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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_725/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ meldete sich im Januar 2012 unter Hinweis auf ein Burnout zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem gestützt auf einen Untersuchungsbericht der Frau B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 3. August 2012 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 3. September 2012 bis 28. Februar 2013 (vgl. Art. 18a IVG) bei der C.________ AG. Im Bericht hielt die RAD-Ärztin eine abklingende, mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen im Rahmen einer chronischen beruflichen Belastungssituation mit Burnout-Syndrom und eine um 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit fest. Nachdem das Pensum bei der C.________ AG nicht wie geplant auf 100 % gesteigert werden konnte, liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Dieser stellte keine psychische Krankheit fest, weshalb die Arbeitsfähigkeit uneingeschränkt sei (Gutachten vom 11. Dezember 2013, welchem die neuropsychologische Beurteilung des Dr. phil. E.________, Diplompsychologe, vom 29. November 2013 beilag). Mit Verfügung vom 14. April 2015 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. 
 
B.   
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. August 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid sind die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz stellte nach eingehender Würdigung der Akten fest, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Dr. med. D.________ vom 11. Dezember 2013 liege keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vor; die Arbeitsfähigkeit sei daher aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht vollumfänglich geglückt sei. Mit Blick darauf, dass sowohl Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der im Auftrag des zuständigen Krankenversicherers am 30. Dezember 2011 ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit erstellt habe, als auch der Psychologe Dr. E.________ festgehalten hätten, dass die Vorbringen des Versicherten und seine gezeigten Leistungen Inkonsistenzen aufweisen würden, könne hieraus kein Rückschluss auf seine effektive Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ habe sich ferner ohne kritische Würdigung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt und die geschätzte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig begründet (Berichte vom 4. Mai 2015, 24. Juli 2013, 16. Juli und 27. Februar 2012), weshalb diese die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermöchten. Auch der Umstand, dass der Gutachter Dr. med. D.________ die von ihm beim Psychologen Dr. phil. H.________ in Auftrag gegebene Beurteilung der Motivation zur sozialversicherungsrechtlichen Abklärung vom 8. November 2013 in seiner Expertise unerwähnt gelassen und einzig die neuropsychologische Beurteilung des Psychologen Dr. phil. E.________ in sein Gutachten integriert habe, sei zwar unverständlich, schmälere aber den Beweiswert seiner Aussagen nicht. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2014 habe der Arzt einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. phil. H.________ keine eigentliche neuropsychologische Beurteilung, sondern lediglich eine Motivationsabklärung vorgenommen habe, worauf die eingehendere, mit einer Konsistenzprüfung versehene, neuropsychologische Untersuchung bei Dr. phil. E.________ in Auftrag gegeben worden sei. Zusammenfassend bestehe demnach mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens kein Anspruch auf eine Rente.  
 
3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu korrigieren.  
 
3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen auf. Soweit er einwendet, es sei zumindest fraglich, ob der Hauptgutachter Dr. med. D.________, nachdem die Beurteilung des Dr. phil. H.________ vorgelegen habe, überhaupt eine zusätzliche, zweite gutachterliche Abklärung bei Dr. phil. E.________ habe in Auftrag geben dürfen, verkennt er, dass es sich beim Bericht des Psychologen Dr. phil. E.________ nicht um eine unzulässige "second opinion" im Sinne eines weiteren Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. hiezu BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245; 136 V 156 E. 3.3 S. 158) handelt. Die Verwaltung hat nicht trotz eines bereits umfassend abgeklärten Sachverhalts eine zweite Expertise eingeholt. Dr. phil. E.________ hat vielmehr einzig als Fachpsychologe einen ergänzenden Bericht erstellt, welchen der Facharzt in seine medizinische Expertise aufnehmen durfte. Die Vorinstanz hat sodann einleuchtend dargelegt, weshalb es zwar störend ist, dass Dr. med. D.________ die Motivationsabklärung im Gutachten nicht aufgeführt und gewertet hat. Ebenfalls überzeugend hat sie indessen seine Erklärung als plausibel erachtet, wonach er erst aufgrund der durch Dr. phil. H.________ erhobenen Testresultate eine eingehende neuropsychologische Beurteilung veranlasst hat. Der Beweiswert des Gutachtens wird dadurch nicht beeinträchtigt. Das kantonale Gericht hat weiter die neuropsychologischen Abklärungsergebnisse des Dr. phil. E.________, auf welche der Gutachter verweist, mit eingehender, nachvollziehbarer Begründung als verwertbar erachtet. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S.269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen).  
Entgegen den weiteren Darlegungen in der Beschwerde hat sich der Gutachter auch hinreichend mit den früheren Arbeitsfähigkeitsschätzungen auseinandergesetzt und gestützt auf die Aktenlage nachvollziehbar ausgeführt, weshalb nicht von einer anhaltend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, wie sie der behandelnde Psychiater Dr. med. G.________ annahm, auszugehen ist. Die Vorinstanz durfte hierauf abstellen, ohne Bundesrecht zu verletzen, wobei der erst im letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2015 als unzulässiges (echtes) Novum unbeachtlich ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es sind keine Widersprüche oder andere Mängel im Gutachten des Dr. med. D.________ ersichtlich, welche seine fachärztlichen Folgerungen in Frage stellen könnten. Auch der häufige Einsatz des Gutachters durch die IV-Stelle Thurgau rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Arbeits- und Honorarvolumen begründen für sich allein genommen keinen Ausstand. Dies gilt sowohl für Administrativ- als auch für Gerichtsgutachten. Konkrete Hinweise auf eigentliche Ausstandsgründe ergeben sich aus den Akten nicht und werden auch nicht geltend gemacht. Zudem wäre es Pflicht des Versicherten gewesen, etwaige Ausstandsgründe sofort zu rügen (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; Urteil 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.3 mit Hinweisen), was er unterlassen hat. 
 
3.4. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen; sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG); der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Besteht nach dem Gesagten keine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, wurde ein Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
4.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Februar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla