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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_255/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt D.A.________, 
4. D.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. E.G.________, 
2. F.G.________, 
beide vertreten durch Advokat Bernhard Fischer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 
vom 23. Februar 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. Juni 2015 verpflichtete, den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 3'020.-- nebst Zins zu bezahlen; 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2016 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 29. April 2016 (Postaufgabe 1. Mai 2016) erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Februar 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 3. Mai 2016 eine Beschwerdeergänzung einreichten; 
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass der ausgefertigte Entscheid gemäss Angaben des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beschwerdeführern am 16. März 2016 zugestellt wurde; 
dass die Frist damit am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG am 2. Mai 2016 ablief; 
dass die Eingabe vom 29. April 2016 (Postaufgabe 1. Mai 2016) somit rechtzeitig eingereicht wurde; 
dass die Eingabe vom 3. Mai 2016 indessen verspätet erfolgte und die darin enthaltenen Beschwerdeergänzungen unbeachtet bleiben müssen; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von Fr. 3'020.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder konkret dargelegt wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. April 2016 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass somit auf die Rügen wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen der ZPO nicht einzutreten ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass die Beschwerdeführer zwar geltend machen, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; 
dass sich die Beschwerdeführer indessen in keiner Art und Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot verstossen hätte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer den erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht genügt; 
dass daher auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier