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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 580/02 
 
Urteil vom 17. März 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
G.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 19. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1945, meldete sich im Juni 1982 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Ansprüche wurden mit Verfügung vom 24. Juni 1983 abgelehnt, da kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliege und er zudem selber einen Arbeitsplatz gefunden habe. In der Folge arbeitete G.________ ab April 1984 als Produktionsmitarbeiter für die Firma C.________, bis er auf Ende April 2001 entlassen wurde, da er wegen des Wechsels seines Wohnortes jeweils nicht mehr pünktlich zur Frühschicht erschien. Nachdem er sich am 10. April 2001 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet hatte, holte die IV-Stelle Bern je einen Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________, vom 27. April 2001 und des ehemaligen Arbeitgebers vom 14. Mai 2001 ein. Im Weiteren zog die Verwaltung die Akten des Unfallversicherers bei, da sich G.________ am 11. September 1998 einen Meniskusschaden zugezogen hatte, der jedoch nach einer Operation und einer Rückfallmeldung im Dezember 1999 ohne weitere Folgen abgeschlossen werden konnte. Nach erlassenem Vorbescheid lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2001 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab, da keine Invalidität vorliege und G.________ seine Arbeitsstelle wegen des Wohnsitzwechsels verloren habe. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Juni 2002 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ den Eingang eines neuropsychologischen Gutachtens in Aussicht stellen, worauf das Verfahren antragsgemäss sistiert worden ist. Nach Eingang des neuropsychologischen Gutachtens der Klinik X.________ vom 7. November 2002 wurde die Sistierung aufgehoben und ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem G.________ die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG) und des geistigen Gesundheitsschadens, der zu einer Invalidität führen kann (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), zutreffend dargestellt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen des Eintretens auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweisen; ferner BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen den Verfügungen von Juni 1983 und Oktober 2001 die Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, rsp. ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Art. 4 Abs. 1 IVG geworden ist. 
3.1 Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch verneint, da eine Invalidität in körperlicher oder psychischer Hinsicht weder 1983 noch im Jahr 2001 vorgelegen habe. Der Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, er könne infolge seiner körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen keine geeignete Arbeitsstelle mehr finden. 
3.2 In somatischer Hinsicht liegt keine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit Juni 1983 vor: Gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. med. W.________ vom 27. April 2001 ist eine leichte Arbeit als Magaziner mit abwechslungsweisem Stehen und Sitzen sowie ohne Heben schwerer Lasten zu 100% möglich, was mit der Einschätzung des Gutachtens der Klinik X.________ vom 6. Dezember 1982 übereinstimmt, wonach schon damals bei genügender Bewegung und der Vermeidung des Hebens schwerer Lasten eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag. 
3.3 Das Gutachten der Klinik X.________ vom 7. November 2002 hat zwar ergeben, dass ein Verdacht auf perinatale Hirnschädigung mit generell mittelschwer bis schwer verminderter intellektueller Leistungsfähigkeit vorliegt und der Versicherte nur in Arbeitsstellen mit geringsten kognitiven Anforderungen tätig sein kann. Da die allgemein reduzierte intellektuelle Leistungsfähigkeit jedoch "am ehesten" perinatal bedingt ist, bestand sie bereits im Jahr der ersten rentenablehnenden Verfügung 1983, so dass auch in dieser Hinsicht keine rentenrelevante Änderung im Sachverhalt eingetreten ist; jedenfalls ist aus der Expertise nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand in psychischer Hinsicht in den letzten Jahren verschlechtert hätte. Im Übrigen ist die Kündigung durch den letzten Arbeitgeber nicht invaliditätsbedingt erfolgt, sondern wurde - ohne auf Widerspruch zu stossen - damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen eines vorgenommenen Wohnortwechsels nicht mehr rechtzeitig zur Frühschicht erscheinen konnte; so wurde dem Versicherten denn auch während eines halben Jahres die Wiederanstellung garantiert, was bei einer invaliditätsbedingten Kündigung nicht der Fall gewesen wäre. 
 
Das Gutachten der Klinik X.________ vom 7. November 2002 vermag im Übrigen auch zu keiner prozessualen Revision (vgl. dazu BGE 127 V 469 Erw. 2c) der ursprünglichen Verfügung von Juni 1983 zu führen, obwohl damals nur die somatischen Beschwerden berücksichtigt worden sind: Sogar wenn davon ausgegangen würde, dem Versicherten sei wegen der verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit keine Berufsausbildung möglich gewesen (vgl. Art. 26 IVV), erzielte er zu dieser Zeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen. Damit kann offen bleiben, ob überhaupt eine Invalidität im Sinne des Art. 4 IVG vorliegt und - falls ja - wann sie eingetreten ist. 
3.4 Da sich somit die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der ersten rentenablehnenden Verfügung von Juni 1983 nicht in anspruchsbegründendem Ausmass verändert haben (vgl. BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis) und diese Verfügung auch nicht einer Revision zu unterziehen ist, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: