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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_373/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juli 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Lengnau, 2543 Lengnau BE, 
handelnd durch den Gemeinderat Lengnau, 2543 Lengnau BE, 
Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, Schloss, Hauptstrasse 6, 2560 Nidau. 
 
Gegenstand 
Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015; Entzug der aufschiebenden Wirkung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juni 2015 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Lengnau lud die Stimmberechtigten mittels amtlicher Publikation zur Gemeindeversammlung vom 4. Juni 2015 ein und versandte an jeden Haushalt eine Botschaft mit Traktandenliste und Erläuterungen. Mit Eingabe vom 25. April 2015 erhob A.________ beim Regierungsstatthalteramt Biel Beschwerde gegen die Botschaft. Der Regierungsstatthalter von Biel entzog der Beschwerde mit Verfügung vom 29. Mai 2015 die aufschiebende Wirkung. Am 4. Juni 2015 fand die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Lengnau statt. A.________ erhob am 8. Juni 2015 Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 29. Mai 2015 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 12. Juni 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung fehle. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 12. Juli 2015 (Postaufgabe 13. Juli 2015) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
 
 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- oder verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Lengnau, dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juli 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli