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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_21/2010 
 
Urteil vom 17. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mäklervertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2009. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die W.________ AG (Beschwerdeführerin) ist im Immobilienhandel tätig. Bei der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) handelt es sich um ein Architektur- und Generalplanungsbüro. Am 30. Juni 2004 trafen sich zufällig ein Vertreter der Beschwerdeführerin und ein Vertreter der Beschwerdegegnerin. Sie sprachen über die Vermittlung von Grundstücken an Billigdiscount-Ketten und kamen überein, dass die Beschwerdeführerin Baulandverkaufsangebote an Standorten, welche für die Y.________ AG (nachfolgend: Y.________) interessant sein könnten, der Beschwerdegegnerin zur Weiterleitung unterbreiten würde. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerdegegnerin in der Folge mehrere derartige Offerten vor, welche die Beschwerdegegnerin namentlich im Hinblick auf die Eignung für die Y.________ prüfte. Die Beschwerdegegnerin nahm im Bedarfsfall die notwendigen Ergänzungen und Abklärungen vor, nahm zuweilen an Verhandlungen mit der Verkäuferschaft teil und leitete schliesslich die Unterlagen an ihr bekannte Kontakt- und Verbindungspersonen der Y.________ weiter, so auch betreffend die von der Beschwerdeführerin angebotene, im Eigentum der Z.________ AG stehende Liegenschaft A.________ in B.________. Diesbezüglich kam zwischen der Eigentümerin und der Y.________ ein Kaufvertrag zustande. Die Verkäuferschaft entschädigte sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin für ihre Vermittlerdienste. Die Y.________ selbst bezahlte keiner der Parteien, sondern einzig einer Drittperson einen Mäklerlohn. Für den Bau der Filiale in B.________ erteilte sie der Beschwerdegegnerin den Architekturauftrag. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin schrieb sie dieser, dass bei erfolgreicher Vermittlung eines Liegenschaftskaufvertrages, eines Baurechts- oder eines Mietvertrages üblicherweise eine Vergütung von Fr. 130'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt werde. 
 
B. 
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen wies die vom 8. August 2007 datierende, gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 139'880.-- nebst Zins als Mäklerprovision bzw. Schadenersatz am 5. Oktober 2009 ab. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 139'880.-- nebst Zins zu verpflichten, eventuell die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). 
 
1.1 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind entsprechende Beanstandungen nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen. Von vornherein unzulässig sind jedoch Sachverhaltsrügen, wenn diesbezüglich der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde, ist doch die Beschwerde gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). 
 
1.2 Mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann sowohl die Verletzung des kantonalen Rechts gerügt werden, zu welchem auch die bundesverfassungsrechtlich oder staatsvertraglich gewährleisteten Verfahrensgarantien gehören, da diese in der (umfassenderen und verfassungskonformen) ZPO/SG mitenthalten sind (Art. 55 ff. des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990, ZPO/SG, sGS 961.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_338/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.1), als auch die willkürliche oder aktenwidrige Feststellung von Tatsachen (Art. 239 Abs. 1 ZPO/SG), was die Beschwerdeführerin der Rechtsmittelbelehrung entnehmen konnte. Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach für Rügen willkürlicher Sachverhaltsermittlung und der Gehörsverweigerung nicht zur Verfügung. Auf die Beschwerde ist daher namentlich nicht einzutreten, soweit eine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. der unrichtigen Anwendung von Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO/SG, welche die Vorinstanz mit der Zurückweisung eines neu eingereichten Aktenstücks begangen haben soll, gerügt wird. 
 
1.3 Die Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz missachtet die Beschwerdeführerin in ihrer gesamten Beschwerde. Sie stellt vom festgestellten Sachverhalt abweichende Behauptungen auf, nennt dafür Beweismittel und kommt gestützt auf den vor ihr behaupteten, nicht festgestellten Sachverhalt zu von der Vorinstanz abweichenden Ergebnissen. Sie betrachtet das Bundesgericht als letzte Appellationsinstanz, welche den angefochtenen Entscheid nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Damit verkennt sie nicht nur die Notwendigkeit der Ausschöpfung des Instanzenzuges, sondern auch die Funktion des Bundesgerichts an sich (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4342 Ziff. 4.1.45 zu Art. 97 E-BGG), so dass ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) über weite Strecken nicht genügt. Der angefochtene Entscheid ist mithin gestützt auf den Sachverhalt zu prüfen, den die Vorinstanz festgestellt hat. 
 
1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Person, welche die Offerte der Y.________ vorgelegt habe, sei eine Hilfsperson der Beschwerdegegnerin gewesen und habe abredewidrig in eigenem statt im Namen der Beschwerdeführerin gehandelt. Die Vorinstanz habe diese Behauptung samt Beweisofferte zu Unrecht nicht gewürdigt. Diese Rüge der unvollständigen bzw. willkürlichen Würdigung ihrer Vorbringen hätte die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht vorlegen können, zumal aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, dass die Vorinstanz die betreffenden Behauptungen für rechtlich bedeutungslos erachtete. Abgesehen davon fehlen Hinweise auf die Aktenstellen, an denen sich die betreffenden Vorbringen befinden sollen, weshalb eine Sachverhaltsergänzung ohnehin nicht in Frage käme. 
 
2. 
Nach dem angefochtenen Urteil vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Zusammenarbeitsvereinbarung verpflichtet gewesen, die Offerte der Beschwerdeführerin direkt an die Y.________ weiterzuleiten, damit diese der Beschwerdeführerin eine Mäklerprovision auszahle. Sie warf der Beschwerdegegnerin vor, diese Vertragspflicht verletzt zu haben, indem sie die Offerte für das Grundstück in B.________ nicht direkt der Y.________ zugestellt habe. Dadurch sei der Beschwerdeführerin die Mäklerprovision entgangen, die sie von der Y.________ zugute gehabt hätte. Bei Vertragsschluss hätten beide Parteien gewusst, dass die Y.________ für die Vermittlungen von Grundstücken Provisionen zahle. Eine solche Provision sollte vereinbarungsgemäss vollumfänglich der Beschwerdeführerin zukommen, da die Beschwerdegegnerin von der Vermittlung dadurch profitierte, dass sie den Bau- und Architekturauftrag erhielt und dafür eine Honorarforderung erlangt habe. 
 
Demgegenüber war die Beschwerdegegnerin der Auffassung, sie habe sich lediglich bereit erklärt, die Angebote der Beschwerdeführerin an Verbindungspersonen mit Kontakt zur Y.________ weiterzuleiten. Die Zusammenarbeit habe nicht auf einer verbindlichen Vereinbarung beruht. 
 
2.1 Die Vorinstanz prüfte, ob unter den Parteien eine Vereinbarung mit der behaupteten, als verletzt ausgegebenen Vertragspflicht der Zustellung der Angebote unmittelbar an die Y.________ zustande gekommen ist. Eine solche Verpflichtung wäre nach Auffassung der Vorinstanz dann sinnvoll gewesen, wenn die Zusammenarbeit den Zweck gehabt hätte, der Beschwerdeführerin eine Mäklerprovision seitens der Y.________, der Beschwerdegegnerin dagegen andere Vorteile zu verschaffen. Dieses Ziel könnte nur durch eine direkte Zustellung der Offerten an die Y.________ erreicht werden. Sollte die Ausrichtung einer Mäklerprovision an die Beschwerdeführerin nicht das bewusste Ziel der Vereinbarung dargestellt haben, müsste der Beweis dafür, dass die Vereinbarung eine Pflicht zur direkten Weiterleitung der Angebote an die Y.________ umfasst hat, scheitern. 
 
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, einziges Ziel der Weiterleitung der Offerten sei gewesen, dass diese irgendwie von der Y.________ zur Kenntnis genommen werde, damit die Parteien danach versuchen könnten, möglichst viele Provisionen erhältlich zu machen. In Würdigung der gesamten Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, eine rechtsverbindliche Abmachung, wonach die Beschwerdegegnerin die Offerten direkt an die Y.________ weiterzuleiten gehabt hätte, damit (nur) die Beschwerdeführerin eine Mäklerprovision hätte erlangen können, sei nicht erwiesen. Die Vorinstanz führte aus, die Unterlagen wären anders redigiert worden, wenn eine entsprechende Vereinbarung bestanden hätte. Dass für dasselbe Geschäft ein Maklerlohn von Seiten der Verkäufer- und der Käuferschaft bezahlt werde, sei unüblich und rechtlich nur beschränkt zulässig. Vorliegend seien aber beide Parteien bereits von der Verkäuferschaft honoriert worden. Die Beschwerdeführerin habe auch eingeräumt, dass anlässlich der Besprechung vom 17. August 2004 die Erlangung einer Provision von der Y.________ noch nicht thematisiert, sondern bei jedem Projekt neu verhandelt worden sei. Unter diesen Umständen wäre eine unmissverständliche Regelung umso notwendiger gewesen. Eine solche sei aber nicht erfolgt. Im Übrigen hätten mit der Honorierung durch die Verkäuferschaft beide Parteien von der Vermittlung des Grundstücks in B.________ profitiert. Demgegenüber könne ein allfälliges Architekturhonorar nicht als Teil einer Mäklerprovision interpretiert werden, da damit nicht die Vermittlungsaktivitäten, sondern die Architekturleistungen abgegolten würden. Der Beschwerdeführerin standen daher nach Auffassung der Vorinstanz mangels Nachweises der behaupteten Vertragspflicht ohnehin keine Schadenersatzansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu, weshalb mangels Entscheidrelevanz offen bleiben konnte, ob die Zusammenarbeit der Parteien rechtsverbindlichen Charakter hatte. 
 
2.2 Entgegen der sinngemäss kundgetanen Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht anzunehmen, die vereinbarte Zusammenarbeit wäre - zumindest für die Beschwerdeführerin - nur sinnvoll gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin die Offerten im Namen der Beschwerdeführerin hätte zukommen lassen. Wie die Vorinstanz hervorhob, konnte die Beschwerdeführerin mit Blick auf die ihr von Verkäuferseite zustehende Provision durchaus am Zustandekommen eines Grundstückkaufvertrags mit der Y.________ interessiert sein, ohne dieser gegenüber als Offerentin aufzutreten und ohne nebst jener der Verkäuferschaft eine zusätzliche Provision von Käuferseite zu kassieren. Die Beschwerdegegnerin durfte demgemäss nach Treu und Glauben annehmen, die Vereinbarung sei für die Beschwerdeführerin auch dann sinnvoll, wenn es zu einem Vertragsschluss mit der Y.________ käme, bei welchem der Beschwerdeführerin die Mäklerprovision nicht von der Y.________ ausbezahlt würde. Sollte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, das von der Vorinstanz ermittelte Ziel der Zusammenarbeit (E. 2.1 hiervor) halte einer normativen Auslegung nicht stand, wäre ihr daher nicht zu folgen, selbst wenn davon auszugehen sein sollte, die Vorinstanz habe den betreffenden Schluss in normativer Auslegung gezogen. 
 
2.3 Für einen von der normativen Auslegung nach dem Vertrauensprinzip abweichenden tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen trägt derjenige die Beweislast, der ihn behauptet (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Regeln der Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) missachtet, geht daher fehl. Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annahm, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein vertragswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin nachzuweisen, und offen liess, ob die Zusammenarbeitsvereinbarung verbindlichen Charakter gehabt habe. 
 
3. 
Nach dem Gesagten bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht beweisen können, dass die Parteien vereinbarten, die Beschwerdegegnerin müsse die Offerten der Beschwerdeführerin unmittelbar an die Y.________ weiterleiten. Ebenso wenig führt eine Auslegung der festgestellten Erklärungen nach Treu und Glauben zum Schluss, dass die Offerten im Namen der Beschwerdeführerin an die Y.________ hätten gelangen müssen. Dafür, dass solches tatsächlich vereinbart worden wäre, fehlen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. März 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak