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[AZA 0] 
C 134/00 Hm/Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 17. Mai 2001 
 
in Sachen 
K.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG 
 
Mit Verfügung Nr. 102 vom 3. Februar 2000 lehnte die Arbeitslosenkasse Thurgau die Anspruchsberechtigung der 1952 geborenen K.________ für die Zeit vom 7. Oktober 1999 bis Ende 1999 ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 6. April 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ sinngemäss, sämtliche sie betreffenden, bisher von der kantonalen Arbeitslosenkasse sowie dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit erlassenen Verfügungen seien aufzuheben; weiter sei ihr seit 24. Februar 1997 (erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug) eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe eines durchschnittlichen Einkommens einer mehrere Jahre Berufserfahrung aufweisenden kaufmännischen Angestellten zu bezahlen; eventuell sei K.________ von der Versicherungspflicht zu befreien. 
Die Arbeitslosenkasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die in der Verfügung Nr. 102 vom 3. Februar 2000 der kantonalen Arbeitslosenkasse behandelte Frage des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 7. Oktober 1999 bis Ende 1999. Das Eidgenössische Versicherungsgericht kann sich nur mit den diesbezüglichen Anträgen befassen. 
Soweit daneben die Aufhebung weiterer Verfügungen, die Zusprechung einer nicht den genannten Zeitraum betreffenden Arbeitslosenentschädigung und die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
2.- a) Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er u.a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Gemäss Art. 10 AVIG gilt als ganz arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Abs. 2). 
b) Wie im angefochtenen Entscheid festgehalten und seitens der Versicherten nicht bestritten, war sie in der fraglichen Zeit (Oktober bis Dezember 1999) bei der Firma X.________ AG vollzeitig angestellt. Somit ist sie auch nicht als arbeitslos im Sinne des AVIG zu bezeichnen, weshalb auch kein Leistungsanspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung besteht. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragenen Einwände zielen an der Sache vorbei. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst 
 
 
und Entscheide, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. Mai 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: