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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_182/2010 
 
Urteil vom 17. Mai 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kreisgericht Rheintal, Präsident der 3. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 
vom 10. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass das Kreisgericht Rheintal in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung gegen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) die provisorische Rechtsöffnung gewährt hatte und das Kantonsgericht St. Gallen den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. Juni 2009 abwies; 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2009 beim Kreisgericht Rheintal eine Aberkennungsklage einreichten und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragten; 
dass das Kreisgericht Rheintal die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheiden vom 22. Dezember 2009 ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer abwies, da ihre Gewinnchancen als Schuldner und Aberkennungskläger kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten und ihre Begehren im Hauptprozess daher als aussichtslos erschienen; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen den von den Beschwerdeführern gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 10. Februar 2010 abwies, soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf die Anerkennungsklage wegen verpasster Verwirkungsfrist voraussichtlich nicht eingetreten werden könne, weshalb die Klage als aussichtslos zu betrachten sei; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. März 2010 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Februar 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie der aufschiebenden Wirkung ersuchten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.); 
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht mit der erstmals erhobenen Behauptung, der im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung zuständige Kantonsrichter habe ihnen hinsichtlich des Fristenlaufs eine verbindliche Rechtsauskunft erteilt, neue Tatsachen unterbreiten, was im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdeführer insbesondere mit keinem Wort auf die Alternativbegründung des Kantonsgerichts eingehen, wonach die Aberkennungsklage auch in materieller Hinsicht als aussichtlos erscheine; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. März 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Mai 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann