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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 272/02 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
E.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, Malzgasse 18, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 14. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene E.________ war ab 1983 als Maschinenführer bei der Firma C.________ AG in Z.________ angestellt. Seit Ende August 2000 konnte er diese Tätigkeit krankheitshalber nicht mehr ausführen. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2001 auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2001 eine Rente im Umfang von 40 % zu (Verfügung vom 24 August 2001). Die Invalidenversicherung, bei welcher sich E.________ ebenfalls zum Leistungsbezug anmeldete, gewährte ihm ab 1. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (Verfügung vom 15. August 2002). Beide Verfügungen focht der Versicherte beschwerdeweise an. Am 1. August 2001 meldete sich E.________ arbeitslos. Mit Verfügung vom 16. November 2001 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) "die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 27. September 2001 im Umfang von 50 %." 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. Oktober 2002 ab. 
C. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 16. November 2001, "Leistungen auf der Basis einer 75%igen Vermittlungsfähigkeit" zuzusprechen. 
Das AWA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) im Besonderen (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV; vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], S. 91 Rz 228) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen, wie sie bei Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hatten (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 2002 S. 112 Erw. 2a). 
Zu ergänzen ist zudem, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 27. September 2001. Dabei ist anzumerken, dass der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung - entgegen der verfügungsweisen und vorinstanzlich bestätigten Feststellung einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit - nach der Rechtsprechung keine graduellen Abstufungen zulässt: Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums) anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a). Dem Sinne nach kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Vorinstanz und AWA die Vermittlungsfähigkeit bejaht haben, jedoch nur für eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 %. 
2.2 Der Versicherte hat im Antragsformular zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 22. Mai 2001 angeführt, er sei bereit und in der Lage, Teilzeit, höchstens 4 ½ Stunden pro Woche (recte: Tag) zu arbeiten. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. R.________ gab am 30. Oktober 2001 zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Solothurn an, er betrachte den Versicherten aktuell zu mindestens 75 % arbeitsunfähig. Gemäss Schreiben der SUVA vom 24. April 2001 schätzt diese den Versicherten für eine leichte, wechselbelastende, nicht repetitive Tätigkeit, welche der Versicherte sitzend, stehend/gehend nach Wahl, aber nur auf ebenen Boden und ohne Zwangshaltungen im Knien oder Kauern und manuell ohne Anforderungen an Kraft, Präzision oder Geschicklichkeit ausführen kann, zu 50 % arbeitsfähig. Auf den Kontrollausweisen wurde für die einzelnen Monate jeweils vermerkt, er sei für eine 50%ige Tätigkeit vermittlungsfähig, wobei auf dem Kontrollausweis für den Monat September 2001 sogar angegeben wurde, der Versicherte erachte sich als arbeitsunfähig. Weiter bezieht sich seine nachgewiesene Stellensuche ausschliesslich auf Teilzeitstellen im Umfang von 50 %. Anlässlich des Kontrollgesprächs im RAV am 27. September 2001 bekräftigte der Beschwerdeführer zudem schriftlich, dass er seiner Meinung nach aufgrund seiner Behinderungen nicht arbeitsfähig sei und keine Arbeitsstelle annehmen könne, was er am 17. Oktober 2001 nochmals insofern bestätigte, als er ausführte, er müsse der zuständigen RAV-Beraterin zustimmen, wenn ihn diese für nicht vermittlungsfähig halte. 
2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedeutet die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutungsregel des Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Er verkennt, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen währen der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer (Nussbaumer, a. a. O., S. 87 Rz 218). Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Denn eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 1996/97 Nr. 34 S. 191). Ebenso unterliegt der Beschwerdeführer der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflicht, sich im beantragten Rahmen um Arbeit zu bemühen und diese nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Sein Einwand, bis zum Entscheid der Unfall- oder Invalidenversicherung, welche zuerst die Verweisungstätigkeiten festzulegen hätten, seien Art und Umfang der noch ausführbaren Arbeiten unklar, verfängt nicht. Angesichts der klaren und unterschriftlich bekräftigten Angaben des Versicherten und seiner auf Halbtagsstellen reduzierten Stellensuche gelangten Verwaltung und Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es fehle an dessen Bereitschaft, sich für mehr als eine Teilzeitstelle im Umfang von 50 % dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, zumal er wiederholt anführte, überhaupt nicht arbeitsfähig zu sein. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: