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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
B 64/06 
 
Urteil vom 17. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Ersatzrichter Maeschi, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
Q.________, 1949, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Badstrasse 17, 5400 Baden, 
 
gegen 
 
ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, Avenue de Rumine 13, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Michel Duc, Avenue de la Gare 1, 1001 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Q.________, geboren 1949, arbeitete von Dezember 1988 bis Ende August 1992 als Betriebshandwerker (Maler) bei der Firma T.________. Kurz vor Antritt des Arbeitsverhältnisses hatte er am 10. November 1988 ein Trauma des rechten Knies erlitten, in dessen Folge am 17. November 1988 eine arthroskopische Resektion des lateralen Meniskus durchgeführt wurde. Am 31. Juli 1990 erlitt Q.________ bei einem Verkehrsunfall in Italien u.a. eine offene Knieverletzung links mit Verletzung des Ligamentum patellae, eine Distorsion des Metacarpophalangealgelenkes (MCP) III der rechten Hand sowie eine schwere Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes. Nach einem Spitalaufenthalt bis 7. August 1990 und einer ambulanten Behandlung in Italien bis 29. August 1990 stand er ab 31. August 1990 bei Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, in Behandlung. Dieser bescheinigte bis 4. November 1990 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 18. November 1990 eine Arbeitsfähigkeit von 50% und ab 19. November 1990 eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Am 20. Februar 1991 konnte die Behandlung abgeschlossen werden. Wegen Kniebeschwerden beidseits und Kopfschmerzen suchte Q.________ am 23. August 1991 erneut Dr. med. T.________ auf. Am 9. März 1992 führte Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, eine Arthroskopie des linken Kniegelenks mit Teilmeniskektomie des lateralen Meniskus im Vorderhorn und Shaving des medialen Meniskus im Hinterhorn durch. Zu weiteren operativen Eingriffen am linken Knie kam es am 7. April 1994 (diagnostische Arthroskopie), 18. November 1994 (Valgisationsosteotomie) und 31. Oktober 1995 (Metallentfernung). Ferner wurde am 8. September 1994 das rechte Handgelenk operiert (Gelenksrevision, Geweberesektion und Bandplastik MCP III). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher Q.________ obligatorisch für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 18. Juni 1996 stellte sie die Leistungen per 31. Dezember 1995 ein und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von 20% zu. Auf eine Rückfallmeldung vom 14. April 1997 hin erbrachte sie erneut Leistungen und kam für eine Operation am linken Knie (arthroskopisches Debridement des femoralen Gleitlagers sowie Teilmeniskektomie des Restmeniskus lateral) vom 23. Februar 1999 auf. Mit Verfügung vom 5. November 1999 lehnte sie weitere Leistungen mit der Begründung ab, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2000 fest. 
A.b Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma T.________ meldete sich Q.________ am 26. August 1992 bei der Invalidenversicherung mit dem Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Leistungsbezug an. Auf Beschluss der IV-Kommission erteilte die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie eine Leistungszusage für eine einjährige Umschulung im Bereich der Gerätemontage (Verfügung vom 18. Oktober 1993). Mit weiteren Verfügungen vom 24. April und 6. Oktober 1995 übernahm die Invalidenversicherung die Kosten eines Arbeitstrainings. Ab dem 1. Februar 1996 arbeitete Q.________ als Betriebsmitarbeiter bei der Firma P.________. Nach der auf den 31. Januar 1998 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Auf eine erneute Anmeldung vom 14. Dezember 1999 hin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 58% zu (Verfügung vom 27. August 2001). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 29. Mai 2002). Die IV-Stelle holte einen Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes ein und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. Juni 2003 und 7. Juli 2003 eine ganze Rente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100% zu. 
B. 
Als Mitarbeiter der Firma P.________ war Q.________ bei der ASPIDA, Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen (nachfolgend: ASPIDA), berufsvorsorgeversichert. Nachdem die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht verneint hatte, liess Q.________ am 3. Mai 2005 Klage erheben und beantragen, die ASPIDA sei zu verpflichten, ihm nach Massgabe der reglementarischen Bestimmungen ab 1. Juli 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100%, zuzüglich Zins von 5% auf den seit Klageeinreichung verfallenen Leistungen, auszurichten. 
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass keine Bindung an Rentenverfügung der IV-Stelle bestehe und die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nicht während der Anstellung des Klägers bei der Firma P.________ eingetreten sei (Entscheid vom 20. April 2006). 
C. 
Q.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge habe, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2000 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100%, zuzüglich Zins von 5% auf den seit Klageeinreichung vom 3. Mai 2005 verfallenen Leistungen, zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zum Entscheid über dieses Begehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die ASPIDA lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Das Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und die Grundsätze für die Abgrenzung der Leistungspflicht von Vorsorgeeinrichtungen (BGE 123 V 262 E. 1a S. 263, 120 V 15 E. 1a S. 18, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt worden. Das Gleiche gilt bezüglich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die mit der 1. BVG-Revision gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 am 1. April 2004, 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen (AS 2004 1700) nicht anwendbar sind und sich die Beurteilung nach den zuvor gültig gewesenen Rechtsvorschriften richtet (BGE 126 V 134 E. 4b S. 136 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass die Vorsorgeeinrichtung unter den gegebenen Umständen nicht an die Feststellungen der IV-Organe zum Invaliditätsgrad und zum Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit gebunden war (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273, 129 V 73 ff. mit Hinweisen). Es ist im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren daher selbständig zu prüfen, wann eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, welche zu einer Invalidität geführt hat. 
3. 
Der Beschwerdeführer hatte von Dezember 1988 bis 31. August 1992 bei der Firma T.________ gearbeitet und war unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende September 1992 bei deren Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen. Ab dem 1. Februar 1996 war er bei der Firma P.________ angestellt und bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgerechtlich versichert. Streitig ist, ob eine zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des Versicherungsverhältnisses bei der ASPIDA eingetreten ist. 
3.1 Nach der Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (BGE 120 V 112 E. 2c S. 117). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. 1c S. 264, 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb S. 117 f. mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während der Anstellungsdauer bei der Firma P.________ in invaliditätsrelevanter Weise verschlechtert habe. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei jedoch anzunehmen, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht in diese Zeitspanne falle. Die Arbeitsanamnese zeige, dass der Versicherte trotz der Umschulung durch die Invalidenversicherung nie mehr während einer längeren Zeitspanne uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Vielmehr seien nach den beiden Unfällen immer wieder körperliche Beschwerden aufgetreten, welche beispielsweise während der Umschulung zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli bis 15. August 1995 und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma P.________ per 31. Januar 1998 (letzter Arbeitstag: 31. Oktober 1997) geführt hätten. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die konsultierten Ärzte immer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestiert hätten, weil der Beschwerdeführer diese nicht realisiert habe oder nicht habe realisieren können. 
3.2.2 Diesen Erwägungen ist insoweit beizupflichten, als auf Grund der Akten davon auszugehen ist, dass eine in Zusammenhang mit der geltend gemachten späteren Invalidität stehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits unmittelbar nach den Unfällen von 1988 und 1990 und damit noch während bzw. vor der Anstellung bei der Firma T.________ und der Versicherungsdauer bei der früheren Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist. Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht dagegen, soweit es den zeitlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der geltend gemachten Invalidität bejaht. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 26. Oktober 1993 bis 25. Oktober 1994 zu Lasten der Invalidenversicherung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit umgeschult worden ist und - nach weiteren medizinischen Massnahmen - vom 13. März bis 12. Oktober 1995 ein Arbeitstraining absolviert hat. Nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen war er für eine geeignete Tätigkeit sowohl seitens der rechten Hand (Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt für plastische, ästhetische und Handchirurgie, vom 8. Januar 1996) als auch seitens der Knieverletzungen voll arbeitsfähig (Kreisärztliche Abschlussuntersuchung der SUVA vom 11. Dezember 1995), weshalb die SUVA den Fall unter Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 1996 abschloss (Mitteilung vom 26. Januar 1996). Weil der Versicherte zunächst keine Stelle finden konnte, meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung und bezog ab anfangs Januar 1996 Taggelder auf Grund einer vollen Vermittlungsfähigkeit. Am 1. Februar 1996 trat er die Vollzeitstelle bei der Firma P.________ an. Auch wenn er noch Beschwerden verspürte und weiterhin in ärztlicher Behandlung stand (Bericht des Dr. med. X.________, Allgemeine Medizin, vom 18. Februar 1997), lag keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vor. Nach Angaben der Arbeitgeberin war die Arbeitsleistung zufriedenstellend. Im Jahr 1996 kam es lediglich zu zwei kurzfristigen krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten. Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich anlässlich einer Abklärung der SUVA am Arbeitsplatz vom 10. Juni 1996 in dem Sinne, dass er die Arbeit gut zu verrichten vermöge, allerdings in letzter Zeit bei der Montagetätigkeit vermehrt Beschwerden im rechten Arm verspüre. Zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit zunehmenden Schmerzen an der rechten Hand sowie Knieschmerzen beidseits kam es erst im April 1997. Wegen des Knieschadens bestätigten die Ärzte der Klinik Y.________ eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 11. April 1997 (Berichte vom 15. April, 12. Juni, 26. Mai sowie 10. und 12. Juni 1997). In weiteren Berichten vom 11. und 26. September 1997 gaben sie eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten, eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für leichtere Tätigkeiten in sitzender und stehender Position sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte sitzende Tätigkeiten an. Der Kreisarzt der SUVA Dr. med. L.________erachtete unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde eine sitzend zu verrichtende Tätigkeit mit kurzen Steh- und Gehphasen als ganztags zumutbar, worauf die SUVA die Ausrichtung weiterer Leistungen ablehnte (Verfügung vom 5. November 1999 und Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2000). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der Zeit von Januar 1996 bis April 1997 keine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Es liegt damit eine wesentliche Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb eine Leistungspflicht der früheren Vorsorgeeinrichtung entfällt, was hier allerdings nicht zur Diskussion steht. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob zwischen der während der Versicherungsdauer neu eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der geltend gemachten späteren Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen. Auszugehen ist davon, dass für die im April 1997 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes keine objektiven Befunde erhoben werden konnten und der Verdacht auf eine funktionelle Komponente geäussert wurde (Bericht der Klinik Y.________ vom 10. April 1997). Von den SUVA-Ärzten wurde auf zunehmend in den Vordergrund tretende psychosomatische Faktoren sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung geschlossen (Bericht des Dr. med. L.________vom 27. September 1999); ferner wurde eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden festgestellt (Bericht des Dr. med. S.________ vom 26. Juli 2000). Die im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts vom 29. Mai 2002 von der IV-Stelle vorgenommene psychiatrische Abklärung führte zur Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Es fragt sich unter diesen Umständen, ob überhaupt eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt, was im Lichte der im Rahmen von Art. 4 IVG entwickelten Rechtsprechung (BGE 130 V 352 ff. u. 396 ff., 131 V 49 ff.) sowie unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall anwendbaren reglementarischen Bestimmungen zu beurteilen ist. Der von der Invalidenversicherung eingeholte Bericht des Externen Psychiatrischen Dienstes vom 4. März 2003 bildet indessen keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bei Aufbietung der ihm zumutbaren Willensanstrengung in der Lage wäre, die Schmerzen zu überwinden und die verbleibende Arbeitskraft zu verwerten. Im Übrigen bleibt offen, ob nicht neben der Schmerzstörung somatische Befunde bestehen, welche für sich allein eine relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu begründen vermögen. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es ergänzende Beweiserhebungen vornehme und über das Klagebegehren neu entscheide. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 17. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.