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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_243/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. April 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 26. Februar 2019 (C-990/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. April 2019 (Ankunft an der Grenzstelle) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 26. Februar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass der Beschwerdeführer zwar eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, eine solche jedoch nicht ersichtlich ist, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (keine erneute Heirat des Beschwerdeführers; Behinderung des am 11. September 2016 volljährig gewordenen Sohns) nach den Erwägungen der Vorinstanz nichts am Erlöschen des Anspruchs auf eine Witwerrente ändern, 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht aufzeigt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 23 f. AHVG) unrichtig angewendet hat und dies auch nicht erkennbar ist, 
dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. April 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli