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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_607/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 17. April 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Borella, 
Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 24. Mai 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1954 geborene V.________ erlitt am 16. August und 15. November 1996 zwei Verkehrsunfälle sowie am 11. Januar 1998 einen Beinbruch. Mit Verfügung vom 19. März 2001 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt ab 1. Oktober 1998 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50% zu. Ein erstes Rentenrevisionsverfahren im Jahre 2004 durch die wegen Wohnsitzwechsel nunmehr zuständige IV-Stelle Zug ergab einen unveränderten Anspruch (Mitteilung vom 23. November 2004). Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahre 2010 setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 rückwirkend ab 1. April 2005 auf eine Viertelsrente herab und kündigte an, die ab 1. November 2006 bis 1. Dezember 2009 zu Unrecht ausbezahlten Rentenleistungen wegen Meldepflichtverletzung separat zurück zu fordern. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 24. Mai 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle Zug zu verpflichten, ihr über das Datum des 1. November 2006 hinaus und bis auf Weiteres eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 55% auszurichten; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, nach Vornahme weiterer Abklärungen neu über den Rentenanspruch zu verfügen. Zudem sei festzustellen, dass sie keine Meldepflichtverletzung begangen habe. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.2 Ob und inwieweit es sich beim Eventualbegehren um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 2 BGG) oder es im Hauptantrag (mit-) enthalten ist, kann angesichts des Verfahrensausgangs und des Umstandes, dass das Bundesgericht von sich aus kassatorisch entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG), offenbleiben. 
Der Feststellungsantrag ist neu. Ein Feststellungsinteresse besteht nur mit Blick auf die in Aussicht gestellte Rückforderungsverfügung. Bei der Verfügung vom 21. Oktober 2011 handelt es sich um eine Leistungsaufhebungsverfügung, welcher die Beschwerdeführerin denn auch primär mit einem Leistungsbegehren begegnet. Da die Frage nach einer Meldepflichtverletzung ohnehin eine frei überprüfbare Rechtsfrage ist, erübrigen sich Weiterungen sowohl zur Zulässigkeit des Feststellungsantrages als auch zum entsprechenden Rechtsschutzinteresse, das nicht näher dargelegt ist. 
Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern es ihr nicht möglich gewesen ist, die letztinstanzlich neu eingereichten Lohnausweise für 2001 und von 2003 bis 2005 sowie das Lohnblatt 2006 bereits dem kantonalen Gericht einzureichen. Diese sind somit unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG
 
2. 
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch ab April 2005 von einer halben auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dabei ist nurmehr streitig, ob beim Einkommensvergleich im Rahmen der (erneuten) Revision ein höheres Valideneinkommen zu berücksichtigen ist: Die Vorinstanz stellte diesbezüglich auf den hypothetischen Verdienst als "Heilpädagogin an einer Unterstufe für praktisch-bildungsfähige Kinder" in Basel und einem Zusatzverdienst als Praxisausbildnerin ab. Die Beschwerdeführerin will demgegenüber die hypothetischen Einkünfte im Kanton Zug berücksichtigt haben und macht geltend, sie wäre auch im Gesundheitsfall nach Zug gezogen und hätte dort eine Stelle angenommen. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, insbesondere diejenigen über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten infolge erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades sowie den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 31 IVG in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung die Rente, sofern die rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich Fr. 1500.- übersteigt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1500.- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2; vgl. hierzu auch BGE 137 V 369 E. 4.4 S. 373). 
 
Zu wiederholen bleibt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweis). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1; ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 304 f.). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung im Rentenrevisionsverfahren können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 533 S. 40, U 339/03, Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3 und 4.2). 
 
4. 
Zunächst wehrt sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass sie die erstmalige Rentenzusprache vom 19. März 2001 mit einem massgeblichen Valideneinkommen für eine Tätigkeit im Kanton Basel-Stadt anerkannt habe und deshalb von vornherein ein Valideneinkommen im Kanton Zug nicht angenommen werden könne, wie dies die Vorinstanz als Eventualbegründung erwogen hat. 
Tatsächlich wurde bereits in der ursprünglichen Verfügung vom 19. März 2001 das gleiche Valideneinkommen berücksichtigt und die Beschwerdeführerin hat sich erstmals mit der Beschwerde gegen die nunmehr angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2011 gegen dieses Valideneinkommen ausgesprochen, obwohl der Wechsel des Arbeitsortes der Versicherten von Basel nach Zug im Rahmen der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit bereits im August 2000 erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass der Rentenanspruch bei einer erheblichen Änderung des Sachverhalts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, zu überprüfen ist (BGE 130 V 253 E. 3.4 S. 259; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I 526/02 E. 2.3, Urteil 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1). 
 
5. 
5.1 Die Festsetzung des Valideneinkommen ist Tatfrage, soweit die Ermittlung des Valideneinkommens auf konkreter Beweiswürdigung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_84/2013 vom 19. März 2013) oder mit anderen Worten, wenn der hypothetische Umfang der Erwerbstätigkeit in Würdigung konkreter Umstände festgesetzt wird. Demgegenüber stellt sie eine Rechtsfrage dar, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (beispielsweise die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein [behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter] Leidensabzug vorzunehmen sei; vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485). 
 
5.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 mit Hinweisen). 
 
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_798/2012 E. 1 vom 22. Februar 2013 mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). 
 
5.3 Die Vorinstanz hat in Würdigung der Aktenlage schlüssig dargelegt, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall die gleiche Stelle in Zug mit einem Vollpensum ausüben würde. Es sei wahrscheinlicher, dass sie in ihrer angestammten Region der Nordwestschweiz (Basel) tätig wäre und aus diesem Grund nicht auf ein in Zug erzieltes Einkommen zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens abgestellt werden könne. 
Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Erwerbsbiographie dagegen vorbringt, sie sei eine sehr agile und flexible Person, welche ihre beruflichen Ziele ungeachtet der hierfür notwendigen örtlichen Wechsel zu verwirklichen suche und denn auch ohne weiteres in der Vergangenheit in verschiedenen Städten in der Schweiz wie auch im Ausland gewohnt habe, ist damit eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gerade in Zug nicht plausibler als eine weitere Tätigkeit in Basel. Von offensichtlicher Unrichtigkeit kann damit keine Rede sein. Die geltend gemachte Flexibilität macht vielmehr deutlich, dass die Versicherte in verschiedenen Regionen tätig war, dabei aber immer wieder nach Basel zurückkehrte, wobei in diesem Zusammenhang interessant ist, dass praktisch sämtliche Therapien wie Osteopathie und Fussreflexzonentherapie noch in den Jahren 2007 bis 2009 in Basel durchgeführt wurden. Sie zeigt auch, dass die Versicherte bei ihrer Suche nach einer neuen Stelle nach der Nichtverlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages sicher nicht abgeneigt gewesen wäre, irgendwo in der Schweiz eine solche anzunehmen. Dass sie eine solche Stelle gerade in Zug fand, ist als Zufall zu werten. Wäre die Stelle in einem anderen Kanton frei gewesen, was auch in einem schlechter bezahlten Kanton hätte der Fall sein können, hätte sie wohl dort eine Stelle angenommen. Sie macht denn auch nicht geltend, dass ihr in verschiedenen Kantonen eine freie Stelle zur Verfügung stand und sie aus bestimmten Gründen diese in Zug wählte. 
 
Dasselbe gilt für ihren Hinweis auf einen Neustart nach ihrer Scheidung und das Alter der Kinder. Auch hier ist festzuhalten, dass ein Neustart genauso gut in einem anderen Kanton hätte vorgenommen werden können. Dass die Vorinstanz konkrete Hinweise für einen Neustart gerade in Zug übersehen hätte, wird nicht geltend gemacht. 
Auch sonst fehlen konkrete Anhaltspunkte, die über eine Spekulation hinausgehen, dafür, dass überhaupt ein Wohnortwechsel und eine solcher gerade nach Zug auch im Gesundheitsfall wahrscheinlich gewesen wäre. Damit erweist sich aber die Annahme der Vorinstanz, dass die Versicherte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Basel tätig geblieben wäre, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig. 
 
6. 
Was sodann die Meldepflicht (für die Jahre 2005 bis 2009) betrifft, bestreitet die Versicherte, sie habe diese verletzt, weil die Einkommenserhöhungen nicht wesentlich gewesen seien und sie im Jahre 2008 sogar einen tieferen Lohn erzielt habe. Dies trifft nicht zu. Zum einen hat die Versicherte - wie die Vorinstanz verbindlich (E. 1.1 hievor) festgestellt hat - bereits auf Grund des Stufenanstiegs im kantonalen Lehrpersonalgesetz von einer Lohnerhöhung profitiert. Zudem hat die Versicherte entgegen ihren Angaben im Jahr 2008 nicht nur Fr. 59'382.15 verdient. Vielmehr weist ihr Auszug aus dem individuellen Konto einen Lohn von Fr. 59'382.- plus Fr. 5'941.-, insgesamt also Fr. 65'323.-, aus, was IV-Stelle und Vorinstanz zu Recht als massgebend berücksichtigt haben. 
 
7. 
Schliesslich dringt die Beschwerdeführerin auch mit dem Einwand nicht durch, Vorinstanz und Verwaltung hätten die Einkommensverbesserung nicht gestützt auf Art. 31 IVG geprüft. Auch dies trifft nicht zu. Wie aus der angefochtenen Verfügung und den entsprechenden Beiblättern hervorgeht, erfolgte die Berechnung des Invalideneinkommens für die Jahre 2008 bis 2011 unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 31 IVG; diese Zahlen hat auch die Vorinstanz in ihren jeweiligen Einkommensvergleichen übernommen. Im Übrigen bleiben die Berechnungen als solche unbestritten, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 
 
8. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. April 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein