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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_96/2023  
 
 
Urteil vom 17. März 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, 
p.a. Rechtsdienst Personenversicherung, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 19. Dezember 2022 (UV.2002.00104). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 verneinte die Beschwerdeführerin einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den am 24. Juli 2019 erlittenen, bei ihr als Unfall versicherten Zeckenbissen und den über den 1. Mai 2021 fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdegegners. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid mit Urteil vom 19. Dezember 2022 auf und wies die Sache zu Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdeführerin zurück. 
 
2.  
Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, bezüglich des von der Vorinstanz erwägungsweise bestätigten Fallabschlusses per 1. Mai 2021 liege ein Endentscheid vor, trifft dies nicht zu: Streitgegenstand vor Vorinstanz war nicht allein der Zeitpunkt des Fallabschlusses, sondern die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt hin. 
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). 
 
3.  
 
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin im angefochtenen Urteil allein dazu verhalten, ein externes medizinisches Gutachten über das Ausmass der zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 1. Mai 2021 vorhandenen Beschwerden und deren Kausalität zum Unfallereignis vom Juli 2019 einzuholen. Darüber hinaus macht es keine Vorgaben, welche die Beschwerdeführerin dazu zwingen würden, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Insbesondere hat die Vorinstanz den von der Verwaltung gewählten Zeitpunkt des Fallabschlusses (ab wann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden durfte; Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG) nicht beanstandet. Ebenso wenig hat sie den Entscheidungsspielraum der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Adäquanzbeurteilung eingeschränkt. Allein die Verlängerung des Verfahrens wegen möglicherweise unnötiger Abklärungen reicht zur Bejahung eines Anfechtungsgrunds nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht aus (BGE 139 V 99; Urteil 8C_311/2022 vom 31. Mai 2022).  
 
4.  
Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Zwar wäre ein sofortiger Endentscheid möglich, indessen bliebe damit klarerweise kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2). 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. März 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel