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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_125/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 17. Mai 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
Beistand der betroffenen Kinder. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung/ Ausstandsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Dezember 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2016, mit welchem die gegen das Bezirksgericht Bremgarten erhobene Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen und auf das sinngemäss erhobene Ausstandsbegehren nicht eingetreten wurde, 
in die hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Februar 2017, mit welcher namentlich die Übertragung des Verfahrens an ein anderes, unbelastetes Familiengericht und die Platzierung der Kinder an einem neutralen Ort zur Vorbereitung auf eine Rückkehr zum Beschwerdeführer verlangt wurde, 
in das Schreiben vom 8. Mai 2017, mit welchem die Beschwerde zurückgezogen wurde, unter Beantragung der Kostenfreiheit, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
es sich angesichts der konkreten Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli