Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_34/2009 
 
Verfügung vom 17. März 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Präsidium, 
Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau. 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2009 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Anklagekammer des Kantons Thurgau erhoben hat; 
 
dass er die Beschwerde mit Schreiben vom 12. März 2009 zurückgezogen hat; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde im Verfahren 1B_34/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. März 2009 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp