Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 935/05 
 
Urteil vom 17. Juli 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 9. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________ (geboren 1968) meldete sich am 26. Juli 2002 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 16. September 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. November 2004, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine von 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2003 befristete ganze Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November 2005 ab. 
C. 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, ihm weitere Nachzahlungen über die zwölf Monate vor der Leistungsanmeldung hinaus zu gewähren. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich anwendbare Recht (BGE 130 V 445 mit Hinweisen), die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) und die Nachzahlung von Leistungen (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Es ist unbestritten, dass der Versicherte ab 8. August 1999 voll arbeitsunfähig war. Streitig ist hingegen, ob er einen vor den 1. Juli 2001 zurück reichenden Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen hat. 
4. 
4.1 Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG (je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) der körperliche und geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nichterwerbstätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen des Versicherten gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil G. vom 26. April 2001, I 246/00, und Urteil A. vom 8. Mai 2002, I 367/01). Objektive Feststellbarkeit bedingt, dass die Ärzte in der Lage sind, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen. Denn erst mit Kenntnis eines Leidens, welches einen geistigen oder körperlichen Gesundheitsschaden im Sinne der Gesetzgebung darstellen kann, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt (Urteil G. vom 26. April 2001, I 246/00). 
4.2 Der Beschwerdeführer befand sich seit 1999 in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er war sich somit des Krankheitswertes und der Auswirkungen seines Leidens auf die Arbeitsfähigkeit bewusst. Damit hatte er Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts im Sinne der Rechtsprechung. Dies gilt umso mehr, als er bis Ende 2001 Taggelder der Unfallversicherung bezog. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, war er auch durch die zwischenzeitliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die eine stationäre Behandlung erforderlich machte, nicht aus objektiven Gründen daran gehindert, seinen Anspruch geltend zu machen. Soweit der Versicherte sich darauf beruft, weder Opferhilfestelle noch jemand anders habe ihn auf einen möglichen Rentenanspruch hingewiesen, kann er nicht gehört werden; denn nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz, wonach niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), stellt auch der Umstand, dass der Versicherte nicht um seinen Anspruch auf Invalidenrente wusste, keine objektive Unmöglichkeit der rechtzeitigen Anmeldung dar. Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Verwaltung einen vor den 1. Juli 2001 zurück reichenden Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: