Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 273/02 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch SYNA - die Gewerkschaft, Zentralverwaltung, Josefstrasse 59, 8031 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der geborene K.________ arbeitete seit 1973 als Schichtführer bei der Kehrichtverwertung X.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 20. Januar 1999 ereignete sich während einer durch ihn als Schichtführer geleiteten Schicht ein schreckliches Unglück, indem ein Arbeitskollege in einen Brennofen stürzte und verstarb. 
 
Der Versicherte war nach diesem Ereignis zunächst zehn Tage und anschliessend zunächst vereinzelt tageweise, später vom 5. Mai bis Anfang Juli 2000 durchgehend zu 100% arbeitsunfähig. Ab Juli 2000 nahm er die Arbeit wieder zu 100% auf, wobei jedoch die bisherige Tätigkeit als Schichtführer durch eine schlechter bezahlte als Platzwart ersetzt wurde. 
 
Die SUVA lehnte es ab, dem Versicherten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 20. Januar 1999 Leistungen auszurichten (Verfügung vom 16. Februar 2001), und hielt an diesem Standpunkt mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2001 fest. Zur Begründung erklärte sie, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. Juli 2002). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 30 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem werden die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers und des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beantragt. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Ein zweiter Schriftenwechsel ist mit Blick auf den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör in der Regel dann durchzuführen, wenn in einer vorangegangenen Rechtsschrift neue erhebliche Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgebracht wurden (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 304 Erw. 1). Dies ist vorliegend nicht der Fall, enthält doch die Vernehmlassung der SUVA vom 28. Oktober 2002 keine derartigen Ausführungen oder Beilagen. Der entsprechende Verfahrensantrag ist daher abzuweisen. 
1.2 Der Beschwerdeführer lässt ausserdem die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. Nach der Rechtsprechung ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und nunmehr in Art. 30 Abs. 3 BV ausdrücklich gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb). Da der entsprechende Antrag letztinstanzlich erstmals gestellt wurde, ist er zufolge Verwirkung abzuweisen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVV) sowie die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen ein Schreckereignis den Unfallbegriff erfüllt (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 3. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Nach Lage der Akten spielte sich das tragische Unglück vom 20. Januar 1999 wie folgt ab: 
3.1.1 Die räumlichen Verhältnisse werden wie folgt beschrieben: Die Kehrichtverwertungsanlage besteht aus mehreren grösseren, mit einander verbundenen Gebäudekomplexen. Der Unfallort, der so genannte Trichterraum, bildet das Zentrum der Anlage. Dessen Arbeitsebene befindet sich auf 16.4 Metern Höhe und beinhaltet am linken und rechten Gebäuderand je einen Kehrichtbunker sowie im mittleren Teil eine aus drei Trichteröfen bestehende Ofenlinie. Der Kehricht wird mittels eines von der Kommandozentrale aus gesteuerten Kranes von den Bunkern in die Trichteröfen transportiert. Die Öffnungen der Trichteröfen, nicht jedoch der Trichterraum, werden von der Kommandozentrale aus videoüberwacht; die Anlage wird elektronisch gesteuert. Der Trichterraum ist von der Kommandozentrale aus via Treppenhaus oder Lift erreichbar. Die Trichteröffnungen sind von einer ca. 50 cm hohen Mauer umrandet. Die Öffnung beträgt ab Innenkante gemessen vier Meter. Sie wird nach unten in einem Winkel von 45 Grad verengt. Am Ende des Winkels, 2.4 Meter ab der Oberkante des Trichters, beträgt die Schachtbreite noch 1.1 Meter. In diesem Bereich befindet sich die hydraulisch funktionierende "Schurrenklappe", welche unter anderem bei Verstopfungen bewegt bzw. geschlossen wird und von der Kommandozentrale aus bedient werden kann. Es folgt der Schurrenkanal, welcher bis zu einer Tiefe von sechs Metern ab Trichterkante reicht. Hernach beginnt der so genannte Beschickerraum (Vorraum Brennkammer), welcher ab der Trichterkante eine Tiefe von sieben Metern aufweist. Ein dort befindliches Fördersystem (Beschicker) befördert den eingeworfenen Abfall in die Brennkammer. 
3.1.2 Der Beschwerdeführer war am Unfalltag als Schichtführer zusammen mit zwei Mitarbeitern für die um 21 Uhr beginnende Schicht eingeteilt. Ab 21.30 Uhr war ausserdem ein weiterer Arbeitskollege anwesend, der in seiner Freizeit als Besucher vorbeikam. Etwa um 22.15 Uhr stellten die Anwesenden in der Kommandozentrale auf dem Überwachungsmonitor eine Verstopfung des Ofens Nr. 3 fest (dieser befindet sich in der Mitte der Ofenlinie), deren Ursache darin lag, dass sperriges Kehricht-Material den verengten Bereich des Zuführtrichters verstopfte. Zusätzlich fing der Kehricht im oberen Bereich des Trichters Feuer. Nachdem es nicht gelungen war, das Problem mittels der von der Kommandozentrale aus bedienbaren Schurrenklappe zu beheben, erklärte sich der Mitarbeiter R.________ bereit, in den Trichterraum zu gehen und die Verstopfung zu beheben. Die Behebung derartiger Verstopfungen stellt einen Routinevorgang dar. Sie erfolgt jeweils mittels einer im Trichterraum vorhandenen Eisenstange. 
 
R.________ muss sich anschliessend durch das Treppenhaus oder mit dem Lift in den Trichterraum begeben haben, was etwa zwei Minuten gedauert haben dürfte. Als etwa drei bis fünf Minuten nach seinem Aufbruch auf dem Bildschirm in der Kommandozentrale keine Aktivität am Trichter erkennbar war und auch die Verstopfung weiterhin bestand, bat der Beschwerdeführer den Mitarbeiter I.________, im Trichterraum nachzusehen. Gemäss dessen Angaben brannte es bei seinem Eintreffen aus dem Trichter lichterloh - die Flammen schossen ca. drei Meter über den Trichterrand hinaus. Er, I.________, spritzte deshalb Wasser in die Trichteröffnung und hörte in diesem Augenblick zwei Hilferufe. Daraufhin kehrte er, nachdem er zunächst nochmals Wasser gespritzt hatte, zum Beschwerdeführer zurück und meldete diesem, R.________ sei in den Ofen gefallen. Der Beschwerdeführer stellte nach einer Schrecksekunde den Unterwind ab, um das Feuer einzudämmen und das Zuführförderband (Beschicker) zum Ofen abzustellen. Anschliessend alarmierte er telefonisch die Feuerwehr. Den zu Besuch weilenden Mitarbeiter wies er an, durch das Mannloch, den Zugang zur Brennkammer, Wasser hineinzuspritzen. Danach telefonierte er dem Betriebsleiter. Anschliessend bat er den zu Besuch weilenden Mitarbeiter, die Polizei und weitere Schichtführer zu benachrichtigen, während er, der Beschwerdeführer, selbst eine Wasserleitung legte, welche vom unteren Treppenhaus im Parterre quer durch den Schlackenkeller hoch zum Eingang der Brennkammer führte. Anschliessend riss er die Brennkammer auf und spritzte Wasser hinein. Als er Lärm hörte, rannte er die Treppe hoch zum Kommandoraum und wies die eintreffende Feuerwehr ein. 
3.1.3 Es muss davon ausgegangen werden, dass R.________ über die die Öffnung umgebende, 50 cm hohe Brüstung in den Trichter und hinunter in den Beschickerbereich stürzte, wo eine Temperatur von bis zu 800 Grad herrscht. Er verstarb offenbar durch das Einatmen von Hitzegasen. Der Tod muss innerhalb sehr kurzer Zeit nach dem Sturz eingetreten sein. Falls I.________, wie er in der polizeilichen Einvernahme erklärte, den Verunglückten nach dem Betreten des Trichterraums noch um Hilfe rufen hörte, muss dieser unmittelbar vorher in den Ofen gestürzt sein. Der Beschwerdeführer wurde durch I.________ nach dessen Rückkehr in die Kommandozentrale über das Unglück orientiert. Anschliessend stellte er den Unterwind ab, tätigte die Telefone an die Feuerwehr und den Betriebsleiter, gab einem Mitarbeiter Anweisungen und zog schliesslich eine Wasserleitung vom Parterre bis zum Eingang der Brennkammer. Welche Zeitspanne zwischen dem Sturz von R.________ und dem Eintreffen des Beschwerdeführers an der Brennkammer verging, ist nicht klar; es dürfte sich ungefähr um zehn Minuten, auf jeden Fall jedoch um mehrere Minuten gehandelt haben. 
3.2 Nach der Rechtsprechung ist ein Schreckereignis dann als Unfall zu qualifizieren, wenn die seelische Einwirkung durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst wird (RKUV 2000 Nr. U 365 S. 89 mit Hinweisen). Ob die unmittelbare Gegenwart gegeben wäre, wenn der Beschwerdeführer im Bewusstsein Wasser in den Brennofen gespritzt hätte, hinter dessen Wand und deshalb weder sicht- noch hörbar, aber nur wenige Zentimeter entfernt ringe der Arbeitskollege um sein Leben, kann vorliegend offen bleiben. Die unmittelbare Gegenwart lag jedenfalls nicht vor, solange der Beschwerdeführer sich in der Kommandozentrale aufhielt oder die Wasserleitung erstellte, sondern frühestens, als er sich bei der Brennkammer befand. Bis zu diesem Zeitpunkt waren aber seit dem Sturz von R.________ mehrere Minuten vergangen, während der Tod sehr rasch nach dem Sturz eingetreten sein muss. Der tragische Vorfall hatte demnach stattgefunden, bevor sich der Beschwerdeführer - auf dem Boden seiner Rechtsauffassung - in unmittelbarer Gegenwart des Verunglückten befand. Es ist angesichts der im Beschickerbereich und im Ofen herrschenden Temperaturen auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, sein Arbeitskollege ringe, wenige Zentimeter von ihm entfernt, um sein Leben. Hat sich aber das Unglück nicht in unmittelbarer Gegenwart des Beschwerdeführers abgespielt, liegt kein Schreckereignis vor, welches den Unfallbegriff erfüllt. Damit erweist sich die Verneinung einer Leistungspflicht durch die SUVA als rechtmässig. Zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht - mit Einschluss der letztinstanzlich verlangten Einvernahme von Dr. med. B.________ als Zeuge - sind daher nicht notwendig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: