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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.149/2005 /leb 
 
Urteil vom 17. März 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Fürsprecher Rolf A. Tobler, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Spielbankenkommission, Eigerplatz 1, 3003 Bern, 
Eidgenössische Personalrekurskommission, 
avenue Tissot 8, 1006 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Kündigung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 4. März 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am **. ** 2003 kündigte die Eidgenössische Spielbankenkommission das Arbeitsverhältnis mit X.________. Die Eidgenössische Personalrekurskommission erklärte die Kündigung mit Entscheid vom 23. Juni 2004 als nichtig. Die Eidgenössische Spielbankenkommission sprach am **. ** 2004 erneut die Kündigung aus. X.________ machte Nichtigkeit der Kündigung geltend; die Spielbankenkommission stellte der Eidgenössischen Personalrekurskommission am 14. September 2004 das Gesuch um Feststellung der Gültigkeit der Kündigung. Die Personalrekurskommission setzte am 1. Februar 2005 eine öffentliche Verhandlung auf den 4. März 2005 an. X.________ stellte bzw. wiederholte mit Schreiben vom 15. Februar 2005 im Hinblick auf die Sitzung vom 4. März 2005 Beweisanträge zur Frage eines allfälligen Mobbings und dessen Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand (Parteibefragung, Edition eines Berichts des behandelnden Psychiaters, Erstellung einer Expertise). 
 
Die öffentliche Verhandlung vor der Personalrekurskommission fand am 4. März 2005 statt. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. März 2005 teilt X.________ dem Bundesgericht mit, dass ihm im Verlaufe der Verhandlung vom 4. März 2005 mündlich ein Zwischenentscheid des Inhalts eröffnet worden sei, dass die Einreichung (Edition) neuer, nicht bereits in den Akten befindlicher Urkunden ebenso abgewiesen werde wie die beantragte Expertise sowie der Antrag auf Anhörung des behandelnden Psychiaters. Der Beschwerdeführer stellt das Rechtsbegehren, der Zwischenentscheid vom 4. März 2005 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Personalrekurskommission zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Es besteht kein Anlass, Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung. Sie ist nur zulässig, wenn sie gegen den Endentscheid offensteht (Art. 101 lit. a OG e contrario) und wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG). 
 
Gegen den Endentscheid der Rekurskommission über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. e OG). Zu prüfen ist, ob die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils erfüllt ist, welche auch für die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Ablehnung von Beweisanerbieten gilt, woran nichts ändert, dass diese in Art. 45 Abs. 2 lit. f OG ausdrücklich erwähnt sind (grundlegend BGE 98 Ib 282 E. 3 S. 283 ff.; s. auch BGE 127 II 132 E. 2a S. 136; 122 II 211 E. 1c S. 213, je mit Hinweisen). 
2.2 Mit der Beschränkung der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindert werden, dass das Bundesgericht Anordnungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren; das Gericht soll sich in der Regel nur einmal mit einer bestimmten Streitsache befassen müssen (BGE 116 Ib 344 E. 2c S. 347 f.). Dafür, ob es schon vor Abschluss des Verfahrens soll angerufen werden können, sind insbesondere auch Überlegungen der Prozessökonomie und der Zweckmässigkeit von Bedeutung. Dabei besteht die Notwendigkeit einer separaten Anfechtung nicht für jede Art von Zwischenverfügungen in gleichem Ausmass. Zwischenverfügungen über die (umstrittene) Zuständigkeit einer Instanz oder über Ausstandsbegehren sollen grundsätzlich selbständig angefochten werden können (s. Art. 87 Abs. 1 OG für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, wo ansonsten die Anfechtung von Zwischenverfügungen nur mit grosser Zurückhaltung zugelassen wird). Anders verhält es sich bei Zwischenverfügungen über die Ablehnung von Beweisanträgen. Ob mit einem solchen Entscheid das rechtliche Gehör verletzt wird, hängt im Wesentlichen von einer antizipierten Beweiswürdigung ab, was letztlich bereits eine recht weitgehende Auseinandersetzung mit den im Hinblick auf den Endentscheid massgeblichen Fragen erfordert (vgl. BGE 98 Ib 282 E. 3 S. 286). Mit einer Anfechtung soll darum regelmässig bis zum Vorliegen des Endentscheids zugewartet werden. Dies ist dem Betroffenen umso eher zumutbar, als es auch ihm leichter fällt, bei Kenntnis der vollständigen Erwägungen des Endentscheids wirksam die zur Ablehnung des Beweisantrags führende antizipierte Beweiswürdigung zu beanstanden. Hinsichtlich der Kognition des Bundesgerichts entsteht ihm dabei kein Nachteil, da das Bundesgericht so oder anders frei prüft, ob die richterliche Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt habe, hingegen die im Hinblick darauf notwendige Überprüfung der - antizipierten - Beweiswürdigung nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von Art. 105 Abs. 2 OG vornimmt (vgl. BGE 98 Ib 282 E. 5 S. 287). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Beweisanträge ablehnende Zwischenverfügungen unabhängig vom Endentscheid nur zulässig, wenn die Beweise gefährdet erscheinen (BGE 98 Ib 282 E. 4 S. 287; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 142). Angesichts der Besonderheit von Zwischenverfügungen über Beweisbegehren hat der bernische Gesetzgeber diese Einschränkung sogar ausdrücklich vorgesehen; gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. e des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) gelten als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen Verfügungen "über die Nichtabnahme gefährdeter Beweise" (dazu Thomas Merkli, Arthur Aeschlimann, Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 14 zu Art. 61). Hinzuweisen ist noch auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zürich (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Nach § 19 Abs. 2 VRG sind Zwischenentscheide weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Beschlüsse betreffend Beweisabnahme gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil bewirken (Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. Zürich 1999, Nr. 51 zu § 19). 
2.3 Weder zeigt der Beschwerdeführer auf noch ist ersichtlich, welche Nachteile ihm entstehen könnten, wenn er die Ablehnung der Beweisanträge erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den bevorstehenden Endentscheid der Rekurskommission rügen kann. Umstände, die für eine Beweisgefährdung sprechen könnten, sind nicht erkennbar. Die Voraussetzungen, ausnahmsweise auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid einzutreten, mit dem Beweisanträge abgelehnt werden, sind somit nicht erfüllt. 
2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, ohne dass geprüft werden muss, wie es sich mit den Anforderungen an die Form der im Sinne von Art. 34 Abs. 2 VwVG mündlich eröffneten Zwischenverfügung verhält (Pflicht zur Begründung, Begründungsdichte). 
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und der Eidgenössischen Personalrekurskommission schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. März 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: