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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_1002/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 16. Oktober 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1953 geborene B.________ war als Angestellte der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihr am 25. Februar 2010 beim Heben eines Kartons eine Sehne in der rechten Schulter riss. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 18. April 2012 und Einspracheentscheid vom 31. Mai 2012 sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 20 % zu, verneinte aber gleichzeitig einen Rentenanspruch. 
 
B.  
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde beantragt B.________, ihr sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente der Unfallversicherung zuzusprechen. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. 
 
3.  
 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Unbestritten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin im Jahre 2012 ohne den Unfall ein Einkommen von Fr. 51'900.- erzielt hätte (sog. Valideneinkommen). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Versicherte ihre bisherige Arbeitsstelle wegen des Ereignisses vom 25. Februar 2010 verloren hat, sie aber in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre. Streitig ist demgegenüber, welches Einkommen sie mit dieser Vorgabe durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte, mithin das sog. Invalideneinkommen.  
 
4.2. Vorinstanz und Verwaltung gingen zur Bemessung des Invalideneinkommens von DAP-Zahlen aus; für das massgebliche Jahr 2012 legten sie das Einkommen auf Fr. 50'730.- bzw. Fr. 50'740.- fest. Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Einwände gegen diese Vorgehensweise und verlangt, das Invalideneinkommen sei aufgrund der Zahlen der LSE zu bestimmen. Inwiefern diese Einwände stichhaltig sind, vermag jedoch offenzubleiben, da - wie nachstehende Erwägung zeigt - auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.  
 
4.3. Auszugehen wäre vom Durchschnittseinkommen für Frauen im Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'335.- (LSE 2010, Tabelle TA 1, Zeile "Total"). Dieser Wert wäre auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (letzter verfügbarer Wert für das Jahr 2011, Die Volkswirtschaft 5/2013, S. 94, Tabelle B 9.2) umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen wäre sodann an die bis zum Jahr 2012 eingetretene Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne anzupassen (Lohn 2010 x [2630 : 2579]). Bei einem angemessenen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 in der Höhe von 10 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'509.95 (Fr. 4'225.- x 12 x [41.7 : 40] x [2630 : 2579] x 90 %). Die behinderungsbedingte Einbusse von Fr. 3'390.05 entspräche rund 7 % des Valideneinkommens. An diesem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad würde sich auch nichts ändern, wenn man für das Jahr 2012 zu Gunsten der Versicherten von einer etwas tieferen durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit ausgehen würde.  
 
4.4. Resultierte somit auch nach der LSE-Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, so besteht der vorinstanzliche Entscheid zumindest im Ergebnis zu Recht. Damit kann offenbleiben, ob die SUVA dadurch gegen das rechtliche Gehör verstossen hat, dass sie in der Verfügung vom 18. April 2012 nicht speziell erwähnte, das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode bemessen zu haben. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach abzuweisen.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Juni 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold