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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_148/2008 /hum 
 
Urteil vom 17. Juni 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Affoltern erklärte X.________ mit Urteil vom 6. Februar 2007 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 4'000.--. Von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1, 34 Abs. 4 SVG und Art. 5 Abs. 1 VRV sprach sie ihn frei. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie bei einer Probezeit von vier Jahren bedingt auf. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse setzte sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen fest. 
 
Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. November 2007 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt. Es verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Die Geldstrafe erklärte es im Umfang von 75 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist als vollstreckbar. Den Vollzug der restlichen Geldstrafe von 75 Tagessätzen schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt auf. Ferner erteilte es X.________ die Weisung, am Lernprogramm "Start" des Justizvollzuges teilzunehmen. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). 
 
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), ist oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 1. Februar 2006 zwischen 07.30 Uhr und 07.35 Uhr auf der Reppischtalstrasse in Gamlikon/ZH das Fahrzeug von A.________ in der auf die Tankstelle Tamoil Service Station folgenden Rechtskurve überholt, indem er die Sicherheitslinie überquerte und obwohl er die für den Überholvorgang nötige Strecke nicht überblicken konnte. Zirka 1,5 Kilometer weiter Richtung Aeugstertal, auf der Höhe Aumühle, vor der Abzweigung Buchenegg, habe er in einer unübersichtlichen Rechtskurve erneut zu einem Überholmanöver angesetzt und dabei zu spät bemerkt, dass ihm auf der Gegenfahrbahn ein Auto entgegenkam. Der Beschwerdeführer habe vor der Verkehrsinsel über die Sperrfläche und die Einspurstrecke wieder auf die rechte Fahrbahn einschwenken müssen. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges sei ebenfalls ausgewichen und am Strassenrand in den Schnee hinausgefahren, um eine Frontalkollision zu vermeiden (angefochtenes Urteil S. 4; Anklageschrift S. 2). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der polizeilichen Beweiserhebung sei die Aufnahme wesentlicher objektiver Beweise zur Absicherung der Zeugenaussage unterblieben (Beschwerde S. 11). Auf den von der Polizei vom Ort des Geschehens angefertigten Fotografien seien keine Spuren im Schnee erkennbar und es sei bei dem angeblichen Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs auch kein einziger Leitpfosten umgefahren worden. Die belastenden Aussagen der Zeugin würden durch die Fotos somit nicht bekräftigt (Beschwerde S. 2, 5). Die Strafverfolgungsbehörden hätten es auch unterlassen, die Reifeneindruckspuren im Schnee auf dem Fahrradweg bzw. in der Wiese und auf der Sperrfläche zu sichern (Beschwerde S. 6 f.). Damit sei ein möglicher Entlastungsbeweis nicht beigebracht worden, so dass für ihn ein eigentlicher Beweisnotstand entstanden sei. Es müsse daher zu seinen Gunsten angenommen werden, dass die rechtzeitige Beweisabnahme eine Bestätigung der Entlastungsbehauptung gebracht hätte (Beschwerde S. 5, 7, 10). Indem die Behörden schliesslich den Zeugenaufruf nur in der Lokalpresse publiziert hätten, sei er um die Möglichkeit gebracht worden, den angeblich durch sein Fahrmanöver gefährdeten Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls als Entlastungszeugen zu beantragen (Beschwerde S. 8 f.). Aufgrund des Beweismangels, der zwingend zur Bestätigung der Entlastungsbehauptung führen müsse, könne auf die Aussagen der Zeugin somit nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 9 f.). 
 
3.2 Die Vorinstanz nimmt an, auf den von der Polizei spätestens am 6. Februar 2006 vom Ort des Vorfalls angefertigten Fotos seien die Sperrfläche und der Schneestreifen zwischen Strasse und Radweg nur andeutungsweise erkennbar. Die Fotografien vermittelten lediglich einen Gesamtüberblick über die Örtlichkeit und seien zur Analyse von Detailspuren im Bereich des Bildhintergrunds offensichtlich nicht geeignet. Selbst wenn sich Fahrzeugspuren ausmachen liessen, könnte nicht abschliessend festgestellt werden, dass diese vom fraglichen Ausweichmanöver stammten, zumal zu Fahrzeug und Bereifung jegliche Anhaltspunkte fehlten, die Reppischtalstrasse eine rege befahrene Strasse sei und mangels Schneefalls in den ersten Februartagen 2006 das Alter einer allfälligen Spur schwerlich zu klären wäre (angefochtenes Urteil S. 7 f.). 
 
Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Aussagen der Belastungszeugin seien glaubhaft und nachvollziehbar, so dass auf sie abzustellen sei (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Demgegenüber qualifiziert die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers zur Sache grösstenteils als ausweichend, widersprüchlich oder realitätsfern. Seine zahlreichen Beteuerungen und Verharmlosungen vermöchten die überzeugenden Schilderungen der Belastungszeugin nicht zu entkräften. Insgesamt erachtet die Vorinstanz das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Überholmanöver als mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen (angefochtenes Urteil S. 15 f.). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 SVG in Bezug auf das zweite Überholmanöver, bei welchem der entgegenkommende Fahrzeuglenker über den Strassenrand hinaus ausweichen musste, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Hinsichtlich des Schuldspruchs der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG, dem ersten Überholmanöver mit Überquerung der Sicherheitslinie, ficht er das vorinstanzliche Urteil nicht an. 
 
4.2 Der Schluss der Vorinstanz, am Wahrheitsgehalt der von der Zeugin gemachten Aussagen bestünden keine begründeten Zweifel, ist mit sachlichen Gründen haltbar. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, zeichnen sich die Bekundungen durch innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung der Geschehensabläufe aus. Sie erkennt zu Recht, dass die Zeugin das Erlebte konkret, detailliert, in sich stimmig und gleichbleibend geschildert hat und dass ihre örtlich-geografische Darstellung mit der Basiskarte und den Fotos übereinstimmt. Die vorhandenen geringfügigen Differenzen in den einzelnen Formulierungen der verschiedenen Einvernahmen erachtet die Vorinstanz zu Recht als unschädlich (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch gar nicht ausdrücklich gegen die Würdigung dieser Aussagen, sondern dagegen, dass die Belastungen durch die Anzeigestellerin nicht durch weitere Erhebungen bestätigt worden sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich der Schuldspruch indes ohne weiteres auf die Aussagen der Belastungszeugin abstützen und bedarf er keiner weiteren Bekräftigung durch zusätzliche Beweise. Schon von daher hat kein Anlass für eine Sicherung von allfällig noch sichtbaren Reifenabdruckspuren im Schnee bestanden. Solche Pneuspuren hätten sich überdies, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, angesichts des Umstands, dass die Reppischtalstrasse eine rege befahrene Strasse ist, ohnehin nur schwer zuordnen lassen. Der Verzicht auf nähere Abklärungen in dieser Richtung und die Beschränkung des Zeugenaufrufs auf die Lokalpresse kann jedenfalls nicht dazu führen, dass die klaren Aussagen der Zeugin in ihrem Überzeugungswert entkräftet würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung von § 31 StPO/ZH, nach welcher der Untersuchungsbeamte den belastenden und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachforschen soll, auf welche sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft (vgl. Niklaus Schmid, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., §. 31 N 6 f.). Aus dem Fehlen dieser zusätzlichen Beweise erwachsen auch keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers, die in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Freispruch hätten führen müssen. Jedenfalls ist die Auffassung der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie sich nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpft. 
 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juni 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Boog