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[AZA 0] 
2A.10/2000/mks 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
17. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Müller, Ersatzrichterin 
Geigy-Werthemann und Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
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In Sachen 
S.________, geb. 20. Juli 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hofstetter, Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, Rapperswil SG, 
 
gegen 
Justiz- und Polizeidepartement des KantonsS t. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 
betreffend 
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: 
 
A.- Der 1960 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) stammende S.________ arbeitete in den Jahren 1982 bis 1989 als Saisonnier in der Schweiz. Am 3. November 1989 heiratete er die 1944 geborene Schweizer Bürgerin M.________ und erhielt darauf eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 6. Dezember 1994 erteilte die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen S.________ die Niederlassungsbewilligung. Am gleichen Tag wurde die Ehe S.________-M. ________ vom Bezirksgericht See, Kanton St. Gallen, rechtskräftig geschieden. 
 
 
Am 7. März 1997 heiratete S.________ in seiner Heimat die ebenfalls aus dem Kosovo stammende G._________, mit welcher er bereits die beiden Kinder U., geboren am 8. November 1993, und J., geboren am 28. Oktober 1995, hatte. Am 2. Oktober 1998 stellte S.________ der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und seine beiden Kinder. 
 
 
B.- Mit Verfügung vom 4. Januar 1999 widerrief die Fremdenpolizei die Niederlassungsbewilligung von S.________ und stellte die Ansetzung einer Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung in Aussicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, S.________ habe sowohl die Aufenthaltsbewilligungsverlängerungen als auch die Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter unwahren Angaben und wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt. Die eheliche Gemeinschaft mit M.________ habe lediglich acht Monate gedauert. 
 
C.- Der gegen die Verfügung der Fremdenpolizei gerichtete Rekurs an das Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 1999 ab. 
 
D.- S.________ hat am 10. Januar 2000 anwaltlich vertreten beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 1999, den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons St. Gallen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 1999 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Ferner hat er darum ersucht, der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (recte der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Am 11. Januar 2000 hat der Beschwerdeführer selbst beim Bundesgericht eine Ergänzung der Beschwerde mit diversen Beilagen eingereicht, mit welcher er beantragt, diese Ergänzung sei in die Beschwerde einzubeziehen und als deren Bestandteil zu betrachten. 
 
E.- Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
F.- Am 28. Januar 2000 hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht drei weitere Beilagen zur Ergänzung seiner Beschwerde eingereicht. 
G.- Mit Verfügung vom 15. Februar 2000 hat der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. 
 
b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. g OG zulässig gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen. Angefochten werden kann im vorliegenden Verfahren daher einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts. 
Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids des Justiz- und Polizeidepartements und der Verfügung der Fremdenpolizei verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 117 Ib 414 E. 1d S. 417, je mit Hinweis). 
 
c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat, wie hier, eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 125 II 633 E. 1c S. 635). 
 
d) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis). 
 
2.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Gemeint ist damit in erster Linie die sogenannte Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.). Selbst wenn die Ehe jedoch nicht bloss zum Schein eingegangen wurde, kann sich die Berufung darauf als rechtsmissbräuchlich erweisen. 
Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn sich der Ausländer im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen (BGE 123 II 49 E. 4a S. 50 f.; 121 II 97 E. 4a S. 103 f.; unveröffentlichtes Urteil vom 16. März 2000 i.S. Baran, E. 2a). Dieses Ziel wird von Art. 7 Abs. 1 ANAG nicht geschützt. 
 
b) Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erfüllt, so erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht. Hieraus folgt, dass die ihm einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit der Auflösung der Ehe nicht automatisch erlischt, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG widerrufen werden kann (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). 
 
3.- a) Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen. 
Nach dieser Bestimmung kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Nach der Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). 
 
b) Das Verwaltungsgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers auf seine seit Juli 1990 nur noch formell bestehende Ehe als rechtsmissbräuchlich erachtet. Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit M.________ in C.________ habe nur während zirka 8 Monaten (von November 1989 bis Juli 1990) gedauert. Bereits im Juli 1990 sei der Beschwerdeführer nach W.________ gezogen, wo er ein Zimmer gemietet hatte. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich habe ihm am 14. November 1990 den Stellenantritt als Service-Angestellter in W.________ unter dem Hinweis bewilligt, dass der gemeinsame Wohnsitz mit der schweizerischen Ehefrau erforderlich sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnortwechsel nie gemeldet und auf den Verlängerungsgesuchen nach wie vor die Adresse von C.________ angegeben. Ferner habe er die am 8. November 1993 erfolgte Geburt der ausserehelichen Tochter U. verschwiegen. Die im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe mit seiner Ehefrau bis 1994 intime Beziehungen gepflegt und sei mit ihr im Sommer 1994 zwei Wochen in Tunesien in den Ferien gewesen, hielt das Verwaltungsgericht für nicht bewiesen. Es stellte daher auf die im Scheidungsverfahren mündlich und schriftlich gemachten Angaben des Beschwerdeführers ab, wo dieser erklärte, er habe seit der Trennung von M.________ allein gelebt. Ferner wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auf dem Formular der Fremdenpolizei betreffend Bewilligung des Stellenwechsels nicht nach der ehelichen Wohnung, sondern nach der faktischen Unterkunft gefragt worden sei, und dass der Beschwerdeführer in den Verlängerungsgesuchen vom 23. September 1991, 10. September 1992 und 2. September 1993 in der Rubrik "Zivilstand" das Feld "verheiratet" und nicht das Feld "getrennt" ankreuzte. Ausserdem wirft das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Widersprüchlichkeit weiterer Angaben zu seiner Tochter vor. 
 
4.- Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts seien offensichtlich unrichtig, unvollständig und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen. 
 
a) Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensbestimmungen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, gemäss Art. 12 Abs. 1 des St. Gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes gelte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst und von M.________ im Laufe des Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und im Scheidungsverfahren sowie auf die Auskünfte des Beschwerdeführers auf den Gesuchsformularen der Fremdenpolizei gestützt. Der Untersuchungsgrundsatz besagt nur, dass sich die Behörde von Amtes wegen vom Vorhandensein von Tatsachen zu überzeugen hat, nicht jedoch dass im Rechtsmittelverfahren die bereits vorhandenen Beweismittel neu zu erheben wären. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Verwaltungsgericht liegt somit nicht vor. 
 
b) Als offensichtlich unrichtig rügt der Beschwerdeführer die Feststellung des Verwaltungsgerichts, seine Ehe mit M.________ habe seit 1990 nur noch formalen Bestand gehabt. Das Verwaltungsgericht durfte indessen auf die übereinstimmenden Aussagen der Ehefrau gegenüber der Fremdenpolizei sowie der Ehegatten im Scheidungsverfahren abstellen. 
Dass die Ehefrau vor der kantonalen Fremdenpolizei als Auskunftsperson und nicht formell als Zeugin befragt wurde, vermag ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch zu tun, zumal sich der Beschwerdeführer in seinem Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement selbst auf diese Befragung berufen hat. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner von ihm persönlich eingereichten Beschwerdeergänzung die Mandatsführung seiner Anwältin, die ihn im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren vertreten hatte, und macht geltend, er und seine ehemalige Ehegattin seien in den fraglichen vier Jahren von 1990 bis 1994 zusammen gewesen. Auf diese Darstellung, die nicht einmal mit den Ausführungen in der vom derzeitigen Anwalt des Beschwerdeführers eingereichten Begründung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde übereinstimmt und in klarem Widerspruch zu den eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren steht, ist nicht näher einzugehen, zumal sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid einer richterlichen Behörde richtet (vgl. E. 1c). Es ist somit von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen, wonach der Beschwerdeführer seit 1990 von seiner Ehefrau getrennt lebte. Dass er diese auch nach Aufnahme des Getrenntlebens des öfteren noch im Geschäft besuchte, vermag daran nichts zu ändern. 
 
c) In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, die intimen Beziehungen zu seiner Ehefrau hätten bis 1994 angedauert und er habe im September jenen Jahres noch zwei Wochen Ferien mit ihr in Tunesien verbracht. Das Verwaltungsgericht hat auf diese Behauptungen, die durch keinerlei Beweismittel oder Beweisanträge untermauert waren, nicht abgestellt. Es bestand kein Anlass, M.________ zu diesen Vorbringen zu befragen, da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1998 zu dem ihm in Aussicht gestellten Widerruf der Niederlassungsbewilligung weder diese angeblich andauernden intimen Beziehungen mit M.________ noch im September 1994 mit ihr verbrachte Ferien erwähnt hatte. 
Hierzu hätte er jedoch allen Grund gehabt, nachdem ihm mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich vorgehalten worden war, die Ehegemeinschaft habe lediglich zirka acht Monate gedauert. Nachdem M.________ ferner zu Protokoll gab, dass sie erst in jüngster Zeit, d.h. erst etwa Mitte Oktober 1998 erfuhr, dass der Beschwerdeführer ein 1993 geborenes Kind hatte, erscheint die in der Beschwerdebegründung vorgetragene Behauptung, der Beschwerdeführer habe M.________ "anlässlich der gemeinsamen Tunesienferien erklärt, möglicherweise der Vater des ausserehelichen Kindes U.G.________ zu sein", unglaubhaft. 
 
d) Die Frage, ob der Beschwerdeführer im September 1994 überhaupt noch mit M.________ Ferien in Tunesien verbrachte, was angesichts der dargelegten Umstände äusserst unwahrscheinlich erscheint, kann offen gelassen werden, da sie nicht entscheidrelevant ist. Der Beschwerdeführer lebte im September 1994 seit über vier Jahren von seiner Ehefrau getrennt und hatte selbst nach seiner eigenen Darstellung im damaligen Zeitpunkt Kenntnis davon, dass er in seiner Heimat ein 1993 geborenes Kind hatte. Das von M.________ eingeleitete Scheidungsverfahren war damals bereits hängig, was sich aus der vom Beschwerdeführer eingereichten amtlichen Vorladung vom 12. August 1994 vor das Vermittleramt der Gemeinde C.________ ergibt. Die in der Beschwerdebegründung vorgetragene Behauptung, M.________ habe erst dann die Scheidung gewollt und eingeleitet, nachdem ihr der Beschwerdeführer anlässlich der gemeinsamen Tunesienferien im September 1994 erklärt habe, möglicherweise der Vater des ausserehelichen Kindes U.G._________ zu sein, ist somit offensichtlich aktenwidrig. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Ehe des Beschwerdeführers mit M.________ seit Mitte 1990 nur noch formal aufrecht erhalten wurde, ist somit weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig. 
 
5.- a) Der Beschwerdeführer hat auf den von ihm unterschriebenen Gesuchen um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 23. September 1991, 10. September 1992 und 
2. September 1993 unter der Rubrik "Zivilstand" das Feld "verheiratet" angekreuzt, obwohl er seit Mitte 1990 von seiner damaligen Ehefrau getrennt lebte. Die Frage nach allfälligen Änderungen der Personalien/der Adresse des Gesuchstellers beantwortete er nicht, womit er die Behörden zur Annahme veranlasste, die auf dem Formular angegebene Adresse in C.________ sei nach wie vor seine Adresse. 
 
aa) Der Beschwerdeführer erachtet die Angabe "verheiratet" als korrekt und macht geltend, er sei in keinem Zeitpunkt durch einen Richter getrennt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass unter "getrennt" landläufig ein "Getrenntleben" der Ehegatten verstanden wird, wozu eine richterliche Trennung nicht erforderlich ist. Dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie unter "getrennt" eine richterliche Trennung verstanden haben will, ist unglaubhaft. 
 
bb) Was im Weiteren die unterlassene Bekanntgabe der Adressänderung anbelangt, so überzeugt die Erklärung, die Ehegatten hätten seiner Adressänderung im Zusammenhang mit den Verlängerungsgesuchen keine Bedeutung beigemessen, ebenfalls nicht. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich die Bewilligung zum Stellenantritt vom 14. November 1990 ausdrücklich unter der Bedingung des gemeinsamen Wohnsitzes mit der Ehefrau erteilt. Der Beschwerdeführer versucht nun, die unterlassene Mitteilung seiner Adressänderung damit zu begründen, die Ehegatten hätten weiterhin Kontakte gehabt. Dem hat das Verwaltungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass auf dem Gesuch um Bewilligung des Stellenwechsels nach der Unterkunft und nicht nach dem Wohnsitz gefragt wurde. Die Angabe der Adresse der Ehefrau auf diese Frage und das Verschweigen seiner eigenen Unterkunft war, wie auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein musste, offensichtlich unrichtig. 
 
b) Auf dem am 23. Juni 1994 unterschriebenen Gesuch um Bewilligung des Stellenwechsels hat der Beschwerdeführer ferner mit einem Strich in der betreffenden Rubrik eigene Kinder verneint. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer hierzu erklärt, bei der Geburt eines ausserehelichen Kindes handle es sich nicht um eine wesentliche Tatsache, weshalb es sich dabei auch nicht um ein wissentliches Verschweigen einer wesentlichen Tatsache handle. Noch in seinem Rekurs an das kantonale Justiz- und Polizeidepartement hat der Beschwerdeführer an dieser Erklärung festgehalten und erst in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebracht, er habe am 23. Juni 1994 noch nicht gewusst, dass er Vater einer Tochter geworden war. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers muten unglaubhaft an. Wie es sich damit verhält, kann und braucht jedoch nicht näher abgeklärt zu werden. 
 
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 16. März 2000 i.S. Baran E. 3a, mit Hinweisen). 
Bei der Geburt eines ausserehelichen Kindes handelt es sich erkennbar um einen im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG entscheidrelevanten Umstand, der den Fremdenpolizeibehörden zu weiteren Abklärungen des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Anlass gegeben hätte (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201). Sache des Beschwerdeführers wäre es daher gewesen, der Fremdenpolizei die Geburt seines Kindes mitzuteilen (vgl. unveröffentlichtes Urteil vom 16. März 2000 i.S. Baran, E. 3d). 
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung will er erst im August 1994 erfahren haben, dass er der Vater des am 8. November 1993 geborenen Kindes U. ist. Bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 6. Dezember 1994 wäre dem Beschwerdeführer allerdings auch dann noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um seiner Informationspflicht nachzukommen und die Behörden über die Geburt seines Kindes in Kenntnis zu setzen. 
 
6.- a) Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 ANAG setzt nach der Rechtsprechung nicht nur voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, sondern auch, dass dies in der Absicht erfolgte, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475). Eine solche Absicht des Beschwerdeführers ist zu bejahen. Das Verschweigen des Getrenntlebens von seiner Ehefrau und der Geburt seines Kindes ebenso wie die Scheidung seiner Ehe genau auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Niederlassungsbewilligung lassen auf ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers schliessen. Dies bestätigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer kurz nach der Scheidung mit seiner jetzigen Ehefrau ein zweites, am 28. Oktober 1995 geborenes Kind gezeugt und in der Folge für seine jetzige Ehefrau und seine beiden Kinder den Familiennachzug beantragt hat. 
 
b) Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG seien erfüllt. 
 
7.- Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung. 
Vielmehr ist den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 S. 477 ff.). 
 
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine lange Anwesenheit in der Schweiz, seine Integration, sein klagloses Verhalten und seine geordneten finanziellen Verhältnisse. Dem ist entgegen zu halten, dass die jetzige Familie des Beschwerdeführers, für die er den Familiennachzug beantragt hat, jedenfalls bis vor kurzem in seiner Heimat im Kosovo lebte. In der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird neu und daher unzulässigerweise (Art. 105 Abs. 2 OG) geltend gemacht, die heutige Ehefrau lebe zusammen mit den beiden Kindern seit dem 
24. Juni 1999 beim Beschwerdeführer. Angesichts der Tatsache, dass die kantonale Fremdenpolizei laut ihrer angefochtenen Verfügung betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung das Gesuch um Familiennachzug bis zum Abschluss dieses Verfahrens pendent hält und sie dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23. September 1999 mitgeteilt hat, dass Personen aus dem Kosovo, welche als Besucher eingereist sind, die Schweiz nach Ablauf von drei Monaten wieder zu verlassen haben, wobei sie bereit sei, die Ausreisefrist auf Mai 2000 anzusetzen, ist ohnehin nicht ersichtlich, worauf sich ein über diesen Zeitpunkt hinausgehendes Anwesenheitsrecht der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers und der beiden Kinder in der Schweiz stützen könnte. Jedenfalls stammt die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers wie er selbst aus dem Kosovo und hat bis vor kurzem dort gelebt. In seiner Beschwerdeergänzung erwähnt der Beschwerdeführer ferner Angehörige im Kosovo, welche angeblich aus Angst, ihn zu verlieren, für ihn "zahlreiche Beziehungen im Heimatland", worunter die Bekanntschaft mit seiner jetzigen Ehefrau, arrangierten. 
Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfügt der Beschwerdeführer somit über enge Beziehungen zu seiner Heimat. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von bereits 22 Jahren erstmals als Saisonnier in die Schweiz ein und hat den Kontakt mit seiner Heimat nie abgebrochen, wie etwa sein Ferienaufenthalt im Januar 1993 und die dort erfolgte Heirat zeigen. Dass nach längerer Anwesenheit in der Schweiz die Rückkehr in die Heimat mit Nachteilen verbunden ist, ist nicht aussergewöhnlich und lässt den angefochtenen Entscheid nicht als unverhältnismässig erscheinen. 
 
8.- Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 17. Mai 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: