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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_76/2022  
 
 
Urteil vom 17. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 
1000 Lausanne 14, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. März 2022 (PP210048-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 24. Mai 2021 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Bundesgerichtskasse, eine Klage ein mit folgenden Anträgen:  
 
"1. Es sei festzustellen, dass die gestellte Forderung der Beklagten in Bezug auf Betreibung xxx gegenüber der Klägerin in der Höhe von CHF 3'800.-- mit Zins zu 5% seit 01.03.2021 plus Ausstellungsgebühren von CHF 73.30 nicht besteht. 
2. Betreibung xxx sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 
3. Das Betreibungsamt U.________ sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung xxx im Betreibungsregister zu löschen." 
 
 
A.b. Das Bezirksgericht verneinte ein Rechtsschutzinteresse an der Klage und trat mit Verfügung vom 20. August 2021 darauf nicht ein.  
 
B.  
 
B.a. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Verfügung des Bezirksgerichts "für nichtig zu erklären und aufzuheben". Zudem erneuerte sie die vor der Erstinstanz gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter verlangte sie die gerichtliche Anweisung an das Bezirksgericht, "zu einer Verhandlung in Bezug auf yyy vorzuladen".  
 
B.b. Mit Urteil vom 23. März 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut. Es gab ihrer Klage im Umfang der Zinsforderung von 5% auf Fr. 3'800.-- seit 1. März 2021 statt und stellte fest, dass die Forderung in diesem Umfang nicht besteht und die Betreibung Nr. xxx, Betreibungsamt U.________, im Umfang der Zinsforderung aufgehoben wird. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit darauf einzutreten war.  
 
C.  
Am 23. Mai 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Betreibung Nr. xxx aufzuheben bzw. das Bezirksgericht anzuweisen, eine Verhandlung anzusetzen und über ihre Klage ein neues Urteil zu fällen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt, indes auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 BGG), sofern die gesetzliche Streitwertgrenze erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Eingabe der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin hat als Klägerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 115 BGG).  
 
1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 III 439 E. 3.2).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur vorgebracht werden, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG
 
2.1. Mit der Klage nach Art. 85a SchKG kann der Betriebene vom Gericht des Betreibungsortes jederzeit feststellen lassen, dass eine Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Diese Möglichkeit bildet zusätzlich zur Klage auf richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG und dem Rückforderungsbegehren nach Art. 86 SchKG dem Schuldner angesichts der Formstrenge des Betreibungsverfahrens einen materiellen Schutz (BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 85a). Heisst das Gericht die Klage nach Art. 85a SchKG gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. Mit der Klage nach Art. 85a SchKG (in der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung; AS 2018 4583) soll nicht nur eine ungerechtfertigte Vollstreckung verhindert werden, sondern sie soll zugleich der Registerbereinigung dienen (BGE 147 III 47 E. 3.4.3; 140 III 41 E. 3.2.3).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Gründe wiedergegeben, weshalb die Erstinstanz zum Schluss kam, dass es der Klägerin (Beschwerdeführerin) an einem Rechtsschutzinteresse für die Beurteilung ihrer negativen Feststellungsklage betreffend die in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 3'800.-- (Gerichtskosten) fehle, wenn unstrittig ist, dass die genannte Forderung von der Klägerin bezahlt wurde. Die Vorinstanz hat auf die Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung nach ZPO hingewiesen, wonach zum Eintreten auf die Beschwerde notwendig sei (Art. 321 Abs. 1 ZPO), argumentativ auf den angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheid einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid mangelhaft im Sinne von Art. 320 ZPO sei. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung nicht auseinandergesetzt. Auf die Beschwerde gegen die Verneinung des Rechtsschutzinteresses an der Klage (bezüglich Nichtbestehen zufolge Tilgung der Forderung von Fr. 3'800.--) sei daher nicht einzutreten.  
Die Vorinstanz hat hingegen das Eintreten auf die Klage bestätigt, soweit sie die unbezahlt gebliebenen Zinsen und Betreibungskosten betrifft, an deren Bezahlung die Gläubigerin festhalte. Die Beklagte (Gläubigerin) habe jedoch unterlassen, die Zinsforderung zu substantiieren, weshalb die Klage (zufolge Nichtbestehen einer Zinsforderung) in diesem Umfang gutzuheissen sei. Die Betreibungskosten seien schliesslich von der Beschwerdeführerin geschuldet und zu bezahlen; insoweit sei die Klage (zufolge Bestehen einer Kostenersatzpflicht) abzuweisen. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs und Willkür in der Rechtsanwendung vor. Ihrer Ansicht nach stellt das angefochtene Urteil einen gefährlichen Präzedenzfall dar, welcher zu Rechtsmissbrauch führen könne.  
 
2.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Begleichung ihrer eigenen Schuld in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie führt an, dass die Beklagte (Beschwerdegegnerin) diesen Tatbestand bloss bestreite, indes keinen Urkundenbeweis hierfür erbringe. Damit verhindere sie die Aufhebung der Betreibung, was missbräuchlich sei.  
Inwieweit die Vorinstanz in Anbetracht der von der Beschwerdegegnerin an die Erstinstanz gerichteten Bestätigung vom 29. Juni 2021 über den Zahlungseingang zum gegenteiligen Ergebnis hätte kommen sollen, ist mit Blick auf das angefochtene Urteil nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nach ZPO nicht eingetreten ist und nicht beurteilt hat, ob die Vorinstanz insoweit das Rechtsschutzinteresse an der Klage zu Recht verweigerte. Sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nach ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [S. 179]) in geradezu unhaltbarer Weise angewendet habe. Insoweit kann auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Willkürrüge nicht eingetreten werden. 
 
2.3.2. Daran kann auch die (beiläufige) Kritik der Beschwerdeführerin an den Angaben auf dem Zahlungsbefehl hinsichtlich der Forderung und des Forderungsgrundes nichts ändern, welche mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der kantonalen Aufsichtsbehörde hätten gerügt werden müssen (vgl. WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 39 zu Art. 69). Das Gericht, welches sich mit der Klage nach Art. 85a SchKG befasst, ist hierfür nicht zuständig. Damit wurde der Antrag der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, die Erstinstanz zur Ansetzung einer Sitzung anzuhalten, um die Gültigkeit der Betreibung zu prüfen, zu Recht als obsolet bewertet. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher keine Rede sein.  
 
2.3.3. Es bleibt daher - wegen des Nichteintretens der Vorinstanz auf die Beschwerde - bei der erstinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 3'800.-- bezahlt habe, und beim erstinstanzlichen Schluss, dass kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG besteht, wenn unstrittig ist, dass die Schuld nach Einleitung der Betreibung bezahlt wurde. Im vorliegenden Verfahren kommt die Aufhebung der Betreibung Nr. xxx daher nicht in Frage. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, eine Aufhebung oder Löschung der Betreibung sei gleichwohl möglich und sei von der Vorinstanz bereits in anderen Verfahren vorgenommen worden, geht an der Sache vorbei.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist der subsidiären Verfassungsbeschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die subsidiäre Verfassungsbschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante