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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_91/2009 /len 
 
Urteil vom 17. März 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Pensionskasse X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2009 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 19. September 2008 das Kündigungsschutzbegehren des Beschwerdeführers abwies und diesem unter Androhung des Zwangsvollzuges im Unterlassungsfall befahl, die 5-Zimmer-Maisonette-Wohnung im 2./3. OG inkl. Kellerabteil an der B.________-Strasse in C.________ unverzüglich ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen; 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich rekurrierte, das mit Beschluss vom 10. November 2009 auf das Rechtsmittel nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid an das Kassationsgericht des Kantons Zürich weiter zog, das mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Januar 2009 auf seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Februar 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung des bundesrechtlichen Verfassungsrechts vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich weder hinsichtlich des Beschlusses des Obergerichts noch jenes des Kassationsgerichts erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. März 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin