Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.249/2006 
6S.579/2006 /bic 
 
Urteil vom 17. März 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
Felix Moppert, 
gegen 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin 
Stefanie Mathys-Währer, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
6P.249/2006 
Art. 9, 29 und 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Maxime in dubio pro reo) 
6S.579/2006 
Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB); Strafzumessung 
(Art. 63 aStGB) 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.249/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.579/2006) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. yy.yy.1952) begab sich an seinem Wohnort in der Zeit zwischen April 2002 und ca. 15. März 2004 fast jeden Samstagmorgen, gelegentlich auch Sonntagmorgen, in das Schlafzimmer seiner Stieftochter A.________ (geb. zz.zz.1986). Im Morgenrock bekleidet kniete er sich neben ihr Bett und kontrollierte, ob sie eine Binde trug. Falls A.________ keine Periode hatte, fasste er sie unter der Kleidung an den Brüsten, am Oberkörper und an der Vagina an. Gleichzeitig masturbierte er mit einem Nastuch bis zum Samenerguss, wobei er A.________ zuweilen auch zwang, mit ihrer Hand sein Glied zu reiben. Dies alles geschah gegen den Willen seiner Stieftochter. Er drohte ihr damit, dass etwas passiere, falls sie jemandem von den sexuellen Übergriffen erzähle. Seine Ehefrau, die Mutter von A.________, verliess jeden Samstagmorgen zwischen halb acht und neun Uhr das Haus, um in der Molkerei zu arbeiten. 
B. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 20. Oktober 2005 mangels Vorliegens einer tatsituativen Zwangssituation von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) sowie wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einer unmündigen Person im Abhängigkeitsverhältnis (Art. 188 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft appellierte gegen diesen Entscheid. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 17. Oktober 2006 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 2 1/4 Jahren. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist daher noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es die Vorladung und Einvernahme des Opfers als Zeugin weder in der Vorladungsverfügung noch im angefochtenen Urteil begründet habe. 
Der Beschwerdeführer ist als Angeklagter durch die Vorladung und Einvernahme des Opfers als Zeugin nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt. Er ist schon aus diesem Grund nicht zur Rüge legitimiert, die Vorladung und Einvernahme der Zeugin seien zu Unrecht nicht begründet worden. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. 
3.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Würdigung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten für schuldig erklärt, obschon er an dessen Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind allerdings bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f. mit Hinweisen). 
Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88 mit Hinweis). 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass er das Opfer bedroht habe. Bezüglich der Drohung sei das Opfer anlässlich der Videobefragung vor dem Statthalteramt Waldenburg sehr vage geblieben und erst vor Kantonsgericht konkreter geworden. Das Kantonsgericht sei willkürlich von der Glaubwürdigkeit des Opfers ausgegangen. Es stehe Aussage gegen Aussage. Daher sei gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der für den Beschwerdeführer günstigeren Tatversion auszugehen. 
3.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 132 IV 70 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
3.4 Was der Beschwerdeführer zur Begründung vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung. Das genügt zur Begründung der Willkürrüge nicht. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51 f.). 
5. 
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) an. Er habe dem Opfer nicht gedroht. Auch habe er es nicht unter psychischen Druck gesetzt, zumal zwischen ihm und dem Opfer keine starke Abhängigkeit bestanden habe. 
5.1 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft (Art. 189 StGB). 
Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet, dass dem Opfer vielmehr eine Widersetzung unter solchen Umständen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte so genannte "strukturelle Gewalt" erscheinen lassen. Je nach den Umständen und den Beziehungen zum Täter kann ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr oder weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum wird körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegen. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie soziale Abhängigkeit können bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmöglicht, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies wird namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen sein, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden können. In solchen Situationen erscheint bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer oder zumindest struktureller Gewalt zu erfüllen (BGE 128 IV 97 E. 2b aa S. 99 mit Hinweisen). 
5.2 Das Opfer war aufgrund der besonderen konkreten Konstellation einem sehr grossen Druck ausgesetzt. Beim Beschwerdeführer handelte es sich um den Stiefvater, der mit dem Opfer und dessen Mutter und Brüdern im gleichen Haushalt wohnte. Aus dem Altersunterschied und dem familiären Zusammenleben ergab sich ein starkes emotionales und soziales Abhängigkeitsverhältnis. Verstärkt wurde dieses Abhängigkeitsverhältnis dadurch, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Opfer und dessen Familie mehrfach damit gedroht hatte, sich umzubringen. Diese generell bestehende Drucksituation hat der Beschwerdeführer für seine Zwecke ausgenützt und den Druck dadurch verstärkt, dass er seiner Stieftochter sagte, es handle sich bei den sexuellen Handlungen um ein Geheimnis. Ferner hatte das Opfer Kenntnis von den Waffen und der Munition im Haus. Der Beschwerdeführer hat die Waffen im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen erwähnt, so dass das Opfer Angst davor hatte, er werde ihr, ihrer Familie oder sich selbst etwas antun. Ausserdem hat der Beschwerdeführer dem Opfer gesagt, es müsse das machen, was er ihr sage, solange es zuhause wohne. 
Aufgrund dieser Umstände übte der Beschwerdeführer ohne Anwendung von eigentlicher Gewalt einen solchen Druck auf das Opfer aus, dass sich dieses in einer ausweglosen Situation befand. Aus Angst vor dem Stiefvater und dessen Waffen hat es die Übergriffe während etwa zwei Jahren über sich ergehen lassen. Der Beschwerdeführer selbst sagte aus, davon ausgegangen zu sein, dass seine Autorität reichen würde, um das Opfer gefügig zu machen und dessen Stillschweigen zu erhalten. Aus all diesen Gründen war es dem Opfer nicht zuzumuten, sich dem Beschwerdeführer zu widersetzen. Es wurde unter Anwendung von psychischem Druck zu den sexuellen Handlungen genötigt. Damit erübrigt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer das Opfer im Sinne von Art. 189 StGB bedroht hat. 
Somit bleibt festzuhalten, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung kein Bundesrecht verletzt. 
6. 
Der Beschwerdeführer ficht auch das Strafmass an. Der Begriff des Verschuldens müsse auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt bezogen werden. Die Vorinstanz habe die Ausnützung des Vertrauensverhältnisses zu stark zu seinen Lasten gewichtet. Zudem habe sie mehrere zu seinen Gunsten sprechende Umstände nicht berücksichtigt, nämlich dass er Reue gezeigt, infolge der Taten seine Familie und seine Arbeit verloren habe und wirtschaftlich ruiniert sei. Ausserdem sei die Strafzumessung im angefochtenen Urteil nicht ausreichend und damit nicht nachvollziehbar begründet. 
6.1 Der Sachrichter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie gewichtet wurden (BGE 129 IV 49 E.2a aa S. 56 mit Hinweisen). Dem Sachrichter steht bei der Strafzumessung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Der Kassationshof kann daher auf Nichtigkeitsbeschwerde hin in dieses Ermessen nur eingreifen, wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f. mit Hinweisen). 
6.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil, teilweise unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen, die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten erörtert. Sie hat das Strafmass nachvollziehbar begründet. Inwiefern sie das Vertrauensverhältnis zu stark zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewichtet haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Das Strafmass hält sich in Anbetracht der Dauer der deliktischen Tätigkeit (rund zwei Jahre), der Zahl der sexuellen Übergriffe (fast jedes Wochenende) sowie der Folgen der Taten für das Opfer (therapeutische Behandlung, Abbruch der Lehre) offensichtlich im Rahmen des dem Sachrichter zustehenden Ermessens. Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Reue zeigt und infolge der Taten seine Familie und seine Arbeit verloren hat. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkte abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
III. Kosten 
7. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht von vornherein aussichtslos erschienen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Sein Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde erschienen demgegenüber die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos. Der Beschwerdeführer hat daher die bundesgerichtlichen Kosten zu zahlen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. 
5. 
Dem Beschwerdeführer wird im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. 
6. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Felix Moppert, wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. März 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: