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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_149/2012 
 
Verfügung vom 17. Februar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2012 (I. Zivilappellationshof). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 10. Januar 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 16. Februar 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) gegenstandslos wird und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren 5A_149/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Februar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann