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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_439/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Wagner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kindesanhörung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 6. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 27. November 2014 hat das Regionalgericht Oberland die Ehe zwischen A.A.________ (geb. 1969) und B.A.________ (geb. 1981) geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Soweit vorliegend von Bedeutung hat das Gericht die gemeinsamen Kinder C.A.________ (geb. 2008) und D.A.________ (geb. 2010) unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern belassen, die zwischen den Eltern vereinbarte alternierende Obhut genehmigt und den Wohnsitz der Kinder in Steffisburg bei der Mutter festgelegt. 
 
B.   
Der Vater führte beim Obergericht des Kantons Bern Berufung gegen die Bestimmung des Wohnsitzes der Kinder. Dessen Antrag, die Kinder seien durch das Obergericht anzuhören, wies dieses mit selbständig eröffneten Zwischenentscheid vom 6. Mai 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2015 gelangt A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht, dem er beantragt, das Obergericht sei anzuweisen, unverzüglich eine Anhörung der Kinder durchzuführen. 
 
 Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem diese einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anhörung seiner Kinder abgewiesen hat. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). 
 
 Im Zusammenhang mit dem Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils führt der Beschwerdeführer aus, das Regionalgericht Oberland habe den Wohnsitz der beiden Kinder in U.________ bei der Mutter festgelegt. Er habe indes dargelegt, dass die Tochter C.A.________ es vorziehen würde, in V.________ in die Basisstufe und nicht länger in Steffisburg in den Kindergarten zu gehen. Damit sie und auch ihr Bruder für das Schuljahr 2015/2016 die Schule in V.________ besuchen können, müsse ihr Wohnsitz nach V.________ verlegt werden. Die Anhörung der Kinder habe noch vor dem Schuljahreswechsel stattzufinden, da C.A.________ ansonsten weiterhin in U.________ zur Schule gehen müsste. Würde die Vorinstanz später zum Schluss kommen, dass ein Schulwechsel dem Kindswohl zuträglich ist, müsste C.A.________ im laufenden Schuljahr die Schule wechseln, was bekanntermassen mit Nachteilen verbunden sei, die nicht ohne weiteres wieder gutzumachen seien, denn C.A.________ müsste in der Basisstufe einen sachlichen und sozialen Rückstand aufholen. Dieser Nachteil könne ohne weiteres vermieden werden, wenn ein Entscheid über die Anhörung von C.A.________ zeitig gefasst werde und die Vorinstanz verpflichtet werde, C.A.________ noch vor den Sommerferien anzuhören. Äussere sich C.A.________ dahingehend, dass sie lieber in V.________ in die Basisstufe möchte, so könnte die Vorinstanz vorsorglich einen Wohnsitzwechsel vollziehen und C.A.________ könnte zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 in V.________ die Basisstufe beginnen. Dasselbe gelte für D.A.________, auch wenn er wohl eher dazu zu befragen sein werde, ob er in dieselbe Schule gehen möchte wie seine Schwester und seine zahlreichen Freunde. 
 
 Der Beschwerdeführer verkennt das System der Eintretensvoraussetzungen im Verfahren vor Bundesgericht. Er geht offensichtlich davon aus, dass das Obergericht als Berufungsinstanz seinem Antrag auf Festlegung des Wohnsitzes der Kinder in V.________ allein wegen der Anhörung der Tochter (und eventuell des Sohnes) folgen würde. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Damit fällt die Argumentation des Beschwerdeführers in sich zusammen. Ausserdem gilt der behauptete Nachteil, die Tochter müsse - allenfalls vorübergehend - eine mindere Schule besuchen bzw. im Falle eines Schulwechsels einen sachlichen und sozialen Rückstand aufholen, so es sich überhaupt um einen Nachteil handeln sollte, nicht als rechtlicher, sondern als faktischer Nachteil, der als Eintretensvoraussetzung nicht genügt. Die Frage, ob die Kinder des Beschwerdeführers von der Berufungsinstanz anzuhören gewesen wären, kann dem Bundesgericht auch mit der Beschwerde gegen den Endentscheid unterbreitet werden. Damit lässt sich der gerügte Nachteil mit einem späteren günstigen Endentscheid beseitigen, und der angefochtene Zwischenentscheid vermag keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu bewirken. 
 
2.   
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden