Bedarf Fr. 4'100.--) verfüge über einen genügenden finanziellen Spielraum für den erwähnten Kindesunterhalt, sodann könne er den Bedarf der Ehefrau bis Ende Oktober 2012 mit seinem Überschuss gerade noch decken, ab November 2012 bzw. 2018 (10. bzw. 16. Altersjahr des jüngsten Kindes) reduziere sich bzw. entfalle der Ehegattenunterhalt, weil der Beschwerdegegnerin eine erhöhte Erwerbstätigkeit zuzumuten sei, diese schulde aus Güterrecht Fr. 24'244.--, schliesslich sei die berufliche Vorsorge gemäss der Übereinkunft der Ehegatten an der Hauptverhandlung aufzuteilen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht ergänzt werden kann, wie dem Beschwerdeführer bereits auf der Kostenvorschussverfügung mitgeteilt worden ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann