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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 731/04 
 
Urteil vom 17. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
L.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 11. August 2004) 
 
In Erwägung, 
dass L.________ am 12. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. August 2004 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat, 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 1. Februar 2005 wegen Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen und L.________ gleichzeitig aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die gesetzte Frist auf Gesuche des L.________ hin am 2. März 2005 bis 4. April 2005 und am 7. April 2005 erneut und mit dem Vermerk letztmals bis 4. Mai 2005 erstreckt hat, 
dass L.________ am 4. Mai 2005 eine weitere Fristerstreckung beantragt hat, ohne Gründe darzutun, welche ein Zurückkommen auf die verfahrensleitende Verfügung vom 7. April 2005 zu rechtfertigen vermöchten, weshalb eine erneute Erstreckung der gesetzten Frist nicht gewährt werden kann, 
dass der Kostenvorschuss innert der erstreckten Frist nicht bezahlt worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Mai 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: