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[AZA] 
B 29/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 17. April 2000  
 
in Sachen 
 
G.________, 1939, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________, Beschwerde- 
gegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
    A.- G.________, geboren 1939, arbeitete in der Zeit 
vom 1. November 1991 bis 30. April 1998 in der Klinik 
X.________ und war damit bei der Personalvorsorgestiftung 
der Klinik X.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) 
berufsvorsorgerechtlich versichert. Diese hat mit der 
Lebensversicherungsgesellschaft Y.________ einen Kollektiv- 
Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher am 
1. Januar 1995 in Kraft trat und denjenigen vom 1. Januar 
1992 ersetzte. Am 30. April 1998 erhielt die Versicherte 
eine Austrittsabrechnung der Vorsorgestiftung über 
eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 26'138.30 (inklusive 
Fr. 17'531.70 nach BVG-Obligatorium). 
 
    B.- Am 18. Juni 1998 erhob G.________ beim Versiche- 
rungsgericht des Kantons St. Gallen Klage und beantragte, 
die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr eine Frei- 
zügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 32'498.- (Stand per 
Ende 1997 gemäss Vorsorgeausweis der Y.________) zuzüglich 
der bis 30. April 1998 aufgelaufenen Freizügigkeitsleistung 
auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons 
St. Gallen wies die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom 
18. Februar 1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die 
Versicherte ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. 
    Die Vorsorgestiftung schliesst unter Verweis auf den 
kantonalen Gerichtsentscheid sinngemäss auf Abweisung der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver- 
sicherung enthält sich in seiner Vernehmlassung eines An- 
trages. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Die vorliegende Streitigkeit um die Höhe der 
Freizügigkeitsleistung, welche die Vorsorgestiftung zu er- 
bringen hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 
BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in 
zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind 
(BGE 122 V 323 Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinwei- 
sen). 
 
    b) Beim Prozess um Freizügigkeitsleistungen (Entste- 
hung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit 
um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungs- 
befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach 
Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die 
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung 
oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie er- 
streckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen 
Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- 
liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- 
bunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren 
Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Ver- 
fahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 
Erw. 1c). 
 
    2.- Streitig ist vorliegend die Höhe der Freizügig- 
keitsleistung per 30. April 1998. 
 
    a) Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Frei- 
zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und 
Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993, in Kraft 
getreten am 1. Januar 1995, haben Versicherte, welche die 
Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein- 
tritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austritts- 
leistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in 
ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss 
mindestens so hoch sein, wie die nach den Bestimmungen des 
4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2). Die 
Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vor- 
sorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins 
zu zahlen (Abs. 3). 
    Laut Art. 27 Abs. 1 FZG berechnen sich die Eintritts- 
und die Austrittsleistung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt 
des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise 
des Austritts aus einer solchen gilt. 
 
    b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin auf 
den 30. April 1998 bei der Beschwerdegegnerin ausgetreten, 
weshalb die Freizügigkeitsleistung nach den zu diesem Zeit- 
punkt gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestim- 
mungen zu beurteilen ist. Wie das Bundesamt für Sozialver- 
sicherung in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt, 
ist hier somit Ziff. 4.7.1. des Vorsorgereglements der 
Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________, gültig ab 
1. Januar 1996 bzw. 1998, massgebend. 
    Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei dem per 
1. Januar 1995 erfolgten Übergang der Vorsorgeeinrichtung 
vom Leistungs- zum Beitragsprimat nicht um einen Austritts- 
tatbestand im Sinne der massgebenden Übergangsbestimmung 
von Art. 27 FZG. Mithin besteht kein Grund dafür, dass für 
die Bestimmung der Austrittsleistung das vom 1. Januar 1985 
bis Ende 1994 gültig gewesene Reglement zur Anwendung ge- 
langt. Gleiches gilt für das ab 1. Januar 1995 gültig ge- 
wesene Reglement. Die in Anwendung der alten Reglementsbe- 
stimmungen ergangene Freizügigkeitsberechnung kann folglich 
nicht bestätigt werden. 
 
    c) Aufgrund der bestehenden Aktenlage lässt sich die 
von der Vorsorgestiftung gemäss Ziff. 4.7.1. des Vorsorge- 
reglements geschuldete Freizügigkeitsleistung nicht beur- 
teilen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei- 
sen, damit sie bei der Lebensversicherungsgesellschaft 
Y.________ ergänzende Abklärungen treffe und anschliessend 
über die Klage neu befinde. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- 
    gerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 1999 
    aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- 
    wiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im 
    Sinne der Erwägungen, über die Klage neu befinde. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung sowie dem Amt für berufliche Vor- 
    sorge und Stiftungsaufsicht des Kantons St. Gallen 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: