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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_992/2022  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.A.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, Schändung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 11. März 2022 (ST.2020.60-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.A.________ mit Anklageschrift vom 27. Juni 2019 verschiedene strafbare Handlungen u.a. zum Nachteil von B.A.________ und C.________ sowie eine mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung vor, alles begangen zwischen Juni/Juli 2013 und März 2019. 
 
B.  
Das Kreisgericht Wil sprach A.A.________ am 18. Dezember 2019 von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Drohung (begangen im Jahr 2015 oder 2016) frei. Hingegen sprach es ihn der Vergewaltigung, Schändung, mehrfachen Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Das Kreisgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Es verwies A.A.________ für zehn Jahre des Landes und ordnete die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Schliesslich verpflichtete es A.A.________ zur Zahlung von Genugtuungen. 
Auf Berufung von A.A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.A.________ mit Entscheid vom 11. März 2022 der Vergewaltigung, Schändung, einfachen Körperverletzung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der Drohung, Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Darüber hinaus bestätigte das Kantonsgericht das Urteil des Kreisgerichts. 
 
C.  
A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 11. März 2022 sei in Bezug auf die Ziffern 3-9 und 13 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Schändung freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen und von einer Landesverweisung sei abzusehen. A.A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung begangen im März 2015 zulasten der Beschwerdegegnerin 2 die Aussagen der Beteiligten willkürlich. Alle seine Aussagen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz in sich schlüssig und durchaus nachvollziehbar. Es sei nicht erstaunlich, dass er weniger auf den konkreten Tatvorwurf eingegangen sei. Zu haltlosen Vorwürfen gebe es nichts mehr zu sagen, als dass sich dies so nicht zugetragen habe. Nicht berücksichtigt worden sei zudem die damals vorherrschende Schlafsituation der in der Wohnung anwesenden Kinder. Ferner dränge sich die Frage auf, warum die Beschwerdegegnerin 2 erst zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall ausgesagt habe. Ihre Erklärungen seien nicht glaubhafter als seine. Es sei demnach nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihm in jener Nacht klar zu verstehen gegeben habe, dass sie keinen Beischlaf wollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie ihn - wie schon seit längerer Zeit so gehandhabt - "habe machen lassen". Er sei "in dubio pro reo" und aufgrund einer Verletzung des Willkürverbots vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft. Sie habe den fraglichen Vorfall gleichbleibend bzw. konstant geschildert, sowohl in Bezug auf die äusseren Umstände als auch hinsichtlich des Kerngeschehens. Widersprüche seien keine erkennbar. Ihre Angaben seien detailliert, anschaulich und lebensnah. Sie seien stimmig, wirkten authentisch und sprächen dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Wahrheit erzählt habe. Ein übermässiger Belastungseifer sei nicht auszumachen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe auf Übertreibungen verzichtet. Auch ihr Aussageverhalten an der Berufungsverhandlung spreche für die Glaub- und Wahrhaftigkeit ihrer Angaben. Es sei sodann nicht ungewöhnlich, dass Opfer sexuellen Missbrauchs erst zu einem späteren Zeitpunkt von entsprechenden Vorfällen berichteten (Entscheid S. 12 f. E. 2.c/aa und bb). Nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Bett des zur Zeit des fraglichen Vorfalls noch kleinen Sohnes geschlafen habe (Entscheid S. 13 E. 2.cc).  
 
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.4. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Vielmehr sind die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Vorfall zulasten der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beteiligten ausführlich und überzeugend. Zu Recht verweist sie sodann auf BGE 147 IV 409, wonach sich viele Opfer von Sexualdelikten erst nach Tagen, Monaten oder gar Jahren über das Vorgefallene mitteilen und bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte zeigen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Auch eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer wehrt sich nur gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und beanstandet die rechtliche Würdigung nicht. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verfalle in Bezug auf den Vorwurf der Schändung im September 2017 zulasten der Beschwerdegegnerin 3 in eine willkürliche Beweiswürdigung, indem sie Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 nicht würdige und seine Aussagen nicht weiter berücksichtige. Dazu komme, dass die Beschwerdegegnerin 3 an der Berufungsverhandlung nicht erschienen sei. Es sei willkürlich, auf eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 3 zu verzichten. Es gehe nicht an, ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weil er auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei seinen Bestreitungen geblieben sei und grösstenteils recht vage ausgesagt habe, wohingegen die Abwesenheit der Beschwerdegegnerin 3 zu deren Gunsten gewürdigt werde. Deren Aussagen seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. Sowohl er als auch die Beschwerdegegnerin 3 hätten am fraglichen Abend massiv alkoholische Getränke zu sich genommen. Es sei willkürlich, einen Blackout der Beschwerdegegnerin 3 aufgrund dieser Konsumation anzunehmen, aber bei ihm davon auszugehen, seine Aussagen entsprächen nicht der Wahrheit, weil sie zu vage seien. Es sei von einvernehmlichem Sexualverkehr auszugehen.  
 
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, eine nochmalige Einvernahme der Beschwerdegegnerin 3 anlässlich der Berufungsverhandlung sei nicht notwendig gewesen (Entscheid S. 41 f. E. 2.d/bb). Sie erwägt, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 seien konstant und glaubhaft; ihre Angaben stimmig, nachvollziehbar, authentisch und lebensnah. Widersprüche oder übertriebene Belastungen seien keine zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin 3 mache zwar für eine entscheidende Phase eine Erinnerungslücke geltend, vermöge diese aber zu erklären. Die Übereinstimmung ihrer Ausführungen über sämtliche Einvernahmen hinweg sei bemerkenswert, hinsichtlich des Kerngeschehens und auch der Ereignisse vor- sowie nachher (Entscheid S. 33 f. E. 2.a/bb). Im Gegensatz zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Es fehle ihnen an Konstanz und sie stünden mehrfach und auch in zentralen Punkten objektiven Beweisen entgegen. Zudem sprächen auch weitere Umstände wie insbesondere die Textnachricht mit dem Inhalt "please help me" der Beschwerdegegnerin 3 an ihren Exfreund sowie deren Textnachrichten an den Beschwerdeführer zwei Wochen nach dem Vorfall für die Version der Beschwerdegegnerin 3 (Entscheid S. 37 f. E. b/bb). Damit liege aufgrund von objektiven Beweismitteln gar keine reine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor (Entscheid S. 41 f. E. 2.d/bb).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
2.3.2. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.1; 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten. Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288 E. 1.4.1 und E. 1.4.4; Urteil 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.4. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.4; 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Beschwerdegegnerin 3 wurde sowohl im Vorverfahren mehrfach einvernommen als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Der Beschwerdeführer konnte dabei an zwei Einvernahmen seine Teilnahmerechte wahrnehmen (Entscheid S. 33). Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass mit Blick auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 3, welche sie ohne Willkür als bemerkenswert konstant, stimmig, nachvollziehbar, authentisch sowie lebensnah qualifiziert, und das unstete sowie widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 3 an der Berufungsverhandlung verzichtet werden konnte (Entscheid S. 33 f. E. 2.a/bb und S. 41 f.). Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb eine erneute Einvernahme hätte notwendig sein sollen. Allein aufgrund der grundsätzlichen "Aussage gegen Aussage"-Konstellation ist nicht darauf zu schliessen, dass die ihn belastende Aussage der Beschwerdegegnerin 3 vor der Berufungsinstanz erneut erhoben werden müsste. Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen lediglich eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine für das Rechtsmittelverfahren (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, es hätten sich in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 relevante Widersprüche gezeigt und ihre Angaben seien insgesamt unglaubhaft. Er begründet aber nicht näher, weshalb eine erneute Befragung der Beschwerdegegnerin 3 in Abweichung zum Grundsatz der einmaligen Unmittelbarkeit erforderlich sein sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dazu kommt, dass vorliegend weitere objektive Beweismittel die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 stützen. Ob aus diesem Grund keine reine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliegt, wie es die Vorinstanz annimmt, kann offenbleiben. Jedenfalls hat diese ihr Ermessen hier nicht überschritten, indem sie auf eine erneute Einvernahme der Beschwerdegegnerin 3 verzichtet hat.  
 
2.5. Die Beschwerde erweist sich auch im Weiteren als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf den Vorwurf der Schändung ist inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 und des Beschwerdeführers ausführlich. Sie setzt sich damit eingehend auseinander, wägt die Aussagen sorgfältig gegeneinander ab und gelangt zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Version der Beschwerdegegnerin 3 glaubhaft ist, während die Darstellung des Beschwerdeführers in verschiedenen Punkten nicht zu überzeugen vermag. Dafür sprechen insbesondere auch objektive Beweismittel wie die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdegegnerin 3. Willkür ist nicht ersichtlich. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die bäuchlings auf dem Sofa liegende Beschwerdegegnerin 3, welche keine Kontrolle über ihren Körper mehr hatte, mehrmals gegen ihren Willen penetriert hat. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, es fehle an einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung. Abgesehen davon sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung willkürlich, wonach bei einem beruflich gut integrierten Vater von Schweizer Kindern, mit denen er zusammen wohne, nicht von einem Härtefall auszugehen sei. Seine Kinder würden ihren Vater auf die andere Seite der Welt verlieren, Besuchskontakte seien extrem teuer und schlicht nicht realisierbar. Seine persönlichen Interessen am Schutz seines Familienlebens seien wesentlich höher zu gewichten als das öffentliche Fernhalteinteresse.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält fest, es liege mit der im Jahr 2017 begangenen Schändung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vor (Entscheid S. 50 E. 2.b). Sie verneint einen persönlichen Härtefall beim Beschwerdeführer. Dieser sei erst mit 21 Jahren das erste Mal in die Schweiz gekommen. Er spreche gut Deutsch, lebe seit 11 Jahren in der Schweiz und habe hier gearbeitet, wobei er nicht über eine Festanstellung verfüge. Er habe in der Schweiz Kinder, zwei geschiedene Ehefrauen und eine heutige Ehefrau, aber keine weiteren Verwandten. Insbesondere seine Mutter und Geschwister lebten in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe auch in Sri Lanka gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt, zumal er die dortige Sprache spreche (Entscheid S. 50 ff. E. 2.c/aa und bb). In einer Eventualbegründung erwägt die Vorinstanz, selbst bei Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls würde das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Er habe sich der Schändung schuldig gemacht, welche vorliegend schwer wiege. Zudem sei er über Jahre hinweg in Bezug auf seine frühere Ehefrau immer wieder straffällig geworden. Erhebliches Verschulden treffe ihn aufgrund der begangenen Vergewaltigung. Er werde zu einer hohen Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Straftaten zeugten von einem bedenklichen Mangel an Respekt gegenüber Frauen und ihrer sexuellen sowie körperlichen Integrität. Vom Beschwerdeführer gehe eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und es bestehe ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Dieses überwiege seine privaten Interessen an einem Verbleib. Seine nicht bei ihm wohnenden Kinder sowie die neuen Familienverhältnisse stünden einer Ausweisung nicht entgegen. Er habe im September 2021 erneut geheiratet und ein weiteres Kind gezeugt, obwohl er längst um die Ausweisung gewusst habe (Entscheid S. 52 E. 2c/cc).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Schändung (Art. 191 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.1, zur Publ. vorgesehen).  
 
3.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3, zur Publ. vorgesehen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).  
 
3.3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.6. Das Bundesgericht befasst sich nur mit den Vorbringen zur Rechtswidrigkeit, die in der Beschwerde konkret geltend gemacht werden (Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 6.3.5 mit Hinweis auf BGE 140 III 86 E. 2). Lediglich undifferenziert behauptete Verletzungen von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als solche Rügen substanziiert in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 145 V 304 E. 1.2); ist das nicht der Fall, tritt es darauf nicht ein (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember E. 3.2.10; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer hat eine Schändung begangen, weshalb entgegen seinem Einwand eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung vorliegt (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB besteht in Übereinstimmung mit den ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen nicht, soweit auf die summarischen und nicht substanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt eingetreten werden kann. Dieser begnügt sich damit, seine eigene Sicht darzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in seinen Augen Recht verletzt. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung von weiteren Grundrechten abgesehen vom Willkürverbot, insbesondere seinem in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Vorinstanz ist im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Eventualbegründung zu folgen. Eine Rückkehr in sein Heimatland, wo der Beschwerdeführer seine Jugend verbracht hat und in welchem mit Mutter sowie Geschwistern nächste Angehörige leben, ist dem jungen und gesunden Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern ("Reneja-Praxis", Urteil 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2 ff.). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich nicht geltend, der Landesverweisung stehe ein Vollzugshindernis entgegen. Auf diese Frage ist somit nicht einzugehen (vgl. Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.10, zur Publ. vorgesehen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheids (Schuldsprüche) nur teilweise. Seine weiteren Anträge auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Strafzumessung (Ziff. 4), die Zivilforderungen (Ziff. 7 f.) und die Verfahrenskosten (Ziff. 9 und 13), begründet er nicht. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini