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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_410/2021  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Lastenbereinigungsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. April 2021 (NE200003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ hatte in den Jahren 2009 bis 2012 von der D.________ AG einige Darlehen erhalten, ohne dass Letztere dafür eine Sicherheit verlangt hätte. Die D.________ AG wurde von E.________, dem Ehemann von C.________, geführt. Nach dem Tode ihres Mannes wurde C.________ am 4. Februar 2013 zur Verwaltungsratspräsidentin der D.________ AG ernannt. Ihr Sohn, F.________, und ihr Schwiegersohn, G.________, wurden in den Verwaltungsrat der D.________ AG gewählt. In der Folge wurde A.________ von der D.________ AG angehalten, die ausstehenden Darlehensforderungen grundpfandrechtlich abzusichern.  
 
A.________ und B.________ sind Gesamteigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft an der xxx-Strasse in U.________. Am 10. Juli 2014 errichteten sie an der vierten Pfandstelle dieser Liegenschaft einen Eigentümerregisterschuldbrief über Fr. 600'000.--. Der Schuldbrief wurde mit Grundbuchanmeldung vom 2. Februar 2015 (Vollzug am 5. Februar 2015) auf C.________ übertragen. 
 
Mit Darlehensvertrag vom 1. Juni 2015 hielten die D.________ AG und A.________ schriftlich fest, dass A.________ der D.________ AG aus vorbestehenden Schuldverhältnissen insgesamt Fr. 1'502'903.80 schulde und dass diese Gesamtschuld in ein neues Darlehen umgewandelt werde mit einer Laufzeit bis 1. Juni 2016 und einer Verzinsung von jährlich 7 %. Am 14. Juni 2016 trat die D.________ AG diese Darlehensforderung an C.________ ab. Mit Schreiben vom 30. März 2017 kündigte C.________ den Schuldbrief. 
 
A.b. A.________ und B.________ werden von der Stiftung I.________ (Grundpfandgläubigerin an der fünften Pfandstelle der Liegenschaft an der xxx-Strasse in U.________) auf Pfandverwertung betrieben. A.________ und B.________ bestritten die im Lastenverzeichnis an der vierten Pfandstelle eingetragene Schuldbriefforderung von C.________, worauf ihnen das Betreibungsamt Zürich 7 Frist zur Klage auf Aberkennung dieses Anspruchs im Lastenverzeichnis ansetzte.  
 
B.  
Mit Klage vom 29. April 2019 beantragten A.________ und B.________ beim Bezirksgericht Zürich, die im Lastenverzeichnis an der vierten Pfandstelle eingetragene Schuldbriefforderung von C.________ (Kapital Fr. 600'000.-- zuzüglich verfallene Zinsen [Fr. 42'000.--], Verzugszins [Fr. 136'817.35] und Betreibungskosten [Fr. 946.50]) sei abzuerkennen und aus dem Lastenverzeichnis zu streichen. C.________ beantragte, auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter, sie abzuweisen (Verfahren FO190002-L). 
 
Gegen das Grundpfand von C.________ an der vierten Pfandstelle reichte auch die Stiftung I.________ eine Klage beim Bezirksgericht Zürich ein. Dieses Verfahren wurde auf Gesuch der Stiftung I.________ hin mit Verfügung vom 26. September 2019 sistiert (Verfahren FO190009-L). 
 
Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 wies das Bezirksgericht im vorliegenden Verfahren die Klage im Umfang der Schuldbriefforderung (Fr. 600'000.--; Nr. 37 im Lastenverzeichnis, Betr.-Nrn. yyy, zzz) ab. Im Umfang der verfallenen Zinsen (Fr. 42'000.--; Nr. 38 im Lastenverzeichnis, Betr.-Nrn. yyy, zzz) hiess es die Klage gut und wies das Betreibungsamt Zürich 7 an, die Last Nr. 38 im Lastenverzeichnis zu streichen. Hinsichtlich der Verzugszinsen hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut. Es reduzierte den aufgeführten Verzugszins (Fr. 136'817.35; Nr. 39 im Lastenverzeichnis, Betr.-Nrn. yyy, zzz) auf einen Betrag von 5 % auf Fr. 600'000.-- seit 1. Oktober 2017 und wies das Betreibungsamt an, die Last Nr. 39 im Lastenverzeichnis entsprechend anzupassen. Im Umfang der Betreibungskosten (Fr. 946.50; Nr. 40 im Lastenverzeichnis, Betr.-Nrn. yyy, zzz) hiess es die Klage gut und wies das Betreibungsamt an, die Last Nr. 40 aus dem Lastenverzeichnis zu streichen. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und B.________ am 3. Februar 2020 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangten, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen zur Durchführung einer Beweisverhandlung/zur Abnahme der beantragten (Gegen-) Beweismittel und zur Vereinigung mit dem Verfahren FO190009-L. In einem Eventualantrag ersuchten A.________ und B.________ um Gutheissung der Klage, an der sie inhaltlich festhielten. C.________ beantragte die Abweisung der Berufung. 
Mit Urteil vom 8. April 2021 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und es bestätigte das angefochtene Urteil. 
 
D.  
Gegen dieses Urteil haben A.________ und B.________ (Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) am 17. Mai 2021 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangen, das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen zur Neubeurteilung und zur weiteren Rückweisung an das Bezirksgericht zur Durchführung einer Beweisverhandlung/zur Abnahme der beantragten (Gegen-) Beweismittel. Für den Fall einer reformatorischen Erledigung ersuchen sie in einem Eventualantrag um Gutheissung der Klage, an der sie inhaltlich festhalten. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 hat C.________ (Beschwerdegegnerin) um Abweisung der Beschwerde ersucht, soweit auf sie einzutreten sei. Diese Eingaben sind den Beschwerdeführern zugestellt worden. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf einzelne Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen. 
 
2.  
Das Obergericht hat den Beschwerdeführern vorgehalten, ihre Berufung nicht genügend begründet und sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen bezirksgerichtlichen Entscheid auseinandergesetzt zu haben (dazu im Einzelnen unten E. 4). Zudem hat es einen Einwand als unzulässiges Novum erachtet (dazu unten E. 5). Das Obergericht hat sich mit keinem Vorbringen der Beschwerdeführer inhaltlich befasst. 
Die genügende Begründung der Berufung stellt eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels dar (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Fehlt eine genügende Begründung, führt dies insoweit zu einem Nichteintretens- und nicht zu einem Abweisungsentscheid durch das obere kantonale Gericht (Urteil 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt auch, wenn in der Berufung Unzulässiges vorgebracht oder verlangt wird, wie etwa dann, wenn unzulässigerweise neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Dispositiv des angefochtenen Urteils handelt es sich demnach nicht um einen Abweisungs-, sondern um einen Nichteintretensentscheid. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, das Obergericht habe ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt und dabei die Berufung als weder offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet befunden und daher der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Im angefochtenen Urteil sei die Berufung als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen worden. Dies widerspreche Art. 322 Abs. 1 ZPO (recte: Art. 312 Abs. 1 ZPO). Wenn die Berufung im Vorprüfungsverfahren als nicht "offensichtlich unbegründet" beurteilt worden sei, könne sie nun nicht plötzlich doch "offensichtlich unbegründet" sein.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer sind durch die blosse Verwendung des Wortes "offensichtlich" in den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Am Dispositiv hätte sich nichts geändert, wenn das Obergericht die Berufung bloss als "unbegründet" (recte: "unzulässig" oder ähnliches; vgl. oben E. 2) bezeichnet hätte. Im Übrigen ist der Einwand unbegründet. Art. 312 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen das Berufungsgericht auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichten kann. Die Zustellung der Berufung an die Gegenpartei ist die Regel (BGE 143 III 153 E. 4.5). Sie soll nur in eindeutigen Fällen unterbleiben (vgl. die Beispiele in BGE 143 III 153 E. 4.6). Art. 312 Abs. 1 ZPO untersagt dem Berufungsgericht jedoch nicht, die Berufung auch noch nach Einholen einer Stellungnahme als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als die Vernehmlassung von der Präsidentin der I. Zivilkammer des Obergerichts eingeholt und der Endentscheid in Dreierbesetzung gefällt worden ist. Im Übrigen ist nicht bekannt, ob das Obergericht überhaupt ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt hat. Dass dies der Fall gewesen sei, wird von den Beschwerdeführern bloss daraus abgeleitet, dass die Berufung der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass das Obergericht die Berufung im Laufe des Berufungsverfahrens je ausdrücklich als "nicht offensichtlich unbegründet" bezeichnet hätte. Sie legen auch nicht dar, dass das Einholen einer Stellungnahme in ihnen ein schützenswertes Vertrauen im Hinblick auf irgendwelche Dispositionen erweckt hätte.  
 
4.  
Kern der Beschwerde bildet der Vorwurf an das Obergericht, den Beschwerdeführern zu Unrecht vorgehalten zu haben, dass ihre Berufung den Begründungsanforderungen nicht genüge. 
 
4.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass ein Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es liegt an ihm, anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht erhalten lassen. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 III 271; Urteile 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3; 4A_142/2017 vom 3. August 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Zunächst geht es um die von den Beschwerdeführern vor Obergericht erhobene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe keine Behauptungen bezüglich des angeblichen, vom Bezirksgericht unterstellten Treuhandverhältnisses und der angeblichen, ebenfalls vom Bezirksgericht unterstellten Sicherungsabrede gemacht. Die Beschwerdeführer sahen darin eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) durch das Bezirksgericht. Das Obergericht hat die Rügen der Beschwerdeführer auf mehr als einer Seite wiedergegeben, ihnen dann aber vorgeworfen, sie setzten sich nur sehr pauschal mit dem bezirksgerichtlichen Urteil auseinander und sie nähmen wenig Bezug auf die Erwägungen und Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts. Eine konkrete Bezugnahme zu den bezirksgerichtlichen Erwägungen zur Errichtung und treuhänderischen Sicherungsübertragung des Schuldbriefs und zu den dabei berücksichtigten Behauptungen der Parteien fehle.  
 
In der Berufung haben die Beschwerdeführer gemäss den obergerichtlichen Feststellungen zusammengefasst Folgendes gerügt: Auf Seiten der Beschwerdegegnerin fehle es in ihrer Klageantwort oder in ihrem Plädoyer an einer Sachdarstellung bezüglich des Treuhandverhältnisses und der Sicherungsabrede. Sie hätte erklären müssen, an welchem Datum und mit welchen Worten oder mit welchen Handlungen die Parteien bezüglich der von ihr behaupteten Schuldbriefforderung eine Sicherungsabrede abgeschlossen hätten. Sie hätte auch erklären müssen, was die Parteien bezüglich des Umstandes vereinbart hätten, dass sie bei der Übertragung des Schuldbriefs gar nicht Inhaberin der Grundforderung gewesen sei bzw. welches Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber der Grundforderung und der Inhaberin der Schuldbriefforderung begründet worden wäre und auf welche Weise die Beschwerdeführer darin miteinbezogen worden wären. Sie hätte auch darlegen müssen, was die Parteien hinsichtlich der Frage, an wen die Beschwerdeführer hätten bezahlen müssen, vereinbart hätten, was sodann vorgekehrt gewesen sei, um eine Doppelzahlung zu verhindern, und welches die Rechte und Pflichten der Beschwerdegegnerin als behauptete Sicherungserwerberin gewesen seien. Das Bezirksgericht habe trotz Fehlens solcher Sachbehauptungen der Beschwerdegegnerin ein Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien mit Treuhand- und Sicherungsabrede unterstellt, und damit gegen den Verhandlungsgrundsatz verstossen. Es gehe nicht an, dass das Bezirksgericht Vereinbarungen annehme, die von der daraus angeblich berechtigten Partei nicht behauptet worden seien. 
 
Diese Rügen beziehen sich in klarer Weise auf die Erwägungen im bezirksgerichtlichen Urteil, mit denen das Bezirksgericht eine Treuhand- und eine Sicherungsabrede (zugunsten der Beschwerdegegnerin) angenommen hat. Sie sind detailliert, indem nicht nur die als verletzt gerügte Norm ausdrücklich genannt wird, sondern auch im Einzelnen ausgeführt wird, was nach Ansicht der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsgrundsatzes hätte behaupten müssen. Es mag zutreffen, dass sich die Vorbringen nicht im Einzelnen mit den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Bezirksgerichts befassen. Dies ist jedoch bei Rügen prozessualer Natur nichts Ungewöhnliches. Ausser im Fall, in welchem die prozessuale Rüge bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete, werden mit ihr die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids grundsätzlich nicht direkt kritisiert und angegriffen. Vielmehr soll mit ihnen indirekt das prozessuale Fundament für diese Erwägungen zu Fall gebracht werden. Bei der Rüge einer Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes bedeutet dies grundsätzlich, dass die getroffene Tatsachenfeststellung nicht direkt angegriffen (d.h. ihre Richtigkeit bestritten) wird, sondern dass geltend gemacht wird, die Tatsachenfeststellung hätte aus prozessualen Gründen (mangels hinreichender Behauptung) gar nicht getroffen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist die Berufungsbegründung genügend, um materiell behandelt zu werden. Das Obergericht legt denn auch nicht dar, mit welchen konkreten Erwägungen des Bezirksgerichts sich die Beschwerdeführer zusätzlich hätten befassen müssen oder auf welche konkreten, angeblich vom Bezirksgericht berücksichtigten Behauptungen der Parteien die Beschwerdeführer in der Berufung hätten eingehen müssen. Ob der Vorwurf der Verletzung von Art. 55 Abs. 1 ZPO zutrifft und ob er allenfalls sogar in missbräuchlicher Weise erhoben wird, wie die Beschwerdegegnerin vor Bundesgericht geltend macht, hat mit der Frage, ob dieser Vorwurf in der Berufung genügend begründet wurde, im Übrigen nichts zu tun. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
 
4.3. In einem weiteren Punkt geht es um die von den Beschwerdeführern in der Berufung erhobene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe - selbst wenn sie den Abschluss des Treuhandvertrags und der Sicherungsabrede substantiiert behauptet hätte - keine Beweisofferte für die behaupteten Vereinbarungen genannt, obschon sie nach Bestreitung durch die Beschwerdeführer den Beweis hätte erbringen müssen (Art. 8 ZGB). Das Obergericht hat den Beschwerdeführern erneut vorgehalten, sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt zu haben.  
 
Für diese in der Berufung erhobene Eventualrüge kann sinngemäss auf das soeben Gesagte verwiesen werden (oben E. 4.2). Auch sie ist verständlich und steht im Zusammenhang mit Erwägungen des Bezirksgerichts zum Bestand von Treuhand- und Sicherungsabrede. Sie ist - wie der Vorwurf der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes - prozessualer Natur. Ob sie zutrifft, d.h. ob die Beschwerdegegnerin beweispflichtig war, und ob Art. 8 ZGB angesichts des Beweisergebnisses überhaupt noch eine Rolle spielt, betrifft nicht die Frage, ob die Berufung genügend begründet wurde. Auch insoweit ist die Beschwerde begründet. 
 
4.4. Vor Obergericht hatten die Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung des Rechtes auf Beweis bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt. Sie hatten ausgeführt, dass sie aufgrund ihres Gegenbeweisrechts die Zeugenbefragung von G.________ und die Parteibefragung/Beweisaussage des Beschwerdeführers 1 beantragt hätten. Das Bezirksgericht habe diese Beweisofferte übergangen und habe zu dem, was im Detail zwischen dem Beschwerdeführer 1 und G.________ besprochen worden sei, keinen Beweis abgenommen. Das Obergericht hat erwogen, die Kritik sei pauschal unsubstantiiert und ohne jegliche Bezugnahme auf das angefochtene Urteil.  
Auch in diesem Zusammenhang kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (oben E. 4.2 und 4.3). Hat ein Gericht eine Beweisofferte übergangen, d.h. weder im Endentscheid noch im Laufe des Verfahrens je behandelt, so gibt es keine Erwägung, mit der eine Auseinandersetzung erfolgen könnte, und es bleibt nichts anderes übrig, als im Rechtsmittel eben diesen Umstand des Übergehens zu kritisieren. Die Beweisofferte bezieht sich sodann auf ein für die Beurteilung der Angelegenheit allenfalls relevantes Thema. Weshalb die im obigen Absatz wiedergegebene Kritik pauschal unsubstantiiert sein soll, erschliesst sich nicht. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 
 
4.5. Vor Obergericht hatten die Beschwerdeführer des Weiteren einen Verstoss gegen Art. 842 Abs. 2 ZGB gerügt. Das Obergericht hat ihnen auch diesbezüglich eine ungenügende Begründung vorgeworfen. Vor Bundesgericht kommen die Beschwerdeführer auf diesen Punkt nicht zurück. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nicht mehr strittig ist.  
 
4.6. Vor Obergericht hatten die Beschwerdeführer sodann vorgebracht, dass der Darlehensvertrag vom 1. Juni 2015 nicht nur keine Sicherungsabrede bezüglich des vier Monate zuvor auf die Beschwerdegegnerin übertragenen Schuldbriefes enthalte, sondern sich auch mit keinem Wort auf diesen Schuldbrief beziehe. Hätten die Parteien gewollt, dass dieser Schuldbrief als Sicherheit für die Verpflichtungen aus dem nachträglich abgeschlossenen Darlehensvertrag hätte dienen sollen, so wäre eine entsprechende Abrede in den Vertrag aufgenommen worden. Dass dies nicht geschehen sei, spreche dafür, dass eben gerade keine solche Sicherungsfunktion bezüglich dieses Schuldbriefes von den Parteien vereinbart worden sei. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführer nähmen wiederum keinen Bezug auf die bezirksgerichtlichen Ausführungen. Sie legten auch nicht dar, wo und wie sie diesen Standpunkt schon vor Bezirksgericht vertreten hätten.  
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer zwar geltend, sie hätten auf die Argumentation des Bezirksgerichts ausreichend Bezug genommen. Sie setzen sich jedoch nicht mit der zusätzlichen Erwägung auseinander, dass sie nicht dargelegt hätten, wo und wie sie diesen Standpunkt schon vor Bezirksgericht vertreten hätten. Weder behaupten und belegen sie, dass sie dies entgegen der obergerichtlichen Erwägung in der Berufung getan hätten, noch machen sie geltend, dass das Obergericht von ihnen diese Darlegung gar nicht hätte verlangen dürfen. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Schliesslich machten die Beschwerdeführer vor Obergericht geltend, der vom Bezirksgericht verwendete Begriff der Konsolidierung der Darlehen mit dem Darlehensvertrag vom 1. Juni 2015 treffe das rechtlich Vorgefallene nicht. Mit dem Darlehensvertrag sei das Darlehensverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der D.________ AG vielmehr vollständig neu geregelt worden. Es liege eine Novation im Sinne von Art. 116 OR vor, was zum Erlöschen vorbestehender Pfandsicherheiten geführt habe (Art. 114 Abs. 1 OR), soweit zugunsten der D.________ AG überhaupt solche bestanden hätten. Das Bezirksgericht habe dies verkannt und damit Art. 114 und Art. 116 OR verletzt.  
 
Das Obergericht hat erwogen, die Behauptung einer Novation stelle ein Novum dar. Die Beschwerdeführer äusserten sich nicht dazu, weshalb sie diese Behauptung nicht bereits vor Bezirksgericht aufgestellt hätten. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien verspätet (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 
 
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, es handle sich nicht um eine neue Tatsache, sondern um eine neue rechtliche Beurteilung, was in einer Berufung zulässig sei. 
 
5.2. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt zulässig. Diese Norm äussert sich jedoch nicht zu neuen rechtlichen Qualifikationen bzw. Argumenten. Eine neue rechtliche Qualifikation ist im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig (THOMAS ALEXANDER STEININGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 317 ZPO mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer demnach einzig eine neue rechtliche Qualifikation des Darlehensvertrags vom 1. Juni 2015 auf der Basis bereits festgestellter oder im Berufungsverfahren zulässigerweise gerügter Tatsachen anstreben, ist ihre Argumentation zulässig. Einzig insoweit, als sie damit neue Tatsachenbehauptungen (etwa über einen tatsächlichen Parteiwillen) aufstellen wollen, hängt das neue Vorbringen von der novenrechtlichen Zulässigkeit dieser neuen Tatsachenbehauptungen ab. Soweit anhand der vom Obergericht wiedergegebenen Rügen ersichtlich, geht es den Beschwerdeführern nicht um neue Tatsachenbehauptungen, sondern einzig um eine neue rechtliche Qualifikation des Darlehensvertrags vom 1. Juni 2015. Insoweit ist die Berufung auf eine Novation zulässig und die Beschwerde begründet.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich demnach als weitgehend begründet (oben E. 4.2, 4.3, 4.4 und 5.2). Sie ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. oben E. 3 und 4.6). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Da das Bundesgericht die Berufung in den noch offenen Punkten nicht anstelle des Obergerichts beurteilen kann (vgl. auch E. 2), ist die Angelegenheit - wie im Hauptantrag gefordert - an das Obergericht zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. Ob dieses die Sache wiederum an das Bezirksgericht zurückzuweisen hat, wird sich aus der Behandlung der Berufung ergeben. Das Bundesgericht kann dem Obergericht in dieser Hinsicht - entgegen dem entsprechenden Ansinnen im Hauptantrag, der den Berufungshauptantrag teilweise wiederholt - nichts vorgeben. 
 
7.  
Die Beschwerdeführer obsiegen weitgehend und unterliegen bloss in Nebenpunkten. Demgemäss sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem in eigener Sache handelnden Beschwerdeführer 1 ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 129 II 297 E. 5; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 68 BGG). Daran ändert nichts, wenn er sich vor Bundesgericht als Rechtsvertreter seiner selbst bezeichnen sollte. Die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde sind nicht eindeutig. Während der Beschwerdeführer 1 in der in den kantonalen Akten liegenden Anwaltsvollmacht auch sich selber als "Klientschaft" bezeichnet, wurde er vor Obergericht nicht als Rechtsvertreter für sich selber geführt. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 2 angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Die kantonalen Kosten werden je nach Ausgang des kantonalen Verfahrens neu zu verlegen sein. 
 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. April 2021 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 2 mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg