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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_357/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Mai 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Peter Bühlmann, stv. Oberstaatsanwalt, 
c/o Oberstaatsanwaltschaft, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung, Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Februar 2017. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 4. September 2016 Strafanzeige wegen "Medikamentenmissbrauchs". Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm die Strafsache am 16. September 2016 nicht an die Hand, was der stellvertretende Oberstaatsanwalt am 21. September 2016 visierte. Das Kantonsgericht Luzern trat auf das Ausstandsgesuch gegen den stellvertretenden Oberstaatsanwalt und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 28. Februar 2017 nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er führt aus, die Befangenheit des stellvertretenden Oberstaatsanwalts sei klar gegeben. Dieser sei der Bruder seines Vertrauensarztes. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen, die zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch gegen den stellvertretenden Oberstaatsanwalt geführt hat. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen nicht. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill