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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_346/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Psychiatrisches Gutachten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2014 der Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 8. April 2014 erhob die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt beim dortigen Jugendgericht Anklage gegen A.________ (geb. 1995) wegen mehrfacher Körperverletzung und Angriffs. Sie wirft ihm vor, in der Nacht des 31. August 2013 mehreren Männern insbesondere heftige Faustschläge in das Gesicht versetzt und sie dadurch teilweise erheblich verletzt zu haben. 
 
 Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 beauftragte der Präsident des Jugendgerichts Dr. med. B.________ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Der Präsident des Jugendgerichts unterbreitete diesem Fragen zu einer psychischen Störung (Ziff. 1), zur Schuldfähigkeit (Ziff. 2) und zur Rückfallgefahr (Ziff. 3). 
 
 Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er machte geltend, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Fragen an den Gutachter dazu seien deshalb unzulässig. Am 4. August 2014 wies die Präsidentin des Appellationsgerichts die Beschwerde ab. 
 
B.  
 
 A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid der Präsidentin des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Das Jugendgericht sei anzuweisen, das Gutachten auf die Frage zu beschränken, ob und inwiefern sein Alkoholkonsum Auswirkungen auf seine Schuldfähigkeit und sein Erinnerungsvermögen hatte. 
 
C.  
 
 Die Präsidentin des Appellationsgerichts beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Die Jugendanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich somit um einen anderen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung ist die Beschwerde dagegen zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.  
 
1.2. Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte kein Endentscheid herbeigeführt werden. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1. lit. b BGG fällt daher ausser Betracht.  
 
1.3. Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegen, inwiefern ihm der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können soll. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen). 
 
1.4. Mit dem angefochtenen Entscheid bleibt es beim Fragenkatalog, den der Präsident des Jugendgerichts am 22. Mai 2014 dem Gutachter unterbreitet hat. Darin sind Fragen zu einer allfälligen psychischen Störung des Beschwerdeführers (Ziff. 1.1) und zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund einer solchen Störung (Ziff. 2.2) enthalten.  
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, es drohe ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, da der mit der Erstellung des Gutachtens verbundene Eingriff in seine persönliche Freiheit nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). 
 
 Das ist schwer nachvollziehbar, da sich der Beschwerdeführer gar nicht gegen die Erstellung des Gutachtens wendet, sondern nur eine Beschränkung des dem Gutachter unterbreiteten Fragenkatalogs verlangt. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch, dass er mit gutachterlichen Erhebungen nicht nur zur übermässigen Alkoholisierung in der Nacht des 31. August 2013, sondern auch zu einer allfälligen psychischen Störung konfrontiert sein wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden soll, legt er nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar und ist nicht ersichtlich. Zunächst ist nicht erkennbar, weshalb sich Fragen insbesondere zu seinem psychischen Zustand für ihn nachteilig auswirken sollten, wenn der Gutachter aus den Antworten diesbezüglich nicht auf Auffälligkeiten schliesst. Sollte sich der Gutachter aber veranlasst sehen, zu einer allfälligen psychischen Störung fundiert Stellung zu nehmen, könnte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens immer noch geltend machen, das Gutachten dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden (Art. 3 Abs. 1 JStPO [SR 312.1] i.V.m. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO [SR 312.0]). Auch in dieser Hinsicht könnte ein dem Beschwerdeführer allenfalls entstandener Nachteil also noch behoben werden. 
 
 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist demnach weder hinreichend dargetan noch erkennbar. Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
 Ob diese - der Beschwerdeführer beruft sich einzig auf die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV - den insoweit bestehenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt hätte, kann offenbleiben. 
 
2.  
 
 Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. 
 
 Der Beschwerdeführer entstammt finanziell bescheidenen Verhältnissen und befindet sich noch in Ausbildung. Auf die Erhebung von Kosten wird deshalb verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Jugendanwaltschaft und der Präsidentin des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri