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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_532/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. Y.________ und Dr. Z.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 7. Juli 2013 nach Art. 426 und 429 ZGB angeordnete) ärztliche Unterbringung in den ... abgewiesen und festgestellt hat, dass die Frist der Massnahme am 17. August 2013 ablaufe, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht (auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung) erwog, der an einer ... leidende und zum sechsten Mal hospitalisierte Beschwerdeführer sei nach wie vor ..., habe keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil die vom Beschwerdeführer abgelehnte Medikation zur Abwendung der latent akuten Selbstgefährdung dringend nötig sei, zumal ausserhalb der Klinik keine Wohnmöglichkeit bestehe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die mangels Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. Y.________ und Dr. Z.________, den ... sowie dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann