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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1340/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, mehrfache Täuschung der Behörden, mehrfache wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung usw.; Strafzumessung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. November 2015. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 6. Juni 2014 Anklage gegen X.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Täuschung der Behörden, mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, mehrfachen Vergehens gegen das AHVG, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises, Veruntreuung sowie Unterlassung der Buchführung. 
A.b. Das Bezirksgericht Zurzach sprach X.________ mit Entscheid vom 14. Januar 2015 frei vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden sowie der vor dem 31. Dezember 2011 begangenen Vergehen gegen das AHVG. Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen Täuschung der Behörden, der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern, der mehrfachen, nach dem 1. Januar 2012 begangenen Widerhandlung gegen das AHVG, der Nichtabgabe von Kontrollschildern, der Veruntreuung sowie der Unterlassung der Buchführung. Es verhängte dafür eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, d.h. insgesamt Fr. 3'600.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014. 
B. 
Sowohl die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch X.________ meldeten Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 14. Januar 2015 an. Nach Zustellung des begründeten Entscheids hielten sie mit Berufungserklärung vom 13. März 2015 resp. vom 27. März 2015 daran fest. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 4. November 2015 vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, verurteilte ihn aber wegen Veruntreuung, mehrfacher qualifizierter Täuschung der Behörden, mehrfacher wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern, Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 28. August 2014 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, d.h. insgesamt Fr. 8'000.--. 
C. 
X.________ lässt mit Beschwerde in Strafsachen beantragen, er sei vom Vorwurf der Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten Täuschung der Behörden, der mehrfachen wiederholten Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG freizusprechen und mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 50.-- zu bestrafen. Zudem sei die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung resp. zur neuen Bemessung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich seien für das Verfahren vor Bundesgericht keine Kosten zu erheben und der Kanton Aargau sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht liess sich nicht vernehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2-4). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt - in der vorliegend einzig in Betracht fallenden Funktion - als Beweiswürdigungsmaxime im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). 
 
2. 
2.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB fest, ob die fragliche Sache fremd sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht (BGE 133 IV 5 E. 3.3; Urteil 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.4). Gemäss Vertrag zwischen der A.________ GmbH und der Leasingfirma vom 5. April 2011 habe Letztere der Ersteren einen Land Rover RR Sport Td8 HSE zur Verfügung gestellt. Das Auto sei stets im Eigentum der Leasingfirma verblieben und ein Verkauf sei gemäss Vertrag untersagt gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 12. Juli 2011 die A.________ GmbH als Geschäftsführer und Gesellschafter übernommen, einschliesslich dieses Leasingvertrags. Die Eintragung als Halter vom 24. November 2011 ändere nichts am Eigentum der Leasingfirma. Spätestens mit dem Verkauf des Fahrzeugs im Kosovo habe der Beschwerdeführer seinen Aneignungswillen und den Willen zur dauernden Enteignung der Leasingfirma bestätigt. Er habe auch gewusst, dass B.________, von welchem er die A.________ GmbH erworben habe, nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug privat an ihn zu verkaufen. Seine Kenntnis vom Leasingvertrag und dessen Bedingungen zeige sich auch darin, dass er nach Übernahme der A.________ GmbH die Leasingraten beglichen habe. Dass er nach dem Halterwechsel gedacht habe, das Eigentum sei an ihn übergegangen, sei ein unbeachtlicher Verbotsirrtum. Mit dem Verkauf des Autos habe er in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen Vorteil in der Höhe des wirtschaftlichen Werts des Fahrzeugs erlangt. 
2.2. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Vorinstanz habe unzulässigerweise darauf verzichtet, den zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen B.________ polizeilich vorzuführen und diesen nicht korrekt im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO vorgeladen; auch habe sie nicht dargelegt, weshalb sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf die vorerst angeordnete Einvernahme verzichtet habe. Die Feststellung, seine Aussagen zum mündlichen Vertrag zwischen ihm und B.________ seien unglaubwürdig, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter sei die Annahme der Vorinstanz, er habe vom Leasingvertrag gewusst, aktenwidrig und damit willkürlich; ihre Annahme, B.________ sei nicht berechtigt gewesen, das Fahrzeug zu verkaufen, sei unhaltbar. Aufgrund des gelöschten Codes 178 (Verbot des Halterwechsels) sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass er sich als Eigentümer des Fahrzeugs halten durfte. Schliesslich liege kein Verbots-, sondern ein Sachverhaltsirrtum vor, so dass in Anwendung von Art. 13 StGB höchstens eine fahrlässige Verurteilung in Frage käme; die Veruntreuung sei jedoch bei Fahrlässigkeit nicht strafbar. 
2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorladung des Zeugen B.________ nicht den Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO genügen sollte, sondern äussert lediglich eine Vermutung. Dies ist keine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Verzicht auf eine polizeiliche Vorführung des geladenen Zeugen liegt im Ermessen des Gerichts; angesichts der gegebenen Beweislage stellt diese antizipierte Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind im Weiteren weder aktenwidrig noch unhaltbar und somit nicht willkürlich. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den grossen Teil der geleisteten Leasingraten beglich, lässt nicht nur seine Aussagen über den angeblich mündlichen Vertrag unglaubwürdig erscheinen, sondern belegt insbesondere auch sein Wissen um den Leasingvertrag und dessen genauen Inhalt. Insofern ist der Halterwechsel mit der Vorinstanz als unbehelflich zu bezeichnen. Schliesslich kann offenbleiben, ob ein Verbots- oder Sachverhaltsirrtum vorliegt, da es angesichts der geleisteten Leasingraten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer wusste, dass das Fahrzeug nicht in seinem Eigentum stand. Die Verurteilung wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB ist demnach nicht zu beanstanden. 
3. 
3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 Abs. 1 und 3 AuG bezüglich der Arbeitnehmer C.________, D.________ und E.________ schuldig. Sie erachtete es gestützt auf die Aussagen von C.________ als erstellt, dass diese für den Beschwerdeführer gearbeitet habe, aber nicht zu den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2011, gemäss welchem sie als Buffetdame unbefristet bei einer Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden bei einem Monatslohn von Fr. 3'600.- arbeiten sollte. Vielmehr sei sie als Putzfrau und erst ab November 2011 sowie lediglich teilzeitlich für ihn tätig gewesen. Auch bei D.________ liege mit dem Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2011 eine Vereinbarung vor, welche lediglich dazu gedient habe, die Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, aber nicht den tatsächlichen Arbeitsbedingungen, wie sie im Arbeitsvertrag vom 29. April 2011 vereinbart worden seien, entsprochen habe. Der Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2012 mit E.________ entspreche ebenfalls nicht dem wirklichen Willen der Parteien und habe nur dazu gedient, beim Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Denn angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers sei es nicht glaubhaft, dass der Arbeitsvertrag Ende Januar 2012 wegen schlechter Witterungsbedingungen mündlich abgeändert worden sei. Indem der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt Arbeitsverträge mit unwahrem Inhalt eingereicht habe, um Aufenthaltsbewilligungen zu bewirken, habe er im Wissen um die Unwahrheit in den Arbeitsverträgen die Behörden getäuscht. Weiter bejahte die Vorinstanz die qualifizierte Tatbegehung nach Abs. 3 von Art. 118 AuG, indem sie es als erwiesen erachtete, dass der Beschwerdeführer Geld für die Beschaffung der Aufenthaltsbewilligungen verlangt habe. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen von C.________, E.________ sowie F.________ und G.________, wobei sie bezüglich der letzten beiden festhielt, diese seien nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weshalb sie trotz der Einwände des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten. 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich auf einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt gestützt. Denn einerseits bezögen sich die Aussagen von C.________ als Zeugin nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses; andererseits habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass C.________ auch im Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu seinem Nachteil befragt worden sei. Weiter habe die Vorinstanz unzulässigerweise nicht auf ihre Aussagen als Auskunftsperson in diesem Verfahren abgestellt. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass sie tatsächlich als Bardame hätte arbeiten sollen. Bezüglich D.________ habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe. So habe sie etwa nicht berücksichtigt, dass im Arbeitsvertrag, welcher den Behörden eingereicht worden sei, von einem Bruttostundenlohn und nicht von einem Bruttomonatslohn ausgegangen worden sei. Weiter sei es bezüglich der Beschäftigung von E.________ nicht lebensfremd, wenn wegen schlechter Witterung eine Vertragsänderung vorgenommen werden müsse; bei der Kältewelle Anfang Februar 2012 habe es sich um die intensivste seit 27 Jahren gehandelt. Schliesslich sei auch die Qualifizierung von Art. 118 Abs. 3 AuG nicht gegeben; denn die Vorinstanz habe es unterlassen, die Aussagen unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse und der Verstrickung der Beteiligten im Verfahren wegen versuchter Tötung zu seinem Nachteil zu würdigen. Auch fehle es an einer Konfrontation mit F.________ und G.________, auf deren Aussagen die Vorinstanz massgeblich abgestellt habe. 
3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussage von C.________ davon ausgegangen ist, dass anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages keine Beschäftigung als Bardame vorgesehen war. Der Vorinstanz war das Verfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung des Beschwerdeführers sehr wohl bekannt, andernfalls sie nicht dort gemachte Aussagen hätte miteinbeziehen können. Sie hat auch nachvollziehbar und überzeugend begründet, wie sie die verschiedenen Aussagen von C.________ würdigte. Weiter hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, indem sie nicht jeden einzelnen seiner Einwände bezüglich D.________ widerlegte. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es, wenn das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, und ihren Entscheid soweit begründet, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Es ist auch weder willkürlich noch lebensfremd, dass die Vorinstanz es angesichts der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner langjährigen Erfahrung im Baugewerbe als nicht überzeugend erachtete, dass nur wenige Tage nach Abschluss der Arbeitsvertrag mit E.________ wegen ungenügender Arbeit infolge schlechter Witterung mündlich abgeändert worden sei (vgl. auch Urteil 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.6, wo das Bundesgericht diesen Vertrag als Simulation zur Täuschung der Migrationsbehörde wertete). Schliesslich ist auch die Bejahung der qualifizierten Tatbegehung nicht zu beanstanden, da die Vorinstanz die Aussagen von F.________ und G.________ nicht als massgeblich bezeichnete und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend würdigte. Die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 118 Abs. 1 und 3 AuG verletzt kein Bundesrecht. 
4. 
4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit G.________ und H.________ wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig; bezüglich E.________ sprach sie ihn frei. Gestützt auf die Aussagen von E.________ und G.________ erachtete sie es als ausgewiesen, dass Letzterer rund 20 Mal E.________ und andere Arbeiter auf die Baustelle gefahren und dafür Fr. 1'000.- erhalten habe. Den Einwand, dabei habe es sich nur um einen Freundesdienst und entsprechenden Spesenersatz gehandelt, hielt sie nicht für nachvollziehbar; denn der Betrag von Fr. 1'000.-- sei dafür zu hoch. Dass es sich um ein Darlehen gehandelt haben soll, wertete sie als nicht überzeugend. Bezüglich H.________ betrachtete sie den Einwand des Beschwerdeführers, nicht er sondern die Geschäftsführerin seines Restaurants sei für die Anstellung des Personals zuständig gewesen, für unbeachtlich. Denn der Beschwerdeführer habe um die Arbeitstätigkeit von H.________ gewusst, so dass dies angesichts seiner Stellung als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung nicht entlastend sei. Auch spiele es keine Rolle, wer den Vertrag mit H.________ unterzeichnet habe. 
4.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie nicht auf die Aussage von G.________ abgestellt habe, wonach kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zudem seien Fr. 50.-- pro Fahrt nicht zu hoch für einen Spesenersatz. Bezüglich H.________ habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ohne Begründung auf die Einvernahme der Geschäftsführerin verzichtet habe. Er habe keine Tatherrschaft gehabt, so dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Es sei auch willkürlich, den Vorsatz zu bejahen, obwohl er den Arbeitsvertrag mit H.________ nicht unterschrieben habe. Bezüglich E.________ habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt; zudem habe diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen, da E.________ Pole und damit EU-Bürger sei, so dass dessen Aufenthaltsbewilligung nur deklaratorischen Charakter habe. 
4.3. Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von G.________, E.________ und des Beschwerdeführers vom Vorliegen einer Beschäftigung ausging und die Fr. 1'000.-- weder als Darlehen noch als reine Spesen erachtete, zumal der Beschwerdeführer bezüglich dieses Betrags widersprüchliche Aussagen machte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb sie auf die Einvernahme der Geschäftsführerin verzichtete; er führt jedoch nicht aus, inwiefern diese Begründung bundesrechtswidrig sein soll. Was schliesslich die Einwände zu E.________ betrifft, übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Vorinstanz ihn diesbezüglich nicht schuldig gesprochen hat, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. 
5. 
5.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich der unterlassenen Buchführung nach Art. 166 StGB fest, die vom Beschwerdeführer gegründete I.________ GmbH sei am 21. Oktober 2011 im Handelsregister eingetragen worden. Am 12. Juli 2012 habe er seine Stammanteile an J.________ verkauft; Letzterer habe sich am 3. Dezember 2012 verpflichtet, diese an K.________ zu übertragen. Am 4. Juli 2013 sei über die I.________ GmbH der Konkurs eröffnet worden, welcher mangels Aktiven am 31. Oktober 2013 eingestellt worden sei. Gemäss Strafanzeige des Konkursamtes Aargau hätten bei Konkurseröffnung keine Geschäftsbücher sichergestellt werden können. J.________ habe ausgesagt, er habe beim Kauf der GmbH keine Bücher vom Beschwerdeführer erhalten. Nachdem der Beschwerdeführer zuerst ausgesagt habe, er sei sich nicht sicher, ob er über die Firma Buch geführt habe, resp. er wisse nicht mehr, über was alles er Buch geführt habe, habe er sich schliesslich auf den Standpunkt gestellt, er habe die Buchhaltung beim Kauf an J.________ übergeben, so wie es im Vertrag stehe. Unter Berücksichtigung dieser widersprüchlichen Aussagen stellte die Vorinstanz auf jene von J.________ ab und sprach den Beschwerdeführer wegen unterlassener Pflicht zur Führung der Geschäftsbücher nach Art. 166 StGB schuldig, zumal diese Unterlassung aus strafrechtlicher Sicht infolge der bereits vor dem Verkauf der Firma ausgewiesenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 30'000.- relevant sei. 
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Nichtübergabe der Geschäftsbücher beim Verkauf seiner Firma. Die Übergabe sei durch den Vertrag gedeckt und J.________ hätte diese Unterlassung beanstandet, wenn sie nicht erfolgt wäre. Es könne nicht einseitig auf dessen Aussage abgestellt werden, da auch dieser in ein Strafverfahren verwickelt sei. Zudem sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Konkurses nicht Schuldner gewesen, so dass die objektive Strafbarkeitsbedingung nicht gegeben sei. Schliesslich verletze der Hinweis auf die bei Verkauf der GmbH bestandenen Betreibungen das Anklageprinzip und es sei kein Zusammenhang zwischen seiner angeblichen Pflichtverletzung und der Darstellung der Vermögenslage bei Konkurseröffnung erstellt. 
5.3. Angesichts der widersprüchlichen und unbestimmten Aussagen des Beschwerdeführers ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf die Aussage von J.________ abgestellt hat; dass dieser allenfalls selbst in ein Strafverfahren in dieser Sache verwickelt ist, ändert daran nichts. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, er sei bei Konkurseröffnung nicht mehr Organ der GmbH gewesen. Art. 166 StGB soll gewährleisten, dass der Vermögensstatus eines Unternehmens im Interesse sowohl der daran beteiligten Personen als auch der Gläubiger stets vollständig ersichtlich ist (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 166 StGB; ähnlich Trechsel/Ogg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 166 StGB sowie Hagenstein, BSK, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. zu Art. 166 StGB; vgl. auch Urteil 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 2a). Damit dieser Rechtsschutz gewährleistet ist, muss der strafrechtliche Schutz auch die Rechtsvorgänger der konkursiten Firma resp. deren Organe treffen. Es genügt somit, dass der Beschwerdeführer als seinerzeit zuständiges Organ der später konkursiten I.________ GmbH die Voraussetzung dieses Sonderdelikts erfüllt und die Buchführung unterlassen hat, als er dazu verpflichtet war. Die weitere Voraussetzung des Konkurses der I.________ GmbH ist ebenfalls gegeben. Die Frage der Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO infolge vorinstanzlichem Verweis auf die bei Verkauf der GmbH im Juli 2012 bereits bestehenden Betreibungen kann offenbleiben, da angesichts der vom Beschwerdeführer komplett unterlassenen Buchführung der Zusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der finanziellen Lage der GmbH bei Konkurseröffnung offensichtlich ist (vgl. BGE 131 IV 56 E. 1.3). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihn zu Recht wegen Verstosses gegen Art. 166 StGB schuldig gesprochen. 
6. 
6.1. Die Vorinstanz führte aus, nach § 256 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) werde bestraft, wer zum Steuerbezug an der Quelle verpflichtet sei und die abgezogenen Steuern zu eigenem oder fremden Nutzen verwendet habe; Grundvoraussetzung sei, dass überhaupt Quellensteuern geschuldet seien. Eine Veruntreuung liege auch vor, wenn der Täter das Geld zu privaten oder geschäftlichen Zwecken ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbrauche oder so binde, dass er nicht mehr frei darüber verfügen könne. Der Beschwerdeführer sei vom 26. Oktober 2011 bis zum 17. August 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der I.________ GmbH gewesen. Gestützt auf die tatsächlich vorhandenen Lohnabrechnungen sei ausgewiesen, dass L.________ gemäss den Akten zu Tatzeit über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügte und ihm von November 2011 bis August 2012 monatlich Fr. 351.50 vom Lohn abgezogen worden sei. Dass mit diesen Abzügen andere Forderungen beglichen worden seien, ergebe sich aus dem Konkurs der I.________ GmbH am 4. Juli 2013, welcher mangels Aktiven am 31. Oktober 2013 eingestellt worden sei. Gemäss eigener Aussage habe der Beschwerdeführer um seine Pflicht zum Abzug und zur Weiterleitung der Quellensteuern gewusst. Dennoch habe er die Beträge nicht weitergeleitet. 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie in unhaltbarer Beweiswürdigung davon ausgehe, die abgezogenen Steuern seien angesichts der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven anderweitig verwendet worden. Die Vorinstanz habe weder Beweise noch Indizien dafür, dass er das Geld für sich verwendet habe. Auch habe er faktisch keine Quellensteuern abgezogen, da kein Geld vorhanden gewesen sei; indem die Vorinstanz nicht nachweise, dass das Geld vorhanden gewesen sei, verletze sie das Anklageprinzip. 
6.3. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Angesichts der Lohnabrechnungen für L.________, welche den Abzug von Quellensteuern belegen, ist die Annahme der Vorinstanz, dass die geschuldeten Quellensteuern auch tatsächlich abgezogen wurden, nicht willkürlich. Ebenso durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die einbehaltenen Geldbeträge nicht weitergeleitet, sondern anderweitig, sei dies privat oder geschäftlich, verwendet hatte. Angesichts des Konkurses und dessen Einstellung mangels Aktiven durfte sie auch als erstellt betrachten, dass der Beschwerdeführer diese ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht hatte, was für eine Veruntreuung der abgezogenen Beträge ausreicht. Die Verurteilung infolge Veruntreuung von Quellensteuern nach § 256 StG ist nicht zu beanstanden, zumal das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Recht nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (BGE 141 IV 305 E. 1.2). 
7. 
7.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG i.S.v. Art. 87 Abs. 3 AHVG schuldig gesprochen. Dabei legte sie ihm nur die Handlungen nach dem 1. Januar 2012 zur Last und begründete dies mit der per 1. Januar 2012 geänderten Rechtslage. Der Beschwerdeführer sei vom 26. Oktober 2011 bis 17. August 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der I.________ GmbH gewesen. Gemäss Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2013 und vom 23. April 2014 habe weder die A.________ GmbH noch die M.________ GmbH, I.________ GmbH und N.________ GmbH AHV-Beiträge einbezahlt. Der Beschwerdeführer bestätige hingegen, seinen Angestellten AHV-Beiträge abgezogen zu haben. Nachdem er zuerst noch meinte, er wisse nicht mehr, ob er diese weitergeleitet habe, habe er vor Bezirksgericht ausgesagt, das Geld habe nicht gereicht, und vor Obergericht, er habe lediglich einen Teil der Abzüge nicht weitergeleitet. Da der bezirksgerichtliche Freispruch bezüglich der Zeit von 26. Oktober bis 31. Dezember 2011 unangefochten geblieben sei, erfolge gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO keine Überprüfung. In der Folge erstellte die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Lohnabrechnungen der I.________ GmbH seit 1. Januar 2012 abgezogene AHV-, IV- und EO-Beiträge von Fr. 6'051.50. Damit seien andere Forderungen beglichen worden, was sich aus dem Konkurs der I.________ GmbH vom 4. Juli 2013 und dessen Einstellung mangels Aktiven vom 31. Oktober 2013 ergebe. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben um seine Weiterleitungspflicht gewusst habe, sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 
7.2. Der Beschwerdeführer rügt, diese Begründung sei willkürlich, da sie mit jener zur Veruntreuung der Quellensteuern identisch sei. Die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz, da ihm gemäss Anklage vorgeworfen werde, die abgezogenen Beiträge selbst behalten und in eigenem Nutzen verwendet zu haben, während die Vorinstanz davon ausgehe, er habe mit den abgezogenen Beiträgen andere Forderungen beglichen. Weiter habe die Vorinstanz keine Beweise oder Indizien dafür, dass er diese Gelder für sich verwendet habe. Schliesslich verletze die Vorinstanz Art. 404 Abs. 1 StPO, indem sie den Teilfreispruch aus dem Dispositiv entfernt habe. 
7.3. Die vorinstanzliche Feststellung der AHV-, IV- und EO-Beiträge, welche der Beschwerdeführer seinen Angestellten abgezogen hatte, wird von ihm vor Bundesgericht nicht substantiiert in Frage gestellt. Unbehelflich ist auch der Einwand, seine Firma habe gar nicht über das Geld verfügt, um nebst den Löhnen auch die Beiträge zu bezahlen. Die Neufassung von Art. 87 Abs. 3 AHVG bezweckt gerade, dass der Einwand fehlender Mittel den Arbeitgeber nicht mehr zu entlasten vermag (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes für die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG], Verbesserung der Durchführung, BBl 2011 543, 563 Art. 87 drittes Lemma). Massgebend ist nach Art. 87 Abs. 3 AHVG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung, dass die abgezogenen Beiträge für irgendwelche andere Forderungen eingesetzt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates, a.a.O.). Sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage als auch die Vorinstanz gingen davon aus, dass er die abgezogenen Beiträge nicht weitergeleitet, sondern anderweitig verwendet hat. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich der Widerhandlung nach Art. 87 Abs. 3 AHVG schuldig gemacht, ist angesichts der dargelegten Umstände somit weder willkürlich noch bundesrechtswidrig. Weiter stellt die Vorinstanz in E. 4.2.2 explizit fest, der Freispruch für die Handlungen vor dem 1. Januar 2012 sei nicht angefochten worden, weshalb dieser nicht überprüft werde. Damit hielt sie sich an die in Art. 404 Abs. 1 StPO statuierte Überprüfungsbefugnis. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AHVG im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG und Art. 25 EOG nicht zu beanstanden. 
8. 
8.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Denn die Vorinstanz habe auf eine erneute Vorladung eines wichtigen Zeugen sowie auf die Befragung zweier weiterer wichtiger Personen verzichtet, was Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lasse. Zudem habe sie gemäss Protokoll lediglich 30 Minuten beraten, bevor sie ihr Urteil gefällt habe. Da es unmöglich sei, in dieser Zeit sämtliche wesentlichen Aspekte in allen relevanten Punkten und die Strafzumessung seriös zu diskutieren, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus der kurzen Urteilsberatung ergebe sich auch, dass die Berufungsverhandlung nur zum Schein durchgeführt worden sei. Schliesslich weise auch das Strafmass von 3 1/2 Jahren, was genau dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspreche, auf eine Befangenheit hin. 
8.2. Soweit der Beschwerdeführer die unterlassene Vorladung eines Zeugen als Verletzung seiner grundrechtlichen Ansprüche geltend macht, ist dieser Einwand nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist doch weder dargelegt, um welchen Zeugen es sich handelt, noch weshalb dieser wichtig sein soll. Dasselbe gilt bezüglich der gerügten Unterlassung der Befragung zweier weiterer Personen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern auf Unparteilichkeit des Gerichts zu schliessen wäre, bloss weil dieses seinen Entscheid nach einer 30-minütigen Beratung fällte. Denn einerseits ist der vorinstanzliche Entscheid einlässlich, unter Einbezug der Vorbringen an der Berufungsverhandlung und nachvollziehbar begründet, so dass er jedenfalls den verfassungsmässigen Anforderungen genügt. Andererseits ist die Dauer der Beratung nicht allein entscheidend für die Unparteilichkeit des Gerichts. Die beteiligten Richterinnen und Richter haben sich im Rahmen ihrer Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung eingehende Aktenkenntnis zu verschaffen, so dass im Nachgang zur Verhandlung nur noch die strittigen oder zusätzlich thematisierten Punkte zu diskutieren sind und die Beratung zügig erfolgen kann. Schliesslich ist auch weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern seine grundrechtlichen Ansprüche dadurch verletzt werden, dass die Vorinstanz auf ein Strafmass in der Höhe des staatsanwaltlichen Antrags schliesst, ist dessen Entstehung doch Schritt für Schritt im Entscheid dargelegt. 
9. 
9.1. Der Beschwerdeführer rügt, bezüglich der Strafzumessung habe die Vorinstanz das Asperationsprinzip (Art. 49 StGB), die Bestimmung betreffend kurze unbedingte Freiheitsstrafen (Art. 41 StGB) sowie die Begründungspflicht nach Art. 50 StGB verletzt. So erscheine die Einsatzstrafe von 18 Monaten für die Veruntreuung angesichts des Deliktsbetrags von Fr. 15'000.-- als viel zu hoch. Auch könne der Verkauf im Kosovo nicht als mittelschwer verschuldenserhöhend gewertet werden und es sei nicht von einer besonderen kriminellen Energie auszugehen. Vielmehr sei die Einwilligung des Verletzten als verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Weiter stelle die Erhöhung dieser Einsatzstrafe von 18 Monaten auf insgesamt 36 Monate eine Verletzung des Asperationsprinzips sowie des Art. 41 StGB dar. Auf seine Einwände, insbesondere dass eine Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 StGB verhängt werden dürfe, sei die Vorinstanz überhaupt nicht eingegangen. Nach BGE 138 IV 120 E. 5.2 könne nur dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden, wenn für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Eine Freiheitsstrafe von unter sechs Monaten sei aber nur dann zulässig, wenn eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könnte. Zudem sei die Strafform nach Art. 41 Abs. 2 StGB näher zu begründen. Dies habe die Vorinstanz unterlassen. Zudem habe sie nicht wie nach Art. 49 Abs. 1 StGB verlangt bei mehrfacher Begehung die Strafe für jede einzelne Begehung festgesetzt. 
9.2. Bezüglich der Einsatzstrafe von 18 Monaten beruft sich die Vorinstanz auf BGE 136 IV 177 (recte: 117) E. 4.3.1, wonach bei der Sachbeschädigung ein Schaden von mehr als Fr. 10'000.-- als gross zu werten ist. Dieser Verweis geht fehl. Zwar gilt bei beiden Delikten primär das Vermögen als zu schützendes Rechtsgut. Indessen bestehen Differenzen zwischen den beiden Tatbeständen. Bei der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB ist die Höhe des verursachten Schadens massgebend für die Verwerflichkeit des rechtswidrigen Verhaltens; so sieht Abs. 3 explizit eine fakultative Strafverschärfung bei Verursachung eines grossen Schadens sowie die Strafverfolgung von Amtes wegen vor. Bei der Veruntreuung nach Art. 138 StGB ist hingegen das Vertrauen ein wesentliches Merkmal des Tatbestands, setzt dieser doch das Anvertrauen eines Vermögensbestandteils und damit ein Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer voraus, welches in der Folge vom Täter missbraucht wird. Deshalb ist bei der Veruntreuung der Deliktsbetrag zwar ein Kriterium für die Strafzumessung, jedoch nicht vorwiegend oder gar allein ausschlaggebend. Vielmehr wird bei der Strafzumessung das Ausmass des Vertrauensmissbrauchs als Verschuldenskriterium zugrunde gelegt (vgl. Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 4.2.6). Die übrigen erwähnten zumessungsrelevanten Umstände (Verkauf im Kosovo, monetäre Motive, erhebliche kriminelle Energie) vermögen ebenfalls die Höhe der Einsatzstrafe nicht zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat damit eine unangemessen hohe Einsatzstrafe ihren weiteren Überlegungen zugrunde gelegt. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine neue Strafzumessung vornehme. Ein Eingehen auf die weiteren gegen die Strafzumessung vorgebrachten Rügen erübrigt sich. 
10. 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, sind ihm Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold