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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_155/2007 /hum 
 
Urteil vom 17. Mai 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 12. April 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ erstattete mit Schreiben vom 19. Februar 2007 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige gegen verschiedene kantonale Verwaltungsrichterinnen und -richter sowie gegen A.________ u.a. wegen Unterdrückung von Urkunden, Begünstigung und Amtsmissbrauch. Am 7. März 2007 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Eingaben von X.________ der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrats, welche die Strafanzeige als Ermächtigungsgesuch zur Einleitung einer Strafverfolgung entgegennahm und dieses Gesuch am 12. April 2007 abwies. 
 
X.________ wendet sich mit "nationalwirksamer" Beschwerde an das Bundesgericht. 
2. 
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Strafanzeige gegen verschiedene Bundesrichter und Mitarbeitende des Bundesgerichts erhebt, ist darauf nach Art. 108 BGG wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten. 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen; andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
Diesen Begründungsanforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht (hinreichend) auseinander. Auch soweit er das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kritisiert, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Übrigen dürfte die Beschwerde ohnehin unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt daher die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
Demnach erkennt das Präsidium: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Geschäftsleitung des Kantonsrats des Eidgenössischen Standes Zürich sowie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Mai 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: