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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_143/2011 {T 0/2} 
 
Urteil vom 17. März 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerungsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 7. Februar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 18. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Fe-bruar 2011, betreffend Rechtsverzögerung, 
in die Eingabe von M.________ vom 25. Februar 2011, womit er um ein rasches Urteil ersucht, und eine weitere Zuschrift vom 7. März 2011, worin er um Verurteilung der Helsana zur Taggeldzahlung vom 1. Dezember 2010 bis 31. März 2011 ersucht, 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind (Urteil 8C_702/2010 vom 28. September 2010), 
dass die Vorinstanz das Rechtsmittel als Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Hand genommen hat und einen abweisenden Entscheid fällte, hingegen nicht über die Taggeldberechtigung urteilte, so dass dieser Punkt nicht Streitgegenstand ist, 
dass der Beschwerdeführer sich auch nicht im Ansatz mit den entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage der Rechtsverzögerung auseinandersetzt und die Beschwerde sodann keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält, 
dass die Mängel bzw. Unzulässigkeit der Eingaben offensichtlich sind und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. März 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin