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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_50/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anwaltsmandat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 9. Dezember 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks mit Entscheid vom 31. Mai 2013 eine Klage des Beschwerdegegners, mit der dieser Honoraransprüche aus einem Anwaltsmandat im Zusammenhang mit einer Mietstreitigkeit geltend machte, im Betrag von Fr. 2'751.50 nebst Zins guthiess und die Widerklage des Beschwerdeführers abwies, mit der jener Schadenersatz wegen mangelhafter Mandatsführung forderte (zu viel bezahlte Nebenkosten von Fr. 29'192.41; nicht auf dem Rechtsweg geltend gemachte Senkung des Mietzinses von monatlich Fr. 236.-- ab dem 1. März 2012); 
dass das Kantonsgericht Freiburg eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 9. Dezember 2013 teilweise guthiess und auf die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts des Seebezirks nicht eintrat; 
dass das Kantonsgericht ferner auf die Widerklage nicht eintrat, weil der (für die Hauptklage  sachlich zuständige) Gerichtspräsident im vereinfachten Verfahren für die Widerklage mit Rücksicht auf den Streitwert derselben sachlich nicht zuständig gewesen wäre;  
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 27. Januar 2013 sinngemäss beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei insofern aufzuheben, als die Vorinstanz damit auf seine Widerklage nicht eingetreten sei bzw. den Abweisungsentscheid des Gerichtspräsidenten in einen Nichteintretensentscheid abgeändert habe, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen oder vom Bundesgericht zu entscheiden; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG) und die vorliegende Beschwerde grundsätzlich zulässig ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts richtet; 
dass auf die Beschwerde indessen von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer damit dem Bundesgericht die Frage unterbreiten will, ob der Beschwerdegegner seine Klage nach Ergehen des angefochtenen Entscheides erneut im Saanebezirk anhängig machen kann, da diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht sistiert, wie er das beantragt habe, mit dem Zweck, die Auseinandersetzung mit seinen Vermietern abzuwarten und ihm zu erlauben, den Streitwert genau bestimmen zu können; 
dass er damit den vorstehend umschriebenen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem er nicht hinreichend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz verletzt haben soll, indem sie das Verfahren nicht sistierte, um abzuwarten, ob der mittels Widerklage geltend gemachte Schaden nach Erledigung des Streits mit den Vermietern in einer Weise reduziert werden könnte, dass der Präsident des Gerichts des Seebezirks für die anhängig gemachte Widerklage zuständig würde, sondern auf die Widerklage mangels sachlicher Zuständigkeit des Gerichtspräsidenten nicht eintrat; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer