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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_300/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Banque A.________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Laurent Moreillon und Alexandre Dyens, sowie Rechtsanwälte Saverio Lembo und Anne Valérie Julen Berthod,  
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern.  
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Mai 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 17. Februar 2012, ergänzt am 26. Juli 2013, ersuchte die Staatsanwaltschaft Athen im Rahmen eines dort geführten Strafverfahrens die Bundesanwaltschaft um die Sperre eines Kontos bei der Banque A.________ SA (im Folgenden: Bank) in Genf und die Herausgabe der Kontounterlagen. 
 
 Die Bundesanwaltschaft sperrte das Konto. Zudem forderte sie die Bank zur Zusendung der Kontounterlagen auf. Dem kam die Bank nach. 
 
 Die Bank, welche ein Pfandrecht an den gesperrten Vermögenswerten hat, ersuchte die Bundesanwaltschaft wiederholt um die Aufhebung der Kontosperre, was diese ablehnte. 
 
 Am 6. Februar 2014 lud die Bundesanwaltschaft die Kontoinhaberin ein, sich zur Herausgabe der Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft Athen zu äussern. Am 21. Februar 2014 stimmte die Kontoinhaberin insoweit der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens zu. 
 
B.   
Nachdem die Bank von der Einladung der Bundesanwaltschaft an die Kontoinhaberin, sich zur Herausgabe der Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft Athen zu äussern, Kenntnis erlangt hatte, erhob sie am 16. April 2014 Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesstrafgericht. Die Bank beantragte, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, ihr innerhalb einer Frist von zehn Tagen Gelegenheit zu geben, sich zur Herausgabe der Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft Athen zu äussern und allfällige Einwände zu erheben bzw. zu einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens Stellung zu nehmen. 
 
 Am 27. Mai 2014 trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, es liege keine Rechtsverweigerung vor, da die Bank die Bundesanwaltschaft nicht darum ersucht habe, sich zur Herausgabe der Kontounterlagen äussern zu können (E. 2.3). Im Übrigen fehle der Bank hinsichtlich der Herausgabe der Bankunterlagen auch die notwendige Parteistellung (E. 3). 
 
C.   
Die Bank führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen. 
 
D.   
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
 
 Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
 
 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
 
 Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Tut er das nicht, genügt er seiner Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121 mit Hinweis).  
 
 Auch bei einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens erlässt die zuständige Behörde eine Schlussverfügung (Art. 80c Abs. 2 IRSG; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 388). Eine solche ist hier, wie die Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. 14) selber darlegt, noch nicht ergangen. Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein klar, inwiefern hier ein nach Art. 90 ff. BGG anfechtbarer Entscheid vorliegen soll. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb dazu äussern müssen, was sie nicht tut. Auf die Beschwerde dürfte schon deshalb nicht eingetreten werden können. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. 
 
 Die Beschwerde ist jedenfalls unzulässig, weil entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG angenommen werden kann. Die Vorinstanz gibt, wie dargelegt, zwei voneinander unabhängige Begründungen. Jedenfalls die erste (angefochtener Entscheid E. 2.3), auf welche verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), ist nicht zu beanstanden. Wie es sich mit der zweiten (angefochtener Entscheid E. 3) verhält, kann offen bleiben. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri