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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_61/2011 
 
Urteil vom 17. März 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, Untersuchungsrichter 1, Spitalstrasse 14, 
2501 Biel, 
Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland, 
Prokurator 2, Ländtestrasse 20, 2501 Biel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Untersuchungsrichter 1 des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland und der Prokurator 2 der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland traten mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 auf diverse Strafanzeigen von X.________ nicht ein. Auf einen von X.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs trat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2011 nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Rekurs die gleiche Konstellation zugrunde liege wie in der Rekurssache AK Nr. 2010/08, wo die Anklagekammer im Beschluss vom 18. Januar 2010 festgehalten habe, dass sie auch in Zukunft auf gleichartige Rekurseingaben nicht werde eintreten können oder sie gar unbehandelt werde liegen lassen. Im erwähnten Beschluss vom 18. Januar 2010 verneinte die Anklagekammer die Prozessfähigkeit von X.________. Zusammenfassend führte sie dabei aus, dass der Rekurrent gegen Personen, die inhaltlich eine ihm nicht genehme Position vertreten oder eine ihm nicht genehme Entscheidung fällen, reflexartig ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage Strafanzeige erstatte. Solches Verhalten lasse sich nicht mit Argumenten der Vernunft begründen. Es sei zwanghaft und demzufolge sei in solchen Fällen die Prozessfähigkeit des Rekurrenten zu verneinen. 
 
2. 
X.________ führt gegen den Beschluss des Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2011 mit Eingabe vom 11. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Verfahrensakten zustellen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Beschluss ganz allgemein und legt nicht dar, inwiefern die Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte, als sie ihm die Prozessfähigkeit absprach. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland, der Staatsanwaltschaft I Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. März 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli