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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.563/2004 
1P.611/2003 /ggs 
 
Urteil vom 17. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter Bochsler, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
Bezirksrat Schwende, Weissbadstrasse 16, 9050 Appenzell, vertreten durch Fürsprecher 
Christoph Bernet, 
Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., Marktgasse 2, 9050 Appenzell 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Nachträgliches Baugesuch und Abbruchverfügung, 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. vom 26. August 2003 (1P.611/2003) und des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 30. Juni 2004 (1P.563/2004). 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen, nicht landwirtschaftlich genutzten "Berghauses" auf der Unteren Scheidegg (Parz.-Nr. 767, Bezirk Schwende). Ab 1991 stellte er mehrere Baugesuche für den Umbau und die Erweiterung des Berghauses, die sämtlich - zuletzt am 7. März 1997 - bewilligt wurden. Zudem wurde ihm 1997 der Einbau von Sonnenkollektoren und einer Wärmepumpe mit Erdsonde bewilligt. 
1998 bewilligten das kantonale Bau- und Umweltdepartement und der Bezirksrat Schwende nachträglich weitere bauliche Erweiterungen und Nutzungsänderungen. Am 3. Oktober 2000 hiess das Kantonsgericht des Kantons Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, eine dagegen gerichtete Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes und von Y.________ gut. Es hob die Baubewilligung auf und verpflichtete die Bauherrschaft, die widerrechtlich erstellten Bauteile zu entfernen und den Zustand der Gebäudefläche und deren Nutzung gemäss den bewilligten Plänen vom 7. Februar 1997 wieder herzustellen. Den bewilligten Einbau der Sonnenkollektoren und der Wärmepumpe mit Erdsonde klammerte es von dieser Abbruchverfügung aus, soweit sie nicht zu einer Gebäudevergrösserung führten. 
Am 28. Mai 2001 wies das Bundesgericht die gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ ab (1A.301/2000). In seinen Erwägungen bejahte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit des Abbruchbefehls (E. 6c) und wies den Einwand des Beschwerdeführers ab, die Anordnungen der Vorinstanz zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands seien widersprüchlich und unklar (E. 6d). 
B. 
Am 11. Februar 2002 fasste der Bezirksrat Schwende einen Beschluss, der vom Rechtsvertreter von X.________ am 20. Februar 2002 unterzeichnet wurde. Danach sollten die widerrechtlichen baulichen Erweiterungen nicht abgebrochen, sondern durch Auffüllen stillgelegt werden, gewisse Abweichungen gegenüber den eingereichten Plänen vom 7. Februar 1997 wurden als Projektänderung bewilligt. 
 
Auf Rechtsverweigerungsbeschwerde des Schweizer Heimatschutzes und von Y.________ hin hob die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. am 1. Juli 2002 den Vollzugsentscheid bzw. die Vollzugsvereinbarung auf und wies den Bezirksrat Schwende an, dafür zu sorgen, dass X.________ bis zum 30. November 2002 den gesetzlichen Zustand im Sinne des Bundesgerichtsurteils bzw. der bewilligten Pläne vom 7. Februar 1997 wiederherstelle. Die Einhaltung dieser Frist durch X.________ verband sie mit der Strafandrohung des Art. 292 StGB. Im Weiteren wies die Standeskommission den Bezirksrat Schwende an, die Ersatzvornahme auf Kosten von X.________ in die Wege zu leiten, sofern der gesetzliche Zustand bis 30. November 2002 nicht wiederhergestellt sei. 
C. 
Mit Schreiben vom 2. April 2003 ersuchte X.________ den Bezirksrat Schwende um Erteilung einer Baubewilligung für die mit Verfügung vom 11./20. Februar 2002 angeordneten und inzwischen ausgeführten baulichen Vorkehren. 
 
Am 12. Juni 2003 trat der Bezirksrat Schwende auf das Baugesuch nicht ein und traf im Rahmen einer "Vollzugsverfügung" Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf dem Wege der Ersatzvornahme. 
Dagegen erhoben sowohl X.________ als auch Y.________ Rekurs bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Standeskommission. Diese wies am 26. August 2003 den Rekurs von X.________ ab, soweit sie darauf eintrat, und hiess die Rechtsverweigerungsbeschwerde von Y.________ gut. Die Standeskommission stellte fest, dass die Vollzugsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 12. Juni 2003 nichtig sei, soweit sie nicht das Baugesuch von X.________ vom 2. April 2003 zum Gegenstand habe, und wies den Bezirksrat an, die Ersatzvornahme im Sinne der Erwägungen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides einzuleiten. 
D. 
Gegen den Entscheid der Standeskommission erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 1P.611/2003). Mit Verfügung vom 3. November 2003 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kantonsgerichts in der gleichen Sache sistiert. 
E. 
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 ersuchte X.________ um den Ausstand von Kantonsgerichtsschreiber Z.________. Am 12. Februar 2004 entschied der Vizepräsident des Kantonsgerichts, dass dem Ausstandsbegehren nicht stattzugeben sei. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. April 2004 ab (1P.119/2004). 
F. 
Mit Urteil vom 30. Juni 2004 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 ab, soweit sie das Baugesuch vom 2. April 2003 zum Gegenstand hatte. Soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug des Bundesgerichtsurteils 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001 richtete, trat es darauf nicht ein. Es hielt dazu fest, nach den bundesgerichtlichen Erwägungen seien die in den Urteilen angeordneten Massnahmen genügend bezeichnet; sie seien somit ohne weitere Erläuterungen vollstreckbar. Zudem liege ein unangefochten in Rechtskraft erwachsener Standeskommissionsbeschluss vom 1. Juli 2002 im Recht, welcher den Bezirk Schwende anweise, die Gerichtsurteile zu vollstrecken, und - falls der Beschwerdeführer den gesetzlichen Zustand nicht fristgemäss wiederherstelle - zur Ersatzvornahme zu schreiten. Sodann würden in Ziffer 2.3 der Erwägungen aufgeworfene Vollstreckungsfragen detailliert abgehandelt, insbesondere, dass sich in diesem Verfahren die Frage der Verhältnismässigkeit des Abbruch- und Wiederherstellungsbefehls nicht mehr stelle. 
G. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2004 (Verfahren 1P.563/2004) beantragt X.________ im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2004 sei aufzuheben, soweit das Gericht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. 
H. 
Am 26. Oktober 2004 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerden (Verfahren 1P.611/2003 und 1P.563/2004) aufschiebende Wirkung zuerkannt und zugleich das bundesgerichtliche Verfahren 1P.611/2003 wieder aufgenommen. 
I. 
Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den beiden staatsrechtlichen Beschwerden zu äussern. Y.________ hat im Verfahren 1P.611/2003 auf seine bisherigen Rechtsschriften und diejenigen des Schweizer Heimatschutzes und des Heimatschutzes des Kantons Appenzell I.Rh. verwiesen und auf weitere Ausführungen verzichtet. Im Verfahren 1P.563/2004 beantragt er sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Schwende stellt den Antrag, es sei eine der beiden staatsrechtlichen Beschwerden gutzuheissen und die Angelegenheit an das Kantonsgericht oder die Standeskommission zurückzuweisen. Die Standeskommission hat sich zu den Beschwerden nicht geäussert. Das Kantonsgericht schliesst im Verfahren 1P.563/2004 auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 (Verfahren 1P.611/2003) und diejenige gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2004 (Verfahren 1P.563/2004) betreffen die gleichen Parteien und hängen in verfahrensrechtlicher Hinsicht eng zusammen, so dass es sich rechtfertigt, sie zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln. 
1.2 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). 
I. Verfahren 1P.563/2004 
2. 
2.1 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts ist ein letztinstanzlicher, auf kantonales Recht gestützter Endentscheid (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ficht diesen einzig insoweit an, als das Kantonsgericht auf seine vollstreckungsrechtlichen Einwände nicht eingetreten ist. Das weitere Erkenntnis des Kantonsgerichts, mit dem es die Rüge des Beschwerdeführers gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanzen auf sein Baugesuch vom 2. April 2003 abwies, bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf den konventionsmässigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. Diese Rügen können mit staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Als Eigentümer des wieder in den gesetzlichen Zustand zu versetzenden Gebäudes ist der Beschwerdeführer durch den Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 88 OG persönlich betroffen. 
2.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat der Rechtsuchende aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich demnach in seiner Rechtsschrift mit den Begründungen im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189). 
Der Beschwerdeführer begründet insbesondere die Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zudem behauptet er zwar eine Missachtung von Art. 29 Abs. 1 BV, doch erhebt er diesbezüglich keine zusätzlichen Rügen, die über den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgingen. Auf die Beschwerde kann nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer klar auf die genannten verfassungsmässigen Rechte beruft. 
2.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) einzutreten. 
3. 
Das Kantonsgericht hält zunächst fest, nach Art. 6 lit. c des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 25. April 1999 (VerwGG; GS 191) sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden unzulässig. Sodann führt es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.301/2000 vom 28. Mai 2001 aus, dass hinsichtlich der Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils vom 3. Oktober 2000 keine Unklarheiten bestünden. Schliesslich verweist das Kantonsgericht auf die Vollstreckungsverfügung der Standeskommission vom 1. Juli 2002, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, soweit sie den Vollzug des vorerwähnten Kantonsgerichtsurteils zum Gegenstand habe. Dieses Nichteintreten halte auch vor Art. 6 EMRK stand. 
 
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Kantonsgericht wäre trotz des Ausschlussgrundes von Art. 6 lit. c VerwGG nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verpflichtet gewesen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten und zu überprüfen, ob die Standeskommission zu Unrecht auf seinen Rekurs gegen die Vollstreckungsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 12. Juni 2003 nicht eingetreten sei. Diese Frage prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 117 Ia 387 E. 2 S. 388; Urteil des Bundesgerichts in Pra 92/2003 Nr. 24 E. 2.3 S. 119). 
3.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (sog. "civil rights") zu entscheiden hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist insbesondere auch anwendbar, wenn in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über einen als civil right anerkannten Rechtsanspruch möglich ist bzw. nur schon eine Klage zur Verfügung steht, welche bei Obsiegen die Zwangsvollstreckung verhindern kann. Dabei stellt die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf ab, ob das betreffende Recht wirksam wird (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. Zürich 1999, S. 249 Rz. 390). Dies ist unter anderem der Fall, wenn anschliessend an die Verweigerung einer nachträglichen Baubewilligung verbunden mit einer Abbruch- oder Wiederherstellungsverfügung eine Vollstreckungsverfügung erlassen wird, die über bisher konkret getroffene, rechtsverbindliche Anordnungen hinaus geht. 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat Schwende habe mit seiner zweiten Vollzugsverfügung vom 12. Juni 2003 versucht, dem früheren Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli 2002 Rechnung zu tragen. Diese erneute Verfügung, welche ihm zusätzliche, über das Sachurteil hinausgehende Verpflichtungen auferlege, müsse gerichtlich auf ihre Übereinstimmung mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 überprüft werden können. 
 
Der Beschwerdeführer lässt hierbei ausser Acht, dass die Vollzugsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 12. Juni 2003 im anschliessenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren durch die Standeskommission mit Entscheid vom 26. August 2003 als nichtig erklärt wurde, soweit sie nicht das - vorliegend nicht mehr zu beurteilende - Baugesuch vom 2. April 2003 zum Gegenstand hatte. Insofern vermochte diese Vollzugsverfügung demzufolge keine den Beschwerdeführer belastenden Rechtswirkungen zu entfalten. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann daher vorliegend einzig zur Diskussion stehen, ob der Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 dem Beschwerdeführer weitergehende Verpflichtungen auferlegt, als im früheren Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 und im Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli 2002 angeordnet worden sind. 
3.3 Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, die Standeskommission scheine davon auszugehen, dass auch die Erdsondenheizung und die Sonnenkollektoren sowie die Aussenmauern im mittleren und östlichen Bereich vollständig abzubrechen seien. Letzteres hätte zwingend zur Folge, dass auch das Dach und damit die Sonnenkollektoren abgebrochen werden müssten, welche gemäss kantonsgerichtlichem Sachurteil von der Abbruchverfügung ausdrücklich ausgenommen seien, soweit sie nicht zu einer Gebäudevergrösserung führten. Klar gehe dies aus dem Entscheid der Standeskommission allerdings nicht hervor, da sich diese ja darauf beschränkt habe, die Nichtigkeit der Vollzugsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 12. Juni 2003 festzustellen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 bedürfe einer erheblichen Interpretation und Konkretisierung. Die in diesem Urteil festgelegten Anordnungen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands seien widersprüchlich und unklar. 
 
Diese Einwände hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner gegen das vorerwähnte Kantonsgerichtsurteil erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vorgebracht. Dieses erwog dazu im Urteil 1A.301/2000 (E. 6d), das Urteilsdispositiv weise eine ausreichende inhaltliche Bestimmtheit auf, damit es auch vollstreckbar sei. Es halte klar fest, welcher Zustand wieder herzustellen sei und welche Anlageteile vom hierfür erforderlichen Abbruch nicht betroffen seien. Daraus ergebe sich auch mit ausreichender Bestimmtheit, dass abgesehen von den ausdrücklich ausgenommenen Bau- und Anlageteilen all diejenigen zu beseitigen seien, welche im Widerspruch zu den bewilligten Plänen vom 7. Februar 1997 stünden. Eine detaillierte Auflistung der abzubrechenden Bau- und Anlageteile sei unter diesen Umständen nicht erforderlich. Schliesslich erkannte das Bundesgericht, dass die Wiederherstellungsverfügung sowohl im öffentlichen Interesse liege als auch verhältnismässig sei. 
 
Bei dem vom Bundesgericht geschützten Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 handelt es sich um ein Sachurteil, das entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zugleich auch wesentliche Fragen der Vollstreckung festlegt. Insofern besteht ein enger Zusammenhang zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren, was im Baubewilligungsverfahren bei verfügter Wiederherstellung denn auch regelmässig der Fall ist. Im Vollstreckungsverfahren können daher weder die Rechtmässigkeit des Sachurteils noch die in diesem vorgenommenen Wertentscheidungen überprüft werden (Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, S. 614 Rz. 1232; vgl. dazu auch Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 208). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 kritisiert und insbesondere die dort angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig rügt, ist er somit nicht zu hören. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 über die in diesem Urteil festgelegten Anordnungen hinausgehen soll. 
3.4 Auch im späteren Beschwerdeverfahren gegen den Vollzugsentscheid des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 bzw. die Vollzugsvereinbarung vom 20. Februar 2002 brachte der Beschwerdeführer wiederum vor, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 weise offensichtliche Widersprüche im Urteilstext auf. Zudem vertrat er die Auffassung, das Kantonsgericht sei damals in verschiedenen Punkten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Bezirksrat Schwende habe die Widersprüche und Fehleinschätzungen des Kantonsgerichts mit seinen Anordnungen zu korrigieren versucht in der Meinung, dieses hätte damit bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse gleich entschieden. 
Die Standeskommission ist diesen Einwänden von X.________ nicht gefolgt und hat in ihrem Entscheid vom 1. Juli 2002 die beiden Rechtsverweigerungsbeschwerden betreffend den Vollzug des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 sowie des Urteils des Bundesgerichts vom 28. Mai 2001 im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und den Vollzugsentscheid des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 bzw. die Vollzugsvereinbarung vom 20. Februar 2002 aufgehoben (Ziff. 1 des Dispositivs). Sodann wurde der Bezirksrat Schwende angewiesen, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. November 2002 den gesetzlichen Zustand im Sinne des in Ziff. 1 des Dispositivs erwähnten Gerichtsurteils bzw. der bewilligten Pläne vom 7. Februar 1997 wiederherstellt (Ziff. 2 des Dispositivs). Schliesslich verpflichtete die Standeskommission den Bezirksrat Schwende, die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers in die Wege zu leiten, falls der gesetzliche Zustand nicht innert der angesetzten Frist wieder hergestellt sei (Ziff. 5 des Dispositivs). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid habe die Standeskommission einzig über die erste Vollzugsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 befunden und entschieden, dass sie nicht dem Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 entspreche. Hingegen habe sie damals nicht entschieden, wie dieses Urteil im Einzelnen zu vollstrecken sei. Diese Behauptung ist offensichtlich unzutreffend. 
3.4.1 Wie dargelegt, verlangt der Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli 2002 in Ziff. 2 des Dispositivs die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands im Sinne des in Ziff. 1 des Dispositivs erwähnten Gerichtsurteils bzw. der bewilligten Pläne vom 7. Februar 1997. Ziff. 1 des Dispositivs verweist in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen. Dort hat sich die Standeskommission mit den Einwänden von X.________ eingehend auseinandergesetzt. So führte sie aus, aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 2001 stehe unzweifelhaft fest, dass sämtliche Gebäudeteile und Anlagen, die nicht den genehmigten Plänen vom 7. Februar 1997 entsprächen, zu entfernen seien. Ebenso sei die Raumaufteilung gemäss diesen Plänen vorzunehmen. Der Vollzugsentscheid des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 stehe im Widerspruch zu dieser klaren Anordnung. Entgegen der Auffassung des Bezirksrats Schwende seien sämtliche nicht bewilligten Mauern abzubrechen und die nicht bewilligten Räumlichkeiten vollständig mit Erdmaterial aufzufüllen und mit einer vollständigen Mauer gegenüber den bewilligten Räumen abzuschliessen. Eine blosse "Stilllegung" sowie der Verzicht auf den Abbruch der nicht bewilligten Mauern und die nur teilweise Auffüllung der nicht bewilligten Räume könne somit nicht in Frage kommen. Allfällige Anlagen bzw. Leitungen, die durch die wiederherzustellenden Räume führten und zur bestimmungsgemässen Nutzung der bewilligten Räume dienten, seien in diese zu verlegen. Ebenso sei auch die Küche abzubrechen, da diese nicht in den am 7. Februar 1997 bewilligten Plänen enthalten sei. Im Übrigen könne dem Bezirksrat Schwende nicht zugestimmt werden, dass es ausreiche, wenn das Untergeschoss nur insoweit verändert werde, als das höchstens zulässige Flächenmass eingehalten werde. Vielmehr seien exakt jene Gebäudeteile in den ursprünglichen Zustand zu versetzen bzw. vollständig mit Erdmaterial aufzufüllen, die von den am 7. März 1997 bewilligten Plänen nicht erfasst würden. Zusammenfassend hielt die Standeskommission dazu fest, aufgrund des Gesagten seien somit die Rechtsverweigerungsbeschwerden im Sinne der Erwägungen gutzuheissen (vgl. E. 2.3 S. 14). 
 
Die Standeskommission hat somit in ihren Erwägungen nicht bloss klargestellt, dass die Vollzugsverfügung des Bezirksrats Schwende vom 11. Februar 2002 nicht den im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 festgelegten Anordnungen entspricht, sondern zudem in den umstrittenen Punkten die konkreten Vollstreckungsmassnahmen genannt, die ihrer Auffassung nach vorzukehren sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Standeskommission habe in ihrem Entscheid vom 1. Juli 2002 nicht darüber befunden, wie das Urteil des Kantonsgerichts im Einzelnen zu vollstrecken sei, geht demnach fehl. Ob dieser Entscheid über die im Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 angeordneten Massnahmen hinausgeht oder ihm widerspricht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, nachdem er unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 18 zu Art. 49 VRPG). 
3.4.2 Unbehelflich ist auch der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass nur Entscheiddispositive, nicht jedoch blosse Erwägungen vollstreckbar seien. Nebst den im Dispositiv enthaltenen Festlegungen können auch die Erwägungen an der Rechtskraft teilhaben, sofern das Dispositiv auf sie verweist. Dies gilt ebenfalls dort, wo im Dispositiv ein ausdrücklicher Hinweis auf die Erwägungen fehlt, der Sinn des Dispositivs und des ganzen Entscheids aber zwingend darauf verweist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 28 N. 5). Wie in E. 3.4.1 hiervor dargelegt, sind vorliegend beide dieser alternativen Voraussetzungen für eine Teilhabe der Erwägungen an der Rechtskraft gegeben. 
3.4.3 Nach dem Gesagten hat die Standeskommission in ihrem Entscheid vom 1. Juli 2002 in verschiedenen Bereichen konkrete Vollstreckungsanordnungen verfügt und damit klar zum Ausdruck gebracht, welche Vorkehren ihrer Auffassung nach gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 und des Bundesgerichts vom 28. Mai 2001 zu treffen sind. Dieser Entscheid der Standeskommission ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Vollstreckungsfragen und vorgebrachten Rügen betreffen durchwegs die nämlichen Bereiche, über welche die Standeskommission bereits damals rechtskräftig entschieden hat. Verzichtet ein Beschwerdeführer auf eine richterliche Überprüfung des für ihn nachteiligen Entscheids, kann er sich in einem späteren Verfahren, das denselben Streitgegenstand aufweist und in dem bloss die früheren Einwände wiederholt werden, nicht mehr auf den konventionsmässigen Richter berufen. Insofern hat er seinen diesbezüglichen Anspruch aufgrund seines früheren Verzichts auf gerichtliche Beurteilung verwirkt. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Art. 29 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 1 EMRK ist somit unbegründet. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde im Verfahren 1P.563/2004 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 sieht keine Vollstreckungsmassnahmen vor, die über das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 und den Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli 2002 hinausgehen. Das Kantonsgericht ist daher auch unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu Recht auf die vollstreckungsrechtlichen Rügen nicht eingetreten. 
II. Verfahren 1P.611/2003 
5. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend, weil die Standeskommission in ihrem Entscheid vom 26. August 2003 auf seine Beschwerde gegen die Vollzugsanordnungen des Bezirksrats Schwende vom 12. Juni 2003 nicht eingetreten ist. Zudem rügt er in diesem Zusammenhang, dass die Standeskommission den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats auf sein Baugesuch vom 2. April 2003 geschützt hat. 
5.1 Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 ausser mit staatsrechtlicher Beschwerde auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen zum Verfahren 1P.563/2004). Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde eingetreten, soweit sie sich gegen den Entscheid der Standeskommission richtete, mit welchem der Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats vom 2. April 2003 abgewiesen wurde. Insofern handelt es sich demnach beim Entscheid der Standeskommission nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, so dass diesbezüglich auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 86 Abs. 1 OG). 
5.2 Soweit der Entscheid der Standeskommission vom 26. August 2003 hingegen die Vollzugsanordnungen des Bezirksrats Schwende zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, da dagegen weder Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht erhoben werden kann noch ein anderes kantonales Rechtsmittel zur Verfügung steht. Insofern ist somit die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. 
5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, nach Auffassung der Standeskommission sei bereits ein gerichtliches Urteil mit Vollstreckungscharakter ergangen. Daraus schliesse sie, dass es sich bei den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Vollstreckungsfragen um eine abgeurteilte Sache handle, so dass darüber nicht mehr zu befinden sei. Aufgrund dieser Einschätzung habe die Standeskommission die vom Bezirksrat im Hinblick auf die Ersatzvornahme erlassene Vollstreckungsverfügung als nicht nachvollziehbar bezeichnet und als nichtig erklärt. Dieser Argumentation sei jedoch nur dann zu folgen, wenn das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 als Vollstreckungsurteil aufgefasst werden könnte. Eine solche Qualifikation falle jedoch ausser Betracht. In seinen nachfolgenden Ausführungen legt der Beschwerdeführer eingehend dar, weshalb das vorerwähnte Urteil des Kantonsgerichts seiner Meinung nach ein blosses Sachurteil ist und es daher einer Konkretisierung im Rahmen einer Vollstreckungsverfügung bedarf. 
5.2.2 Die Einwände des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Wohl hat die Standeskommission im angefochtenen Entscheid auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2000 Bezug genommen. Indessen hat sie ihren Nichteintretensentscheid nicht damit begründet, sondern auf ihren Entscheid vom 1. Juli 2002 verwiesen und ausgeführt, dass danach X.________ den gesetzmässigen Zustand bis Ende November 2002 hätte wiederherstellen müssen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hätte der Bezirksrat Schwende gemäss Ziff. 5 dieses Entscheids, aber auch aufgrund von Art. 2 Abs. 3 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG; GS 701) in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 30. April 2000 (VerwVG; GS 190), zur Ersatzvornahme schreiten müssen. Hierfür bedürfe es keiner Vollstreckungsverfügung gegenüber dem Pflichtigen. 
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung in keiner Weise auseinander. Er lässt die von der Standeskommission angeführten Gesetzesbestimmungen sowie die vollstreckungsrechtlichen Anordnungen und die angedrohte Ersatzvornahme im Entscheid der Standeskommission vom 1. Juli 2002 völlig ausser Acht. Er zeigt insbesondere nicht auf, weshalb trotz dieses Entscheids entgegen der Auffassung der Standeskommission noch eine (weitere) Vollstreckungsverfügung zu ergehen habe, bevor zur Ersatzvornahme geschritten werden könne. Die Beschwerde genügt somit den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Beschwerdebegründung (s. vorne E. 2.3) nicht. Auf die Rüge der formellen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit nicht einzutreten. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde 1P.563/2004 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und auf die Beschwerde 1P.611/2003 nicht einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist in beiden bundesgerichtlichen Verfahren kaum Aufwand entstanden, so dass von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die bundesgerichtlichen Verfahren 1P.611/2003 und 1P.563/2004 werden vereinigt. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde 1P.563/2004 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde 1P.611/2003 wird nicht eingetreten. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Schwende sowie der Standeskommission und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: