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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_48/2011 
 
Urteil vom 17. Juni 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a M.________, geboren 1952, war vom 2. Januar 1970 bis 30. Juni 2001 (letzter Arbeitstag: 14. Juni 2000) als Betriebsarbeiterin in der Firma S.________ AG tätig. Am 22. März 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf "Leistungsunfähigkeit" bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Am 14. März 2003 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens, hauptsächlich gestützt auf ein Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2003. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 fest. Auf Beschwerde der M.________ hin hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. Juli 2004 den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2003 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. 
A.b Die IV-Stelle veranlasste eine Exploration beim Zentrum X.________ vom 11. Mai 2006 (mit Ergänzung vom 5. April 2007). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die IV-Stelle auch die Akten des Krankentaggeldversicherers der Jahre 1999 bis 2001 beizog, verfügte sie am 17. Juli 2007 die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Juni 2004 sowie einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2004. In der Folge hob die IV-Stelle die Verfügung vom 17. Juli 2007 wiedererwägungsweise insoweit auf, als darin vor dem 1. Juni 2004 ein Rentenanspruch verneint wurde. Sie zog die Berichte der Dienste Y.________ aus den Jahren 1999 bis 2003 bei; am 4. Juli 2008 wurde M.________ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) untersucht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und ergänzender Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K.________ vom 31. Juli 2009 verfügte die IV-Stelle am 11. Februar 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rentenanspruch vor dem 1. Juni 2004). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der M.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 1. Oktober 2010 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juli 2001, eventualiter zur Neubeurteilung, beantragen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten vor dem 1. Juni 2004. 
 
2.1 Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten einlässlich. Sie erwog, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht auf das voll beweiskräftige Gutachten des Zentrums X.________, das vom beigezogenen RAD-Arzt bestätigt werde, abgestellt und eine invalidisierende Einschränkung vor dem 1. Juni 2004 verneint. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe den Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbiträr und somit willkürlich festgelegt. Weder das Zentrum X.________ noch der RAD hätten auf die Beurteilungen der Dres. med. A.________ und G.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. Januar 2004, abstellen dürfen, denen das kantonale Gericht mit Entscheid vom 7. Juli 2004 die Schlüssigkeit abgesprochen habe und die auch durch die Befunde des Zentrums X.________ aus dem Jahre 2006 nicht gestützt würden. Überwiegend wahrscheinlich träfen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dienste Y.________ zu, wonach seit Juni 2000 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehe, so dass der Rentenanspruch im Juni 2001 entstanden sei. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin den Abklärungsauftrag gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 7. Juli 2004 nicht erfüllt. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht legte nachvollziehbar begründet dar, weshalb es dem im Anschluss an das vorinstanzliche Urteil vom 7. Juli 2004 veranlassten Gutachten des Zentrums X.________ vom 11. Mai 2006 vollen Beweiswert zumass und der hierauf basierenden Einschätzung der Beschwerdegegnerin folgte, wonach eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich im Juni 2004 eingetreten war. Zwar ist den Therapieverlaufsberichten und Zeugnissen des Dienstes Y.________ sowie den darauf basierenden Attesten des Hausarztes Dr. med. T.________, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, ab Sommer 2000 eine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Wenn das kantonale Gericht hierauf mit dem Hinweis nicht abstellte, die Einschätzungen der Dienste Y.________ basierten auf diagnostisch unsicherer Grundlage, liegt darin keine willkürliche Beweiswürdigung. Dies gilt umso mehr, als sich der von Ärztin Dr. med. V.________ am 1. Februar 2001 geäusserte Verdacht auf eine Schizophrenia simplex (ICD-10 F20.6), mit welcher sie eine volle Arbeitsunfähigkeit begründete, in der Folge nicht bestätigte und in den weiteren Beurteilungen des Dienstes Y.________ auch invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren im Hinblick auf die von den dortigen Ärzten diagnostizierte, indes nur ausnahmsweise invalidisierende somatoforme Schmerzstörung Rechnung getragen wurde. Kein Bundesrecht verletzte das kantonale Gericht, soweit es berücksichtigte, dass sowohl Dr. med. A.________ (Gutachten vom 7. Februar 2003) als auch der behandelnde Psychiater G.________ (Bericht vom 11. Januar 2004) einen invalidisierenden Gesundheitsschaden mit sorgfältiger Begründung (noch) verneinten, zumal das kantonale Gericht im Rückweisungsentscheid vom 7. Juli 2004 diesen Beurteilungen nicht grundsätzlich jeglichen Beweiswert absprach und das Gutachten des Zentrums X.________ die Einschätzungen der Dres. med. A.________ und G.________ nicht in Frage stellt, vielmehr einleuchtend darlegt, wie es zu einer Verschlimmerung des Beschwerdebildes gekommen ist. Dass deren zeitlicher Eintritt retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden kann und in diesem Sinne "arbiträr angenommen werden" muss (Stellungnahme des Zentrums X.________ zu dieser Frage vom 5. April 2007), liegt in der Natur der Sache begründet und lässt sich daher aus rechtlicher Sicht nicht beanstanden, auch und gerade nicht unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes (Art. 9 BV). 
Des Weiteren erwog die Vorinstanz, die Gutachter des Zentrums X.________ hätten überzeugend dargelegt, dass die zu Handen der Taggeldversicherung erstellten Arztzeugnisse "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aufschlussreich" seien. Auch darin liegt keine Bundesrechtswidrigkeit. Die von der IV-Stelle beigezogenen Zeugnisse des Dienstes Y.________ zuhanden des Krankenversicherers enthalten in der Tat keine Angaben, welche genaueren Aufschluss über die Krankheitsentwicklung vor dem 1. Juni 2004 geben könnten als die viel ausführlicheren Therapieverlaufsberichte des Dienstes Y.________. 
 
3.2 Unbegründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die "arbiträre" Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit sei willkürlich und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den kantonalen Rückweisungsentscheid vom 4. Juli 2007 keine genaueren Untersuchungen veranlasst habe. Mit dem Beizug der echtzeitlichen (Dienste Y.________) Berichte und einer erneuten Begutachtung kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nach. Lässt sich aber der Beginn einer (anspruchserheblichen) Arbeitsunfähigkeit weder gestützt auf beweiskräftige echtzeitliche Aufzeichnungen noch auf nachträgliche, retrospektive Beurteilungen mit rechtsgenüglicher Genauigkeit bestimmen, ist der entsprechende Beweis nicht geleistet, nicht zu erbringen und insoweit bis deren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmbaren Eintritt ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen (vgl. Ulrich Meyer, Krankheit als leistungsauslösender Begriff im Sozialversicherungsrecht, in: Schweizerische Ärztezeitung 2009/41, S. 588). Eine unzuverlässige medizinische Grundlage, welche auch eine plausible juristische Einschätzung verunmöglicht, und medizinisch zweifelhafte Resultate können nicht Basis für Versicherungsleistungen bilden. Wenn die Gutachter des Zentrums X.________ in Kenntnis der medizinischen Vorakten zum nachvollziehbar begründeten Schluss gelangten, vor Juni 2004 hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein invalidisierendes Ausmass erreicht, durften Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ohne Verletzung von Bundesrecht hierauf abstellen. Die Verneinung eines Leistungsanspruches vor dem 1. Juni 2004 erfolgte somit zu Recht; für weitere Abklärungen besteht kein Anlass. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. Juni 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle