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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.191/2006 
6S.400/2006 /hum 
 
Urteil vom 17. März 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Beat Hess, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
6P.191/2006 
Strafverfahren; Willkür und Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 9, 29 und 32 BV
 
6S.400/2006 
Strafzumessung (mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfache Geldwäscherei) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.191/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.400/2006) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, 
vom 12. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 12. April 2006 wurde X.________ wegen mehrfacher, mengenmässig qualifizierter, gewerbsmässig und teilweise bandenmässig begangener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG) und wegen mehrfacher gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) zu 7 1/2 Jahren Zuchthaus (abzüglich 1'345 Tage Untersuchungshaft) und zu einer Busse von Fr. 20'000.-- verurteilt. 
B. 
X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er je die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Ferner ersucht er für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der beiden Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP). 
 
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen). 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, Art. 9, 29 und 32 BV). 
2.1 Er macht geltend, die Aussagen des Hauptbelastungszeugen Y.________ aus dem Jahr 1999 hätten nicht verwertet werden dürfen, da er damals nicht mit diesem konfrontiert worden sei. Die erst am 26. März 2003 erfolgte Konfrontationseinvernahme von Y.________ genüge den Ansprüchen an ein faires Verfahren schon deshalb nicht, weil eine Gegenüberstellung sobald als möglich stattzufinden habe, damit die Verteidigungsrechte wirksam ausgeübt werden könnten. Es liege auf der Hand, dass der Zeuge bei dieser Befragung - mithin nach Verbüssung der eigenen Strafe - nicht von seinen früheren Aussagen abgewichen sei. 
2.2 Das Obergericht hat demgegenüber erwogen, die Verwendung der Aussagen von Y.________ aus dem Jahre 1999 sei nicht unvereinbar mit den Garantien von Art. 6 EMRK, da es genüge, wenn die Verteidigung wenigstens einmal im Laufe des Verfahrens eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Befragung des Zeugen erhalte, was vorliegend am 26. März 2003 geschehen sei. 
2.3 Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Beschwerden wie die vorliegende unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 127 I 73 E. 3f; 125 I 127 E. 6a, je mit Hinweisen). Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/cc; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, N. 477). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2). Das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung ist mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar (BGE 125 I 127 E. 6c/aa). 
2.4 Nach dem Gesagten verlangen die Garantien der EMRK weder zwingend eine sofortige Konfrontationseinvernahme noch schliessen sie eine Verwertung von Aussagen aus der Voruntersuchung kategorisch aus. Der angefochtene Entscheid hält deshalb insoweit der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand. 
2.5 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Einvernahme vom 26. März 2003 sei nicht korrekt durchgeführt worden. Mit der Befragungstechnik, Y.________ bloss seine bisherigen Aussagen vorzuhalten, sei gezielt auf eine Bestätigung dieser früheren Schilderungen hingearbeitet worden. Zudem sei vorliegend eine Einvernahme per Video nicht gerechtfertigt gewesen und ihm und seinem Verteidiger damit ohne zwingenden Grund die direkte Konfrontation mit dem Zeugen verweigert worden. Im Ergebnis seien deshalb sämtliche Aussagen von Y.________ nicht verwertbar. 
2.6 Das Obergericht hat dagegen erwogen, die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers seien bei der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2003 hinreichend gewahrt worden. Eventualiter hat es festgehalten, der Beschwerdeführer hätte jedenfalls gegen das Vorgehen des Untersuchungsrichters bei der Durchführung der Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2003 Beschwerde nach § 261 StPO/LU führen müssen. Da er dies unterlassen habe, sei sein Vorbringen im Rahmen der Appellation verspätet (angefochtenes Urteil S. 12). 
2.7 Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend der Fall - auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel angefochten werden. Wird nur die eine Begründung angefochten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, da selbst bei dessen Gutheissung der angefochtene Entscheid aufgrund der anderen Begründung weiterhin Bestand hätte. Die Beschwerde läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten. Der angefochtene Entscheid ist nur aufzuheben, wenn die Beurteilung des Rechtsmittels beziehungsweise der Rechtsmittel, die dagegen zulässigerweise erhoben werden, ergibt, dass beide Begründungen unzutreffend sind (BGE 121 IV 94 E. 1b; 115 II 300 E. 2; Urteil 6P.141/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 2.1; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 443). 
2.8 Der Beschwerdeführer ficht die Eventualbegründung des Obergerichts, wonach seine Anfechtung im kantonalen Verfahren verspätet erfolgt sei, nicht an. 
 
Auf die Rüge, die Konfrontationseinvernahme vom 26. März 2003 sei nicht korrekt durchgeführt worden, ist deshalb nicht einzutreten. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst wenn die Aussagen von Y.________ verwertbar sein sollten, seien diese jedenfalls inhaltlich nicht glaubhaft, denn Y.________ sei als Person generell unglaubwürdig. Zwar habe dieser detailliert reelle Sachverhalte geschildert, an Stelle des Beschwerdeführers sei jedoch eine andere Person in den Drogenhandel involviert gewesen, welche von Y.________ aus Angst vor Repressalien geschützt worden sei. Indem das Obergericht trotzdem auf die Aussagen von Y.________ abgestellt habe, sei es in willkürliche Beweiswürdigung verfallen und habe die Unschuldsvermutung verletzt. 
3.2 Das Obergericht hat festgehalten, in theoretischer Hinsicht müsse zwischen der generellen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit spezifischer Aussagen dieser Person zu einem konkreten Tatgeschehen unterschieden werden. Aus dem schlechten Leumund von Y.________ könne deshalb nicht per se auf die Unglaubhaftigkeit seiner konkreten Aussagen geschlossen werden. Vielmehr seien dessen Schilderungen im Kerngehalt immer gleich, reich an Details und zugleich umfangreich. Im Übrigen sei auch kein Motiv ersichtlich, weshalb Y.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht hätte belasten sollen. Ebenso wenig fänden sich Hinweise in den Akten, dass eine andere Person als der Beschwerdeführer als Auftraggeber und Abnehmer von Y.________s Drogengeschäften agiert hat. Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer eingestandenen Drogendelikte nach dem gleichen Muster wie die von Y.________ geschilderten Drogentransporte abgelaufen. 
3.3 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). 
Die eingehende Beweiswürdigung des Obergerichts hält der bundesgerichtlichen Willkürprüfung stand. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert, dass das Obergericht in seinem Entscheid von falschen Tatsachen ausgegangen wäre. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der Vorinstanz. Er bringt vor, die Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots hätte in Anbetracht ihres gravierenden Ausmasses - insgesamt sei von einer Verfahrensverzögerung von vier Jahren auszugehen - mehr als bloss 25 % betragen müssen. 
5.2 Das in § 1ter StPO/LU explizit verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der Angeschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 124 I 139 E. 2a). 
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht hinreichend berücksichtigt worden, mit Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2; vgl. auch Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2, Pra 2004 Nr. 139 S. 785). 
 
Wird ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Mögliche Rechtsfolgen sind nach der Praxis eine Strafreduktion, gegebenenfalls der Verzicht auf Bestrafung oder in schwerwiegenden Fällen die Verfahrenseinstellung. Bei der Frage nach der sachgerechten Sanktion ist einerseits zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist, andererseits aber auch, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre. Einzubeziehen sind schliesslich auch die Interessen des Geschädigten. Der Richter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat (zum Ganzen BGE 130 IV 54 E. 3.3; BGE 124 I 139 E. 2; 117 IV 124 E. 3 und 4). 
5.3 Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 1998 von den spanischen Behörden verhaftet und am 23. November 1998 an die Schweiz ausgeliefert. Vom Zeitpunkt der Festnahme bis zum vorinstanzlichen Urteil am 12. April 2006 dauerte das Verfahren somit rund sieben Jahre und zehn Monate. 
 
Diese Verfahrensdauer ist zu lange. Insbesondere die Zeitdauer zwischen der Überweisung durch den Untersuchungsrichter am 28. Dezember 1998 und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2002 lässt sich nicht überzeugend begründen, zumal der Staatsanwaltschaft bereits ein ausführlich begründeter Entscheid des Untersuchungsrichters vorlag. 
5.4 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung trägt der Umfang der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugebilligten Herabsetzung des Strafmasses von insgesamt 25 % der Verfahrensverzögerung hinreichend Rechnung: 
 
In einem Fall, in welchem das Verfahren bis zum zweitinstanzlichen Entscheid gut neun Jahre dauerte, schützte das Bundesgericht die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Freiheitsstrafe um 25 % von zwölf auf neun Jahre. Das Bundesgericht befand, die Verletzung des Beschleunigungsgebots könne nicht zu einer noch stärkeren Herabsetzung der Strafe führen (Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.3, Pra 2004 Nr. 139 S. 785). 
 
Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005. Dort dauerte das Verfahren in einem in tatsächlicher Hinsicht nicht besonders aufwändigen und in rechtlicher Beziehung nicht schwierigen Fall bis zur Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils ebenfalls etwas über sieben Jahre. Das Bundesgericht erwog, der zu langen Verfahrensdauer sei durch eine Reduktion der Strafe um mindestens 20 % Rechnung zu tragen (Urteil 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5). 
5.5 Im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis und in Anbetracht der Komplexität und des Umfangs des vorliegend zu beurteilenden Falls hat die Vorinstanz mit ihrer Reduktion der schuldangemessenen Strafe von 10 auf 7 1/2 Jahre die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausreichend berücksichtigt und demnach kein Bundesrecht verletzt. Gleiches gilt für die vorgenommene Reduktion der Busse um 25 % auf Fr. 20'000.--. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem einen Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung. 
6.2 Das Verbot der "reformatio in peius" bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Strafpunkt nicht zum Nachteil des Verurteilten abändern darf, wenn nur dieser ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 236 Abs. 2 StPO/LU). 
 
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern bejahte als erste Instanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und erwog, dem Beschwerdeführer sei deshalb eine Reduktion im Strafmass zuzubilligen. Im Ergebnis kam das Kriminalgericht zum Schluss, unter Würdigung aller Umstände sei eine Strafe von 9 1/2 Jahren Zuchthaus und eine Busse von Fr. 50'000.-- dem Verschulden des Angeklagten angemessen (erstinstanzliches Urteil S. 69). 
 
Die Vorinstanz hätte ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots explizit eine Strafe von 10 Jahren ausgefällt. Dass dieses Strafmass über jenem des erstinstanzlichen Urteils liegt, bedeutet keine Verletzung des Verbots der "reformatio in peius", auch wenn davon ausgegangen würde, die erste Instanz habe der von ihr ohne ziffernmässige Quantifizierung strafmindernd berücksichtigten Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Umfang von weniger als sechs Monaten Rechnung getragen. Massgeblich ist nicht die Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren, sondern entscheidend ist, dass die Vorinstanz mit ihrer Verurteilung des Beschwerdeführers zu 7 1/2 Jahren Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 20'000.-- eine mildere Strafe ausgefällt hat, so dass der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Schlechterstellung erfahren hat (vgl. hierzu Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 98 N. 14; Gilbert Kolly, Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, ZStrR 113/1995, S. 311). 
7. 
7.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass er zwei Jahre vor seiner Verhaftung aus eigener Motivation mit der deliktischen Tätigkeit aufgehört habe, zu Unrecht nicht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten gewertet. 
7.2 Bei der Gewichtung der zu beachtenden Tat- und Täterkomponenten steht dem urteilenden Gericht ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen das Bundesgericht auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreift, wenn der Sachrichter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist, wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2). 
 
Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten eingehend auseinander gesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Sie hat nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer ab September 1996 bis zu seiner Verhaftung am 19. Juni 1998 keiner Delikte mehr schuldig gemacht hat. Dass sie diesen Umstand nicht ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt hat, verletzt kein Bundesrecht. Die ausgesprochene Strafe bewegt sich innerhalb des dem Sachrichter zustehenden Ermessensspielraums und ist nicht unhaltbar hart. 
8. 
8.1 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, angesichts seiner guten beruflichen Integration bedeute ein erneuter Strafvollzug für ihn eine unangemessene Härte. Im Ergebnis wäre die Vorinstanz deshalb gehalten gewesen, die Strafe auf ein Mass zu beschränken, welches eine Verbüssung in Halbgefangenschaft ermöglicht hätte. 
8.2 Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Jede Strafe muss auf der Grundlage der Schuld bemessen und dieser gerecht werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 7 1/2 Jahren erfüllt diese Voraussetzung. Mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene berufliche Schwierigkeiten können nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe auf ein Mass herabgesetzt wird, welches einen Vollzug in Halbgefangenschaft erlaubt. 
9. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 
10. 
Der Beschwerdeführer ersucht für beide Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde waren seine Begehren nicht von vornherein aussichtslos, und seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Dem Gesuch ist deshalb stattzugeben (Art. 152 Abs. 1 OG). Somit sind insoweit keine Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde erschienen seine Begehren dagegen von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist folglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist insoweit kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gutgeheissen. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. 
5. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
6. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Hess, wird für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
7. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. März 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: