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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_117/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Februar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2016, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2016, worin A.________einerseits aufgefordert wurde, den vollständigen angefochtenen Entscheid spätestens bis am 7. März 2016 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und anderseits auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die Schriftlichkeit des Verfahrens hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass der Beschwerdeführer den Mangel der (teilweise) fehlenden Beilage nicht innerhalb der ihm gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzten Nachfrist behoben hat, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass zudem die Eingabe vom 4. Februar 2015 offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Einzelrichter: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. März 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann