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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_85/2010 
 
Urteil vom 17. Juni 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Aargau, Obergerichtskasse des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 320.-- (nebst Zins und Kosten) nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Mai 2010 erwog, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien im Rechtsöffnungsverfahren die Gerichtskosten gemäss Art. 49 Abs. 2 GebV SchKG (SR 281.35) von derjenigen Partei vorzuschiessen, die das Gericht anrufe bzw. einen Gerichtsentscheid weiterziehe, im vorliegenden Fall sei dies der (die Beschwerde erhebende) Beschwerdeführer, die (unter Androhung des Nichteintretens ergangene) Aufforderung vom 30. März 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180.-- sei diesem am 21. April 2010 zugestellt worden, die 10-tägige Frist habe daher am 22. April 2010 zu laufen begonnen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und am Montag, den 3. Mai 2010 geendet (Art. 31 Abs. 3 SchKG), der Beschwerdeführer habe indessen den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid zwar als willkürlich bezeichnet, 
dass er jedoch nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, indem er sich darauf beschränkt, seinen bereits vom Obergericht widerlegten Einwand zu wiederholen, wonach stets der Gläubiger kostenvorschusspflichtig sei, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 10. Mai 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Juni 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann