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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_110/2009/bnm 
 
Urteil vom 17. März 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch, 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Januar 2009 des Zürcher Obergerichts, das den Beschwerdeführer (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 137 ZGB) zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau von Fr. 710.--(gemäss berichtigtem Entscheid ab 1. April 2006 bis zum 31. März 2009) und von Fr. 1'670.-- (ab 1. April 2009) verpflichtet hat, 
in die - das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 3. März 2009 samt Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--, 
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgemäss bezahlt worden ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. Januar 2009 erwog, die Zuständigkeit des schweizerischen Richters sei unbestritten, Anwendung finde schweizerisches Recht (gewöhnlicher Aufenthalt der Beschwerdegegnerin bei Klageeinleitung: Art. 49 IPRG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 HUntÜ, SR 0.211.213.01), die bis Ende März 2009 geschuldeten Unterhaltsbeiträge entsprächen dem Überschuss des Einkommens des Beschwerdeführers über seinen Notbedarf, ab 1. April 2009 seien die Beiträge nach der Differenz zwischen dem Notbedarf und dem Einkommen der Ehefrau zu bemessen, wobei die Wohnkosten des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt nur im Umfang von Fr. 1'200.-- berücksichtigt werden könnten, weil sich der bei ihm lebende gemeinsame Sohn in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit mit Fr. 500.-- an den Wohnkosten zu beteiligen habe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann bei Beschwerden, die sich wie im vorliegenden Fall gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richten, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5.1 in fine, S. 397), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 13. Januar 2009 verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, ohne nach Art. 105 Abs. 2/Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. März 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann