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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 15/03 
 
Urteil vom 17. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Stampfenbachstrasse 151, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1930 geborene W.________ war seit 1. Januar 1992 als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Am 23. September 1999 meldete das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, der Ausgleichskasse, W.________ habe aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Einkommen von Fr. 17'802.-- (1992), Fr. 1'033'301.-- (1993) und Fr. 78'502.-- (1994) erzielt; darin eingeschlossen seien für 1993 der Gewinn aus dem Verkauf von sechs Stockwerkeigentumseinheiten im Betrag von Fr. 830'565.-- und für 1994 der Gewinn aus dem Verkauf einer Stockwerkeigentumseinheit (Fr. 31'206.--). Mit fünf Verfügungen vom 6. Oktober 1999 verpflichtete die Ausgleichskasse W.________ zur Bezahlung der persönlichen Beiträge für die Jahre 1992 bis 31. Oktober 1997, wobei sie der Beitragsbemessung für 1992-1994 die in den jeweiligen Jahren erzielten Einkommen, für 1995 bis 31. Oktober 1997 das Durchschnittseinkommen der Jahre 1993/94 zu Grunde legte. 
B. 
Die von W.________ eingereichte Beschwerde, mit welcher er im Wesentlichen beantragen liess, unter Aufhebung der Kassenverfügungen vom 6. Oktober 1999 für die Jahre 1993-1997 seien die persönlichen Beiträge neu festzulegen, wobei die Gewinne aus der Veräusserung der Stockwerkeigentumseinheiten bei der Berechnung des Einkommens ausser Acht zu lassen seien, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. November 2002). 
C. 
W.________ verstarb am 18. November 2002. Seine Ehefrau K.________, welche vom Verstorbenen testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt worden war, lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Beitragsverfügungen betreffend die Jahre 1993-1997 seien aufzuheben mit der Feststellung, dass der Erlös aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten in den Jahren 1993 und 1994 nicht für die Beitragsbemessung herangezogen werden könne; die Beiträge für die Jahre 1993/94 seien dementsprechend neu festzusetzen, während für die Jahre 1995-1997 von der Erhebung persönlicher Beiträge abzusehen sei. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen der Gewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV bildet, unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 125 II 113, 98 V 90) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Pflicht der Ausgleichskasse, für die Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren das Erwerbseinkommen der beitragspflichtigen Person selbst einzuschätzen, wenn keine Meldung der kantonalen Steuerbehörde vorliegt (Art. 24 und 26 Abs. 1 AHVV in der hier anwendbaren, bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung), sowie zur Beitragsfestsetzung im ordentlichen und im ausserordentlichen Verfahren (Art. 22 und 25 Abs. 1 und 3 [in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 4 AHVV [in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung]). Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 6. Oktober 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung zutreffend festgestellt, dass die von W.________ in den Jahren 1993/94 erzielten Gewinne aus dem Verkauf der insgesamt sieben Stockwerkeigentumseinheiten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht unterliegen, was, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ernstlich bestritten wird. Die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführerin beschlagen im Wesentlichen nicht die Erfassung des Verstorbenen als Liegenschaftenhändler, sondern die Höhe des der Beitragspflicht unterworfenen Gewinns sowie die Dauer der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender. 
3.2 Was die Höhe der aus dem Verkauf geflossenen Gewinne anbelangt, ist die Meldung des kantonalen Steueramtes für die Ausgleichskasse zwar nicht verbindlich, weil ihr keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer oder die kantonale Einkommenssteuer zu Grunde liegt. Indessen ist mit der Vorinstanz von einer eigenen Einschätzung der Ausgleichskasse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AHVV auszugehen, die sich an der Steuermeldung vom 23. September 1999 orientierte, welche wiederum auf der Grundstückgewinnsteuerabrechnung der Gemeinde X.________ basierte. Wenn die Vorinstanz bezüglich der Höhe der in den Jahren 1993/94 erzielten Gewinne aus dem Liegenschaftsverkauf mit der Ausgleichskasse auf die Steuermeldung abstellte, hat sie weder den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt noch Bundesrecht verletzt (Art. 104 OG). Die Beschwerdeführerin vermag namentlich nicht darzutun, inwiefern die Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf der Stockwerkeigentumseinheiten an Hand der grundbuchlichen Wertquoten gegen Bundesrecht verstossen soll. Stimmen die grundbuchlichen nicht mit den tatsächlichen Wertquoten überein, wie die Beschwerdeführerin dies hinsichtlich der verkauften Stockwerkeigentumseinheiten behauptet, und wirkt sich dieser Umstand für den Veräusserer ahv-beitragsrechtlich nachteilig aus, ist dies den Intentionen der Begründer des Stockwerkeigentums zuzuschreiben (Stimmkraft, Verhindern von Privilegien für Besitzer teurer Wohnungen), wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig bemerkt wird. Solche beabsichtigten Folgen der Aufteilung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum sind im Zusammenhang mit der AHV-Beitragspflicht hinzunehmen. Ein Anlass, eine Verkehrswertschätzung für die Liegenschaft und die verkauften Einheiten bezogen auf das Jahr 1993 anzuordnen, besteht nicht, weshalb dem entsprechenden Beweisantrag nicht stattzugeben ist. In Bezug auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Beiträge für die Jahre 1993 und 1994, insbesondere den Einwand, ihr verstorbener Ehegatte hätte erst ab 1990 als Liegenschaftenhändler qualifiziert werden können, weil die später überbaute Liegenschaft bis zu diesem Zeitpunkt in seinem Privatvermögen gestanden habe, sowie die Frage der Verwirkung der Beiträge nach Art. 16 Abs. 1 AHVG, wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen beizupflichten ist. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht nahm an, die selbstständige Erwerbstätigkeit habe mit dem Verkauf der letzten Stockwerkeigentumseinheiten im Oktober 1997 geendet. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet hiegegen ein, beim Verkauf im Jahre 1997 habe es sich um eine Eigentumsübertragung besonderer Art unter Verwandten gehandelt. Der Verstorbene habe damals die verbleibende Wertquote von 479/1000 mit einem grossen Verlust an die Beschwerdeführerin und drei seiner Kinder verkauft. Diese Veräusserung aus familiären und steuerlichen Gründen könne nicht einer Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden. Der Verkauf sei mit einem Erbvorbezug oder einer vorweggenommenen Erbteilung vergleichbar, nicht aber mit der Erstellung und dem Verkauf von Stockwerkeigentumseinheiten an Dritte. 
4.2 Da der angefochtene Entscheid in Bezug auf den hier interessierenden Grundstücksverkauf im Oktober 1997 keine Feststellungen tatsächlicher Natur enthält, kann das Eidgenössische Versicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt frei prüfen (Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Laut Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates X.________ vom 4. Dezember 1997 betreffend Grundstückgewinnsteuer verkaufte W.________ am 28. Oktober 1997 Miteigentumsanteile von gesamthaft 479/1000 an der Liegenschaft zum Preis von Fr. 1'400'000.-- an seine Ehefrau, die heutige Beschwerdeführerin, und drei seiner Töchter zu Gesamteigentum in Folge einfacher Gesellschaft. Dieses Rechtsgeschäft, mit welchem der Verstorbene die noch unverkauften Anteile an der Liegenschaft gesamthaft zu einem herabgesetzten Preis einzelnen Familienangehörigen verkauft hat, ist das Einzige, das er nach 1994 im Immobiliensektor noch abgewickelt hat. Den verstorbenen W.________ einzig wegen dieses Verkaufs, dem die Merkmale gewerbsmässigen Immobilienhandels abgehen, über 1994 hinaus als selbstständigerwerbenden Liegenschaftenhändler zu qualifizieren, ist bundesrechtswidrig. Ob erb- oder steuerrechtliche Gesichtspunkte oder die Neuordnung des Vermögens innerhalb der Familie bei dieser Handänderung im Vordergrund standen, ist unerheblich. Denn die Tatsache, dass mit einer Transaktion steuerliche Effekte verbunden sind und angestrebt werden, macht diese noch nicht zu einer geschäftlichen Transaktion, wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt. Für die Jahre 1995 bis Oktober 1997 ist die Beitragspflicht demnach zu verneinen. 
5. 
Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 1995-1997, während sie mit Bezug auf die Beiträge für die Jahre 1993/94 unterliegt. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten zu 40 % der Beschwerdeführerin und zu 60 % der Ausgleichskasse aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). Ferner hat die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2002, soweit er die Beitragsjahre 1995-1997 zum Gegenstand hat, und die Beitragsverfügungen vom 6. Oktober 1999 betreffend die Beitragsjahre 1995-1997 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden zu 60 % (Fr. 4'200.--) der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und zu 40 % (Fr. 2'800.--) der Beschwerdeführerin auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- gedeckt. Der Differenzbetrag von Fr. 4'200.-- wird zurückerstattet. 
3. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: