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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_491/2013 
 
Urteil vom 17. Mai 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 2. Mai 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft Berlin führt ein Strafverfahren unter anderem gegen A.________, B.________, C.________ und D.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung etc. 
 
Am 12. März 2012 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft III) um Rechtshilfe. 
 
Mit Schlussverfügung vom 19. Dezember 2012 entsprach die Staatsanwaltschaft III dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen an die ersuchende Behörde an. 
 
Auf die von A.________, B.________, C.________ und D.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 2. Mai 2013 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation. 
 
2. 
A.________, B.________, C.________ und D.________ führen "Beschwerde in Strafsachen" mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben. 
 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
3. 
Gegen den angefochtenen Entscheid kommt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG in Betracht, sondern jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
 
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Gegenständen oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
 
Die Beschwerdeführer äussern sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf - im Verfahren nach Art. 108 BGG - nicht eingetreten werden kann. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag zu je einem Viertel auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Mai 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri