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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_1/2011 
 
Urteil vom 17. Februar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, 
Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_693/2010 vom 1. November 2010. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_693/2010 vom 1. November 2010 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 (Eingang am Bundesgericht 14. Januar 2011) beantragt der Gesuchsteller die Revision des Urteils. 
 
Wie dem Gesuchsteller bereits mit Urteil 1F_5/2010 vom 16. April 2010 mitgeteilt wurde, ist die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur möglich, wenn ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG vorliegt. Er wurde darüber orientiert, dass er darzulegen hat, an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Entscheid leiden soll. Und schliesslich ist er darauf hingewiesen worden, dass Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung in einem Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. 
 
Der Gesuchsteller rügt, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_693/2010 nicht erkannt, dass das damals angefochtene Urteil massiv und in mehreren Punkten gegen das schweizerische Recht verstosse. Den weitschweifigen Ausführungen ist indessen nicht zu entnehmen, dass das Urteil vom 1. November 2010 an einem Mangel im Sinne der Art. 121 ff. BGG leiden würde. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist der "Eilantrag", der sinngemäss die aufschiebende Wirkung zum Inhalt hat, gegenstandslos geworden. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
3. 
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben in dieser Sache ohne Antwort zu den Akten gelegt werden müssten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Februar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn