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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_212/2022  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, 
Grenzacherstrasse 8, 
Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, vom 20. April 2022 (460 22 22 smb). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 20. April 2022 hat der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft das Gesuch des Beschuldigten und Berufungsklägers A.________ um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren abgewiesen. 
Mit auf italienisch und englisch verfasster Beschwerde vom 27. April 2022 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und das Kantonsgericht zu verpflichten, ihm einen amtlichen Anwalt beizugeben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Strafverfahren bereits vor erster Instanz ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt, welches der Strafgerichtspräsident am 12. März 2021 abwies. Das Kantonsgericht hat diese Verfügung am 4. Mai 2021 geschützt, und das Bundesgericht ist auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_306/2021 vom 1. Juli 2021 wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten. 
Wie sich aus dem Urteil 1B_306/2021 ergibt, ist gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Verweigerung der amtlichen Verbeiständung die Beschwerde in Strafsachen zulässig. Dem Beschwerdeführer wurde indessen im erwähnten Urteil sowohl erläutert, dass und weshalb er nach den zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts im vorliegenden Strafverfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, als auch, welchen Anforderungen die Begründung einer Beschwerde genügen muss. Ungeachtet dieser Erwägungen des Bundesgerichts setzt sich der Beschwerdeführer erneut nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht dar, inwiefern sich die Sach- und Rechtslage seit dem ersten bundesgerichtlichen Entscheid in dieser Sache geändert und das Kantonsgericht mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung Bundesrecht verletzt hat. Das ist auch nicht ersichtlich. 
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi