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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 209/03 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
O.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, 4147 Aesch, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 10. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1955 geborene, seit 1980 in der Schweiz lebende türkische Staatsangehörige O.________ arbeitete während Jahren selbstständigerwerbend im Transportgewerbe. Nachdem er von Februar 1999 bis Ende Juni 2000 als angestellter Chauffeur für die Firma S.________ AG und zuletzt vom 12. Juli bis 24. Oktober 2000 (letzter Arbeitstag) als Maurer für die Firma W.________ AG erwerbstätig war, meldete er sich am 20. Oktober 2000 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) wegen "Rückenschmerzen [seit 1980], Allergie, Kopfschmerzen [seit 1999], Pfeiffen am Ohr [und] Nackenschmerzen [seit 1993]" zum Leistungsbezug an. Der ihn seit 1998 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________ attestierte ihm ab 25. Oktober 2000 auf Grund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zur Frage der Zumutbarkeitsbeurteilung in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nahm Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 27. November 2000 keine Stellung mit der Begründung, dazu seien zur Zeit ohne Gutachten keine Angaben möglich. Dr. med. H.________ schätzte den Arbeitsunfähigkeitsgrad in seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2001 (nachfolgend: Gutachten) auf 50 %. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 57 % sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente und eine entsprechende Zusatzrente für die Ehegattin zu (Verfügung vom 30. Mai 2002). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des O.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 10. Februar 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügung vom 30. Mai 2002 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens neu entscheide. Im Weiteren ersucht der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Hinweise zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a) sowie zu den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechtssätzen (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b), wonach auf den vorliegenden Sachverhalt die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar sind und das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 mit den zahlreichen Änderungen im Bereich der Invalidenversicherung keine Anwendung findet. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist die Höhe des Invaliditätsgrades. 
3. 
Vorweg ist zu prüfen, ob Verwaltung und Vorinstanz in medizinischer Hinsicht zu Recht davon ausgingen, dem Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine 50 %ige Arbeitsleistung zumutbar. 
3.1 Dr. med. A.________, Allgemeinmediziner und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bezeichnete in seinem Bericht vom 27. November 2000 als einziges Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "anhaltende somatoforme Schmerzstörung (panvertebrales Syndrom bei mittelschwerer Osteochondrose L5/S1)" und mass den zusätzlichen Diagnosen (Hypertonie, Allergie auf mehrere Substanzen und regelmässiger Alkoholkonsum) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dieser Hausarzt taxierte den Versicherten ab 25. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig und nannte als Ursache dafür zusammenfassend psychische Krankheiten. Er empfahl deshalb eine psychiatrische Begutachtung. Dr. med. H.________ diagnostizierte in seinem Gutachten in Übereinstimmung mit Dr. med. D.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und stellte zusätzlich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) fest. Der Gutachter vertrat die Auffassung, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht auf Grund der somatoformen Schmerzstörung in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Ergänzend hielt der Hausarzt in seinem Bericht vom 20. Februar 2002 fest, dass für den Versicherten Arbeiten als Chauffeur und Maurer ungeeignet seien. "Als Mitarbeiter in einem Restaurant würden die Rückenschmerzen einschränkend auf ihn wirken, falls er ständig stehen müsste." Sinngemäss mutete Dr. med. D.________ dem Beschwerdeführer die Ausübung von Tätigkeiten in wechselbelastender Körperhaltung ohne Heben von schweren Lasten aus somatischer Sicht mit einem Rendement von höchstens - aber immerhin - 65 % zu. 
 
Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass die 35 %ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht zu der aus psychiatrischer Sicht wegen der somatoformen Schmerzstörung attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu addieren sei. Zur Berücksichtigung der somatisch bedingten Einschränkungen in Bezug auf schwere, rückenbelastende Tätigkeiten genüge es, bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen entsprechenden leidensbedingten Lohnabzug vorzunehmen. 
3.2 Im Wesentlichen lässt der Beschwerdeführer hiegegen vorbringen, die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und jene aus psychiatrischer Sicht seien zu addieren, so dass von einer nicht mehr verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 15 % auszugehen sei, weshalb ihm ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zustehe. 
3.2.1 Bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil E. vom 3. März 2003, I 850/02, Erw. 6.4.1 mit Hinweisen). 
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen würden. Als Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie stellte Dr. med. D.________ die psychiatrische Diagnose "anhaltende somatoforme Schmerzstörung" (ICD-10 F45.4). Nach seiner Auffassung war die Ursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich "im Bereich von psychischen Krankheiten" zu suchen. Folgerichtig empfahl er - obwohl er als Hausarzt den Versicherten auch allgemeinmedizinisch betreute - eine psychiatrische (und nicht etwa eine polydisziplinäre) Begutachtung. Wenn Dr. med. D.________ aus somatischer Sicht einerseits in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von (mindestens) 35 % ausging und ihm andererseits eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 25. Oktober 2000 bescheinigte, so ist darin insofern kein Widerspruch ersichtlich, als sich das Arbeitsunfähigkeitszeugnis auf die zuletzt vom Versicherten ausgeübte und ihm nicht mehr zumutbare Tätigkeit als Maurer bezog. Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Annahme einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit einwendet, ist unbegründet. 
3.3 Gestützt auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien medizinischen Berichte und das Gutachten schloss die Vorinstanz zutreffend darauf, dass der Versicherte unter Berücksichtigung der somatisch bedingten Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden zumutbarerweise eine 50 %ige Leistungsfähigkeit verwerten kann. 
4. 
Hinsichtlich der Bemessung des Invaliditätsgrades erhebt der Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig den Einwand, beim Einkommensvergleich müsse der maximale Lohnabzug von 25 % berücksichtigt werden, so dass im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von mehr als 66 2/3 % resultiere und ihm folglich ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zustehe. Die Vorinstanz habe statt dessen ohne Begründung einen Abzug von bloss 20 % zugelassen und dabei einen Invaliditätsgrad von 65 % errechnet. Zu prüfen bleibt daher, ob die IV-Stelle und das kantonale Gericht zu Recht von einem Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 % ausgingen. 
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 
4.2 In Bezug auf das ohne Gesundheitsschaden erzielbare Erwerbseinkommen (Valideneinkommen) ist unbestritten von den Verdienstverhältnissen an der zuletzt voll ausgeübten Arbeitsstelle auszugehen. Für die Tätigkeit als Maurer erhielt der Beschwerdeführer bei der W.________ AG im Jahre 2000 einen Stundenlohn von Fr. 30.- (inklusive die Anteile für Ferienentschädigung und 13. Monatsgehalt). Wie die Vorinstanz im Gegensatz zur IV-Stelle zu Recht erkannte, hätte der Versicherte im Jahre 2000 ohne gesundheitliche Einschränkungen während 48 (statt 52 gemäss IV-Stelle) Arbeitswochen pro Jahr bei 43,75 betriebsüblichen Wochenarbeitsstunden demnach einen Jahreslohn von Fr. 63'000.- (43,75 x 48 x 30) verdient. 
4.3 
4.3.1 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens können - mit Verwaltung und Vorinstanz - die so genannten Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden, wenn die versicherte Person wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit im zumutbaren Umfang mehr aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Hier ist wie üblich (vgl. z.B. BGE 126 V 81 Erw. 7a) von der Tabelle A1 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht. Privater Sektor") der LSE auszugehen. Um ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht, ist vom statistischen Lohn gemäss Tabelle A1 der LSE ein Abzug von insgesamt höchstens 25 % (Bestätigung dieser Höchstgrenze in Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01, Erw. 4 [= AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4]) vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 78 Erw. 5). 
4.3.2 Geht man von der neuesten Erhebung (LSE 2000) aus, belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer (TA1, Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Jahre 2000 auf Fr. 4'437.-, was bei Annahme einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/2002 S. 88 Tabelle B 9.2 Zeile A-O "Total") für den in einer geeigneten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähigen Beschwerdeführer ein Gehalt von monatlich Fr. 2'318.- ([Fr. 4'437.- : 40 x 41,8] x 0,5) und jährlich Fr. 27'816.- (Fr. 2'318.- x 12) ergibt. 
4.3.3 Selbst wenn man, um den besonderen Einschränkungen des Versicherten (leidensbedingte Einschränkungen und Teilzeitpensum) Rechnung zu tragen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles einen angemessenen Abzug von 15 % (vgl. BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b) vornimmt, ergibt sich kein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Entgegen dem Beschwerdeführer rechtfertigt sich kein Abzug von 25 %. Denn angesichts der Tatsachen, dass er in seinem Heimatland die Primar- und Sekundarschule sowie eine Berufslehre als Maurer absolvierte, seit 1980 in der Schweiz lebt und hier während mehreren Jahren selbstständig erwerbstätig war, verbleiben ihm auf Grund der erworbenen Fähigkeiten im Vergleich zu schwerer behinderten und weniger ausgebildeten Versicherten bessere Möglichkeiten, seine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angemessen zu verwerten. 
4.3.4 Bei einem Abzug von 15 % beträgt demnach das Invalideneinkommen Fr. 23'644.- [Fr. 27'816.- x 85 %], so dass aus der Gegenüberstellung dieses Invalideneinkommens auf der einen und des Valideneinkommens von Fr. 63'000.- (Erw. 4.2 hievor) auf der andern Seite ein Mindereinkommen von Fr. 39'356.- und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 62 % [Fr. 39'356.- ./. Fr. 63'000.- x 100] resultieren. Sogar wenn man - mit der Vorinstanz - einen überhöhten Abzug von 20 % (angefochtener Entscheid S. 8) berücksichtigen würde, folgt aus dem entsprechend angepassten (reinen) Einkommensvergleich kein Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % (Fr. 63'000.- minus Fr. 22'253.- entspricht einer Erwerbseinbusse von [gerundet] 65 %), weshalb dem Versicherten kein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zusteht. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit vorinstanzlich bestätigter Verfügung vom 30. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für Ehegatten zugesprochen hat. 
5. 
Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). 
 
Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 124 V 309 Erw. 6) erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt sind und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos betrachtet werden kann. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Silvan Ulrich, Aesch, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: